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Berechnung des Schadensersatzes nach Entstellung des urheberrechtsgeschützten Werkes?
Ein dem Architekten zustehender Schadensersatzanspruch wegen Entstellung seines urheberrechtsgeschützten Werkes kann nach Ansicht des LG München nicht im Wege der Lizenzanalogie errechnet werden, da es sich um ein Schmerzensgeld, also um den Ausgleich immaterieller Schäden handelt; die Lizenzanalogie erleichtere hingegen nur die Berechnung eines Vermögensschadens.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Beispiel
(nach LG München I , Urt. v. 20.01.2005 - 7 O 6364/04)
Eine Stadt hatte einen Architekten mit Architektenleistungen für ein Gymnasium beauftragt. Das auf der Grundlage der Planungsarchitekten entstandene Gymnasium wurde in mehreren Fachblättern anerkennend gewürdigt. Später hatte die Stadt im Rahmen von Umbaumaßnahmen unter anderem Fenster ausgetauscht und einen zweistufigen Sonnenschutz durch Rollläden ersetzt. Der Architekt macht wegen Entstellung seines urheberrechtsgeschützten Werkes Schadensersatz geltend. Diesen Schadensersatz berechnet er im Wege der Lizenzanalogie (vgl. Urheberrecht / .. / spätere bauliche Veränderungen) und errechnet einen Betrag in Höhe von rund € 48.000,00.
Das Landgericht München I gibt dem Architekten im Hinblick auf die Geltendmachung einer Entstellung seines urheberrechtsgeschützten Werkes recht. Es verneint allerdings eine Berechnung des Schadensersatzes im Sinne der Lizenzanalogie. Der dem Architekten zustehende Ausgleich nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz können nicht im Wege der Lizenzanalogie ermittelt werden, da es sich um ein Schmerzensgeld, also den Ausgleich immaterieller Schäden handele. Die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie erleichtere hingegen nur die Berechnung eines Vermögensschadens, um den es vorliegend aber nicht gehe. Der Anspruch sei vom Gericht nach Billigkeit festzulegen (§ 287 ZPO). Vorliegend hält das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände einen Entschädigungsbetrag in Höhe von gesamt € 15.000,00 für angemessen.
(nach LG München I , Urt. v. 20.01.2005 - 7 O 6364/04)
Eine Stadt hatte einen Architekten mit Architektenleistungen für ein Gymnasium beauftragt. Das auf der Grundlage der Planungsarchitekten entstandene Gymnasium wurde in mehreren Fachblättern anerkennend gewürdigt. Später hatte die Stadt im Rahmen von Umbaumaßnahmen unter anderem Fenster ausgetauscht und einen zweistufigen Sonnenschutz durch Rollläden ersetzt. Der Architekt macht wegen Entstellung seines urheberrechtsgeschützten Werkes Schadensersatz geltend. Diesen Schadensersatz berechnet er im Wege der Lizenzanalogie (vgl. Urheberrecht / .. / spätere bauliche Veränderungen) und errechnet einen Betrag in Höhe von rund € 48.000,00.
Das Landgericht München I gibt dem Architekten im Hinblick auf die Geltendmachung einer Entstellung seines urheberrechtsgeschützten Werkes recht. Es verneint allerdings eine Berechnung des Schadensersatzes im Sinne der Lizenzanalogie. Der dem Architekten zustehende Ausgleich nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz können nicht im Wege der Lizenzanalogie ermittelt werden, da es sich um ein Schmerzensgeld, also den Ausgleich immaterieller Schäden handele. Die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie erleichtere hingegen nur die Berechnung eines Vermögensschadens, um den es vorliegend aber nicht gehe. Der Anspruch sei vom Gericht nach Billigkeit festzulegen (§ 287 ZPO). Vorliegend hält das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände einen Entschädigungsbetrag in Höhe von gesamt € 15.000,00 für angemessen.
Hinweis
Nach wie vor gibt es keine einheitliche Linie der Gerichte zur Bemessung von Schadensersatzsprüchen, die Architekten im Falle von Urheberrechtsverletzungen zustehen können. Die Lizenzanalogie scheint grundsätzlich und – worauf das Gericht treffenderweise hinweist – insbesondere in Fällen einer Entstellung nicht ohne weiteres als geeigneter Berechnungsmaßstab.
Nach wie vor gibt es keine einheitliche Linie der Gerichte zur Bemessung von Schadensersatzsprüchen, die Architekten im Falle von Urheberrechtsverletzungen zustehen können. Die Lizenzanalogie scheint grundsätzlich und – worauf das Gericht treffenderweise hinweist – insbesondere in Fällen einer Entstellung nicht ohne weiteres als geeigneter Berechnungsmaßstab.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck