https://www.baunetz.de/recht/Berufshaftpflichtversicherung_Ist_bei_einem_einheitlichen_Bauvorhaben_von_nur_einem_Versicherungsfall_auszugehen__1458829.html
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Berufshaftpflichtversicherung: Ist bei einem einheitlichen Bauvorhaben von nur einem Versicherungsfall auszugehen?
Grundsätzlich ist im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung unerheblich, dass mehrere Versicherungsfälle bei einem einheitlichen Bauvorhaben eintreten. Eine Begrenzung allein durch den Umstand eines einheitlichen Bauvorhabens findet grundsätzlich nicht statt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Ein Beschränkung des Haftpflichtversicherungsschutzes wird im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) i.d.R. dadurch herbeigeführt, daß die Leistungspflicht des Versicherers der Höhe nach auf Versicherungssummen begrenzt wird.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Ein Beschränkung des Haftpflichtversicherungsschutzes wird im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) i.d.R. dadurch herbeigeführt, daß die Leistungspflicht des Versicherers der Höhe nach auf Versicherungssummen begrenzt wird.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 23.09.2010 - 8 U 180/09)
Einem Architekten werden im Rahmen eines von ihm geplanten Bauvorhabens mehrere Fehler vorgehalten. Es geht dabei um fehlerhafte Planungen im Bereich von Fenstern, Heizköpernischen und anderen Bauteilen, die für sich betrachtet nichts miteinander zu tun haben. Der Versicherer wendet ein, bereits im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben für den Architekten Schäden in Höhe der bestehenden Deckungssumme zum Ausgleich gebracht zu haben. Für weitere Fehler im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben könne er nicht einstehen müssen.
Hiermit setzt sich der Versicherer nicht durch. Die Deckungssumme steht nicht nur einmal pro Bauvorhaben zur Verfügung, sondern grundsätzlich für beliebig viele (Planungs-) Fehler.
(nach OLG Celle , Urt. v. 23.09.2010 - 8 U 180/09)
Einem Architekten werden im Rahmen eines von ihm geplanten Bauvorhabens mehrere Fehler vorgehalten. Es geht dabei um fehlerhafte Planungen im Bereich von Fenstern, Heizköpernischen und anderen Bauteilen, die für sich betrachtet nichts miteinander zu tun haben. Der Versicherer wendet ein, bereits im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben für den Architekten Schäden in Höhe der bestehenden Deckungssumme zum Ausgleich gebracht zu haben. Für weitere Fehler im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben könne er nicht einstehen müssen.
Hiermit setzt sich der Versicherer nicht durch. Die Deckungssumme steht nicht nur einmal pro Bauvorhaben zur Verfügung, sondern grundsätzlich für beliebig viele (Planungs-) Fehler.
Hinweis
Die Begrenzungen der Eintrittspflicht des Versicherers liegen in anderen Bereichen begründet (z. B. Serienschadenthematik). Eine sehr relevante Begrenzung stellt die Vereinbarung einer Maximierung der Deckungssumme (z. B. Zweifachmaximierung oder Dreifachmaximierung) dar. Danach steht die Deckungssumme nur entsprechend der Vereinbarung im Versicherungsvertrag pro Versicherungsjahr beispielsweise zweifach zur Verfügung. Der Umstand, dass aber grundsätzlich für beliebig viele Versicherungsfälle (sogenannte Verstöße) die Versicherung einzustehen hat, führt auch dazu, dass für jeden Verstoß der Versicherungsnehmer sich mit seinem Selbstbehalt beteiligen muss. In dem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, den insgesamt zu leistenden Selbstbehalt pro Bauvorhaben vertraglich mit dem Versicherer zu begrenzen.
Die Begrenzungen der Eintrittspflicht des Versicherers liegen in anderen Bereichen begründet (z. B. Serienschadenthematik). Eine sehr relevante Begrenzung stellt die Vereinbarung einer Maximierung der Deckungssumme (z. B. Zweifachmaximierung oder Dreifachmaximierung) dar. Danach steht die Deckungssumme nur entsprechend der Vereinbarung im Versicherungsvertrag pro Versicherungsjahr beispielsweise zweifach zur Verfügung. Der Umstand, dass aber grundsätzlich für beliebig viele Versicherungsfälle (sogenannte Verstöße) die Versicherung einzustehen hat, führt auch dazu, dass für jeden Verstoß der Versicherungsnehmer sich mit seinem Selbstbehalt beteiligen muss. In dem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, den insgesamt zu leistenden Selbstbehalt pro Bauvorhaben vertraglich mit dem Versicherer zu begrenzen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck