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Berücksichtigung nicht übertragener Grundleistungen: Prüffähigkeit der Architektenabrechnung ?

Nimmt der Architekt infolge nicht übertragener Grundleistungen Abzüge bei der Honorarabrechnung vor, so muss aus der Rechnung im einzelnen hervorgehen, für welche nicht übertragenen Grundleistungen welche Abzüge erfolgten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.04.1998 - 19 U 276/97, BauR 1999, 67)
Ein Architekt stellt für erbrachte Leistungen bis Lph. 8 eine Rechnung. Für die Lph´en 5-8 bringt der Architekt pauschal 10 % wegen einzelner nicht übertragener Grundleistungen in Abzug.

Das Gericht weist die Klage des Architekten mangels Fälligkeit als zur Zeit nicht begründet ab. Die vorgelegte Rechnung des Architekten sei nicht prüffähig. Der Architekt habe u.a. eine nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen vorzulegen. Die Rechnung des Architekten genüge diesen Anforderungen nicht. Seien dem Architekten nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen und nehme er deshalb (vgl. § 5 II HOAI, s.u.) einen Abzug vor, so müsse aus der Rechnung hervorgehen, für welche Grundleistungen in welcher Leistungsphase Honorar gefordert wird, und für welche nicht übertragenen Grundleistungen welche Abzüge gemacht werden. Die Abrechnung müsse dem Auftraggeber die Prüfung erlauben, ob der Architekt alle nicht übertragenen Grundleistungen berücksichtigt habe.
Hinweis
Von der Frage, wie eine prüffähige Darstellung in der Rechnung zu erfolgen hat, wenn Grundleistungen nicht übertragen sind, ist die Frage der richtigen Berechnung des Honorar für diesen Fall zu unterscheiden. Die Honorarberechnung ist in § 5 II HOAI geregelt. Zusätzlicher Koordinierungsaufwand gem. § 5 II 3 HOAI ist automatisch zu berücksichtigen, es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck