https://www.baunetz.de/recht/Beschraenkung_der_Aufrechnung_gegenueber_Architektenhonorar_in_AVA_s_wirksam__43646.html
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Beschränkung der Aufrechnung gegenüber Architektenhonorar in AVA´s: wirksam?
Die Beschränkung der Aufrechnung gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ist in AVA´s nach Ansicht des OLG Düsseldorf wirksam (s. aber auch unter Hinweis).
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.09.1999 - 22 U 39/98 -, NJW RR 1999, 244; ebenso OLG Hamm Urt. v. 09.06.2004 - 12 U 126/03)
Ein Architekt macht unstreitige Resthonorarforderungen aus einem Bauvorhaben geltend. Der Bauherr rechnet gegen den Honoraranspruch mit angeblichen Schadensersatzansprüchen auf. Der Architekt verweist auf eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages, in welcher die Aufrechnung gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt ist. Der Bauherr meint, die Klausel sei unwirksam.
Das Gericht hält die Klausel für wirksam. Ein Aufrechnungsverbot sei auch in vorformulierten Vertragsbedingungen wirksam, wenn die Aufrechnung mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich bleibe (vgl. § 11 III AGBG)[wegen Änderung der Rechtslage vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]. Auch aus § 9 AGBG ergebe sich jedenfalls für den vorliegenden Fall keine Unwirksamkeit.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.09.1999 - 22 U 39/98 -, NJW RR 1999, 244; ebenso OLG Hamm Urt. v. 09.06.2004 - 12 U 126/03)
Ein Architekt macht unstreitige Resthonorarforderungen aus einem Bauvorhaben geltend. Der Bauherr rechnet gegen den Honoraranspruch mit angeblichen Schadensersatzansprüchen auf. Der Architekt verweist auf eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages, in welcher die Aufrechnung gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt ist. Der Bauherr meint, die Klausel sei unwirksam.
Das Gericht hält die Klausel für wirksam. Ein Aufrechnungsverbot sei auch in vorformulierten Vertragsbedingungen wirksam, wenn die Aufrechnung mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich bleibe (vgl. § 11 III AGBG)[wegen Änderung der Rechtslage vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]. Auch aus § 9 AGBG ergebe sich jedenfalls für den vorliegenden Fall keine Unwirksamkeit.
Hinweis
Zunächst ist festzuhalten, dass die genannte Klausel nach einer Prüfung durch das AGBG zwar grundsätzlich wirksam ist, hiervon - insbesondere in Architektenverträgen - aber auch Ausnahmen denkbar sein könnten; so wird z. B. vertreten, dass die Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit der "Sachwalter"-Funktion des Architekten nicht in Übereinstimmung zu bringen sei.
Hiervon abgesehen ist die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln zu beachten; nach dieser Richtlinie sind Aufrechnungsverbote und -einschränkungen in Verträgen mit Verbrauchern (Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), unwirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, auf welche Weise die EG-Richtlinie in Deutschland Rechtswirkungen erlangt, im Ergebnis wird davon auszugehen sein, dass das genannte Aufrechnungsverbot in Verträgen mit Verbrauchern nicht wirksam vereinbart werden kann.
Zunächst ist festzuhalten, dass die genannte Klausel nach einer Prüfung durch das AGBG zwar grundsätzlich wirksam ist, hiervon - insbesondere in Architektenverträgen - aber auch Ausnahmen denkbar sein könnten; so wird z. B. vertreten, dass die Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit der "Sachwalter"-Funktion des Architekten nicht in Übereinstimmung zu bringen sei.
Hiervon abgesehen ist die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln zu beachten; nach dieser Richtlinie sind Aufrechnungsverbote und -einschränkungen in Verträgen mit Verbrauchern (Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), unwirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, auf welche Weise die EG-Richtlinie in Deutschland Rechtswirkungen erlangt, im Ergebnis wird davon auszugehen sein, dass das genannte Aufrechnungsverbot in Verträgen mit Verbrauchern nicht wirksam vereinbart werden kann.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck