https://www.baunetz.de/recht/Berufshaftpflichtversicherungen_Grenzen_der_fuenfjaehrigen_Nachhaftungsbegrenzung._44782.html
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Berufshaftpflichtversicherungen: Grenzen der (fünfjährigen) Nachhaftungsbegrenzung.
Bei lückenloser Fortsetzung der Versicherung mit einem anderen Versicherer sehen die Bedingungen regelmäßig eine Nachhaftung des Vorversicherers für Versicherungsfälle, die in den von ihm versicherten Zeitraum fallen, von fünf Jahren vor. Für die Zeit danach gewährt der Nachversicherer regelmäßig auch für die Altfälle vor Versicherungsbeginn Versicherungsschutz. Im Einzelfall soll der Versicherungsfall gleichwohl beim Vorversicherer bleiben können.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Liegt ein Versicherungsfall vor, so hat der Architekt zur Wahrung seiner Ansprüche bestimmte formelle Verfahren, u.a. Anzeigepflichten, zu beachten.
Beispiel
(nach LG Düsseldorf , Urt. v. 29.10.2007 - 9 O 145/07)
Dem Architekten wird vom Bauherrn kurz vor Ablauf der Gewährleistung wegen Schäden in Anspruch genommen. Zur Zeit des für die Eintrittspflicht maßgeblichen Verstoßzeitpunktes war der Architekt noch beim Versicherer G berufshaftpflichtversichert. Einige Zeit danach wechselt er zum Versicherer M. Versicherer G hatte in seinen Bedingungen eine Nachhaftung von fünf Jahren gewährt. Versicherer M hatte in seinen Bedingungen eine Eintrittspflicht für sog. Spätschäden zur Zeit der Vorversicherung und nach Ablauf der Nachhaftungszeit gewährt. Der Architekt war nach Ablauf der Nachhaftungszeit erstmalig in Anspruch genommen. Die Versicherer streiten sich über die Eintrittsverpflichtung. Der Architekt erhebt gegen den Folgeversicherer M Deckungsklage.
Das Landgericht weist die Klage ab. Grundsätzlich hat jeder Versicherer für die Zeit des Bestehens des Versicherungsverhältnisses Versicherungsschutz zu gewähren. Die Nachhaftungsklausel beschränkt diese Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht. Nach Ansicht des Landgerichtes entstehe der Anspruch des Architekten gegen seinen Versicherer auf Gewährung des Versicherungsschutzes erst mit Entstehen des Versicherungsfalls, also der Inanspruchnahme des Architekten (Versicherungsnehmers). Vorher habe für den Architekten kein Anlass bestanden, den Versicherungsfall anzuzeigen (§ 5 AHB). Da den Architekten insoweit kein Verschulden an der späten Inanspruchnahme treffe, könne sich der Vorversicherer nicht auf die Versäumung der fünfjährigen Nachhaftungszeit berufen.
(nach LG Düsseldorf , Urt. v. 29.10.2007 - 9 O 145/07)
Dem Architekten wird vom Bauherrn kurz vor Ablauf der Gewährleistung wegen Schäden in Anspruch genommen. Zur Zeit des für die Eintrittspflicht maßgeblichen Verstoßzeitpunktes war der Architekt noch beim Versicherer G berufshaftpflichtversichert. Einige Zeit danach wechselt er zum Versicherer M. Versicherer G hatte in seinen Bedingungen eine Nachhaftung von fünf Jahren gewährt. Versicherer M hatte in seinen Bedingungen eine Eintrittspflicht für sog. Spätschäden zur Zeit der Vorversicherung und nach Ablauf der Nachhaftungszeit gewährt. Der Architekt war nach Ablauf der Nachhaftungszeit erstmalig in Anspruch genommen. Die Versicherer streiten sich über die Eintrittsverpflichtung. Der Architekt erhebt gegen den Folgeversicherer M Deckungsklage.
Das Landgericht weist die Klage ab. Grundsätzlich hat jeder Versicherer für die Zeit des Bestehens des Versicherungsverhältnisses Versicherungsschutz zu gewähren. Die Nachhaftungsklausel beschränkt diese Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht. Nach Ansicht des Landgerichtes entstehe der Anspruch des Architekten gegen seinen Versicherer auf Gewährung des Versicherungsschutzes erst mit Entstehen des Versicherungsfalls, also der Inanspruchnahme des Architekten (Versicherungsnehmers). Vorher habe für den Architekten kein Anlass bestanden, den Versicherungsfall anzuzeigen (§ 5 AHB). Da den Architekten insoweit kein Verschulden an der späten Inanspruchnahme treffe, könne sich der Vorversicherer nicht auf die Versäumung der fünfjährigen Nachhaftungszeit berufen.
Hinweis
Die Nachhaftungsklausel lautet regelmäßig: "Beim Versichererwechsel erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche Verstöße, die während der Versicherungsdauer bei Vorversicherern begangen wurden und die erst nach Ablauf der 5-jährigen Nachhaftung (A Ziffer II 1) ohne Verschulden des Versicherungsnehmers gemeldet werden können....". Es ist schon bedenklich, ob die Klausel überhaupt einer Überprüfung durch ein Gericht auf der Grundlage der Regeln zur Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen stand hält, weil durch Übernahme der Leistungsphase 9 die Verjährung der Gewährleistungsansprüche regelmäßig um den Leistungszeitraum der Leistungsphase 9 hinausgeschoben wird und faktisch etwa erst zehn Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens eintritt. Bei Verhandlungen mit Versicherern wäre darauf acht zu geben, bestenfalls eine unbefristete Nachhaftung zu vereinbaren.
Die Nachhaftungsklausel lautet regelmäßig: "Beim Versichererwechsel erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche Verstöße, die während der Versicherungsdauer bei Vorversicherern begangen wurden und die erst nach Ablauf der 5-jährigen Nachhaftung (A Ziffer II 1) ohne Verschulden des Versicherungsnehmers gemeldet werden können....". Es ist schon bedenklich, ob die Klausel überhaupt einer Überprüfung durch ein Gericht auf der Grundlage der Regeln zur Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen stand hält, weil durch Übernahme der Leistungsphase 9 die Verjährung der Gewährleistungsansprüche regelmäßig um den Leistungszeitraum der Leistungsphase 9 hinausgeschoben wird und faktisch etwa erst zehn Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens eintritt. Bei Verhandlungen mit Versicherern wäre darauf acht zu geben, bestenfalls eine unbefristete Nachhaftung zu vereinbaren.
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / formelles Verfahren
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / zeitliche Beschränkung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / formelles Verfahren
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / zeitliche Beschränkung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck