https://www.baunetz.de/recht/Beschraenkung_auf_Quotenhaftung_in_AVA_s_unwirksam_43558.html


Beschränkung auf Quotenhaftung in AVA`s unwirksam

Unwirksam ist eine Klausel in den AVA`s eines Architektenvertrages, nach welcher der Architekt bei Inanspruchnahme für einen Schaden, für den auch ein Dritter einzutreten hat, nur in dem Umfang haftet, in dem er im Verhältnis zum Dritten haftbar ist.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 19.11.1987 - 24 U 831/86; NJW-RR 1988, 336)
Ein Architekt macht einen Resthonoraranspruch gegen den Bauherrn geltend. Dieser wendet Schadensersatzansprüche insbesondere wegen Aufsichtsfehlern bei der Herstellung des Betonbodens ein. Für die Mangelhaftigkeit war allerdings neben dem Architekten auch der Betonbauer verantwortlich. Entsprechend hält der Architekt wiederum dem Schadensersatzanspruch des Bauherrn die folgende Klausel im Architektenvertrag entgegen:
"Wird der Architekt für einen Schaden in Anspruch genommen, für den auch ein anderer einzutreten hat, so haftet er nur in dem Umfang, in dem er im Verhältnis zum Dritten haftbar ist."
Der Architekt meint ein etwaiger Anspruch des Bauherrn mindere sich infolge der Klausel erheblich.

Das Gericht stellte die Unwirksamkeit der Klausel fest. Architekt und Bauunternehmer haften grundsätzlich für gemeinsam verursachte Mängel gesamtschuldnerisch (beide haften in voller Höhe des Anspruchs, der Bauherr kann nach seinem Belieben den einen oder andern in Anspruch nehmen, insgesamt den entstandenen Schaden nur einmal ersetzt verlangen, vgl. § 421 BGB). Wird ein Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so hat er u.U. einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen. Der Umfang des Ausgleichsanspruchs richtet sich danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Die genannte Klausel will die Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn von vorneherein auf den Anteil beschränken, zu welchem der Architekt ggfs. im Innenverhältnis zum Bauunternehmer ausgleichspflichtig wäre. Danach würde sie aber das Leitbild der gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Unternehmer zuungusten des Bauherrn beseitigen. Der Bauherr könne nur noch mit erheblichem Risiko prozessieren, da er neben der Frage seines eigenen Anspruchs auch noch die Frage des internen Ausgleichs zwischen Architekt und Unternehmer berücksichtigen müsse. Eine entsprechende Klausel benachteiligt den Bauherrn somit unangemessen.
Hinweis
Eine anteilige Minderung gegen sich gerichteter Haftungsansprüche auf seine Haftungsquote kann der Architekt zwar nicht mit oben genannter Klausel erreichen, u.U. aber, wenn sich der Bauherr gegenüber dem Architekten das Verschulden eines weiteren Verantwortlichen als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß, weil der weitere Verantwortliche Erfüllungsgehilfe des Bauherrn war (vgl. Haftung / weitere Beteiligte). Dies wäre evt. denkbar bei einem Bodenmechaniker, der im Auftrage des Bauherrn ein fehlerhaftes Gutachten erstellt, welches der Architekt seiner Planung zugrunde legt. Entschieden wurde demgegenüber bereits, daß sich der Bauherr nicht das Verschulden eines Unternehmers zurechnen lassen muß, der pflichtwidrig auf einen erkennbaren Planungsfehler des Architekten nicht hingewiesen hat.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck