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Die Berufsbezeichnung "Architekt" (ebenso "Stadtplaner", "Ingenieur", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt") wird durch die Landesarchitektengesetze geschützt; die Berufsbezeichnung darf nur führen, wer in die Architektenliste (Stadtplanerliste etc.) eingetragen oder wem die Führung aus sonstigen Gründen gestattet ist. Die Voraussetzungen, sich als Architekt in die Liste eintragen zu lassen, werden in den jeweiligen Landesarchitektengesetzen geregelt. Wer die jeweilige Berufsbezeichnung führt (auch in Wortverbindungen), ohne dazu berechtigt zu sein, verstößt gegen die Vorschriften der Landesarchitektengesetze sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.
Zu beachten ist, dass Architekten ihre (freiberufliche) Tätigkeit grundsätzlich auch in der Rechtsform der GmbH ausüben können; eine Eintragung einer Architekten-GmbH in die Architektenliste ist allerdings bisher nur in wenigen Bundesländern möglich. Soweit die GmbH nicht in die Architektenliste eingetragen ist, darf sie in ihrem Namen nicht das Wort "Architekt" verwenden. (vgl. im übrigen zur Architekten-GmbH)
An die Eintragung in der Architektenliste wird in den Ländern grundsätzlich auch die Berechtigung zur Bauvorlage geknüpft (s. hierzu beispielsweise § 70 BauO NW). Mit der Eintragung in die Architektenliste ist die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Landesarchitektenkammer verbunden sowie die Einhaltung standesrechtlicher Vorschriften (s. Berufs- u. Standesrecht / Standesrecht).