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Bereits vor Auftragserteilung erbrachte Leistungen: nach Auftragserteilung zu vergüten?
Erbringt der Architekt bereits vor Auftragserteilung einzelne Leistungen, kann er hierfür nach Ansicht des OLG München nach Auftragserteilung das entsprechende Honorar verlangen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 18.11.2013 - Beschluss vom 18.11.2013 Az. 27 U 743/13; BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 338/13 – NZB zurückgewiesen)
Ein Bauherr hat in der Vergangenheit häufiger mit einem Architekten zusammengearbeitet. Für ein umzunutzendes Gebäude erbringt der Architekt (offenbar) vor Auftragserteilung Leistungen nicht unerheblichen Umfangs. Später erteilt der Bauherr dann den Auftrag für die Leistungsphasen 1-4. Im Prozess stellt sich der Bauherr auf den Standpunkt, abrechnungsfähig könnten lediglich diejenigen Leistungen sein, die der Architekt nach Auftragserteilung erbracht habe.
Das Oberlandesgericht München sieht dies anders und verurteilt den Bauherrn zur Zahlung der vollständigen Leistungsphasen 1-4 für das umzunutzende Gebäude. Nach einer Auftragserteilung sei der Architekt im Umfange des Auftrages zu vergüten, auch wenn er bereits vor Auftragserteilung (Teil-) Leistungen des beauftragten Werks gefertigt hatte. Erbringe ein Architekt vor Auftragserteilung Leistungen, erfolge dies natürlich auf eigenes Risiko; werde dann aber ein Auftrag erteilt, könne der Architekt für entsprechende in den Auftragsumfang fallende Planungen, auch wenn sie schon vor dem Beauftragungszeitpunkt erstellt wurden, Vergütung verlangen. Selbst wenn richtig sei, was Bauherr vorbringe, dass nämlich die Genehmigungsplanung „weitgehend identisch“ sei mit den vor Auftragserteilung erbrachte Leistungen, ändere sich hieran nichts.
(nach OLG München , Urt. v. 18.11.2013 - Beschluss vom 18.11.2013 Az. 27 U 743/13; BGH, Beschluss vom 10.09.2015 – VII ZR 338/13 – NZB zurückgewiesen)
Ein Bauherr hat in der Vergangenheit häufiger mit einem Architekten zusammengearbeitet. Für ein umzunutzendes Gebäude erbringt der Architekt (offenbar) vor Auftragserteilung Leistungen nicht unerheblichen Umfangs. Später erteilt der Bauherr dann den Auftrag für die Leistungsphasen 1-4. Im Prozess stellt sich der Bauherr auf den Standpunkt, abrechnungsfähig könnten lediglich diejenigen Leistungen sein, die der Architekt nach Auftragserteilung erbracht habe.
Das Oberlandesgericht München sieht dies anders und verurteilt den Bauherrn zur Zahlung der vollständigen Leistungsphasen 1-4 für das umzunutzende Gebäude. Nach einer Auftragserteilung sei der Architekt im Umfange des Auftrages zu vergüten, auch wenn er bereits vor Auftragserteilung (Teil-) Leistungen des beauftragten Werks gefertigt hatte. Erbringe ein Architekt vor Auftragserteilung Leistungen, erfolge dies natürlich auf eigenes Risiko; werde dann aber ein Auftrag erteilt, könne der Architekt für entsprechende in den Auftragsumfang fallende Planungen, auch wenn sie schon vor dem Beauftragungszeitpunkt erstellt wurden, Vergütung verlangen. Selbst wenn richtig sei, was Bauherr vorbringe, dass nämlich die Genehmigungsplanung „weitgehend identisch“ sei mit den vor Auftragserteilung erbrachte Leistungen, ändere sich hieran nichts.
Hinweis
Eine erfreuliche Klarstellung, die hoffentlich manchem Architekten nunmehr manche Diskussion ersparen wird. Ergänzend sei von hieraus klargestellt, dass der Architekt in Konstellationen wie der vorliegenden in der Regel den HOAI-Mindestsatz verlangen muss (weil es an einer gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2013 wirksamen Honorarvereinbarung fehlt) und darf.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Parteien für die vor eigentlicher Auftragserteilung erbrachten Leistungen eine Aufwandsentschädigung oder auch ein Stundenhonorar verabredet hatten. Kommt es dann zur Autragserteilung, bleibt es für die vom Auftrag erfassten, bereits erbrachten Leistungen nicht mehr bei der Aufwandsentschädigung oder dem Stundenhonorar, auch hier kann (und muss) dann der Mindestsatz verlangt werden.
Eine erfreuliche Klarstellung, die hoffentlich manchem Architekten nunmehr manche Diskussion ersparen wird. Ergänzend sei von hieraus klargestellt, dass der Architekt in Konstellationen wie der vorliegenden in der Regel den HOAI-Mindestsatz verlangen muss (weil es an einer gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2013 wirksamen Honorarvereinbarung fehlt) und darf.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Parteien für die vor eigentlicher Auftragserteilung erbrachten Leistungen eine Aufwandsentschädigung oder auch ein Stundenhonorar verabredet hatten. Kommt es dann zur Autragserteilung, bleibt es für die vom Auftrag erfassten, bereits erbrachten Leistungen nicht mehr bei der Aufwandsentschädigung oder dem Stundenhonorar, auch hier kann (und muss) dann der Mindestsatz verlangt werden.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag / Umfang des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag / Umfang des Vertrages
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck