https://www.baunetz.de/recht/Beratungspflicht_des_Architekten_beim_Bauen_im_Bestand_4720352.html
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Beratungspflicht des Architekten beim Bauen im Bestand
Der Architekt muss den Bauherrn auch auf Restrisiken des Bauens im Bestand hinweisen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
U.a hat der Architekt den Bauherrn umfassend über alle das Bauvorhaben betreffende Risiken technischer Natur aufzuklären.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
U.a hat der Architekt den Bauherrn umfassend über alle das Bauvorhaben betreffende Risiken technischer Natur aufzuklären.
Beispiel
(nach Gericht OLG Köln , Urt. v. 19.08.2013 - 22 U 12/13; BGH, Beschluss vom 20.10.2015-VII ZR 225/14 (NZB zurückgewiesen)
Private Bauherren beauftragen den Architekten mit dem Umbau einschließlich Aufstockung und energetischer Sanierung Ihres Bungalows. Im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stellt sich heraus, dass die Bodenplatte nicht entsprechend der Bestandsstatik ausgeführt worden war. Die Bauherrn stehen vor der Frage, Ertüchtigungsmaßnahmen zu beauftragen. Sie entscheiden sich dagegen und lassen den Bestandsbau abreißen, um sodann einen Neubau zu errichten. Die nutzlos aufgewandten Kosten für die bisherige Umbaumaßnahme in Höhe von rund €100.000,00 verlangen sie vom Architekten erstattet. Das Gericht gibt den Bauherrn insofern recht, dass der Architekt die Bauherrn über das verbleibende Restrisiko einer abweichenden Bauweise, die Möglichkeiten der Aufklärung und die Vor-und Nachteile der hierfür infrage kommenden Zeitpunkte hätte aufklären müssen, um so eine eigenverantwortliche Entscheidung der Bauherren über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
(nach Gericht OLG Köln , Urt. v. 19.08.2013 - 22 U 12/13; BGH, Beschluss vom 20.10.2015-VII ZR 225/14 (NZB zurückgewiesen)
Private Bauherren beauftragen den Architekten mit dem Umbau einschließlich Aufstockung und energetischer Sanierung Ihres Bungalows. Im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stellt sich heraus, dass die Bodenplatte nicht entsprechend der Bestandsstatik ausgeführt worden war. Die Bauherrn stehen vor der Frage, Ertüchtigungsmaßnahmen zu beauftragen. Sie entscheiden sich dagegen und lassen den Bestandsbau abreißen, um sodann einen Neubau zu errichten. Die nutzlos aufgewandten Kosten für die bisherige Umbaumaßnahme in Höhe von rund €100.000,00 verlangen sie vom Architekten erstattet. Das Gericht gibt den Bauherrn insofern recht, dass der Architekt die Bauherrn über das verbleibende Restrisiko einer abweichenden Bauweise, die Möglichkeiten der Aufklärung und die Vor-und Nachteile der hierfür infrage kommenden Zeitpunkte hätte aufklären müssen, um so eine eigenverantwortliche Entscheidung der Bauherren über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
Hinweis
Im vorliegenden Fall konnten die Bauherrn sich trotzdem mit dem Schadensersatzanspruch wegen der Beratungspflichtverletzung des Architekten nicht durchsetzen, weil sich herausgestellt hat, dass jeweils nicht feststeht, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Architekten vom ursprünglichen Umbauvorhaben Abstand genommen und sich für den Abriss des Bestandsbaus und einen Neubau entschieden hätten. Wesentlich ist, dass der Architekt verpflichtet ist, auf die Risiken des Bauens im Bestand ungeachtet des Vorliegens von einzelnen Untersuchungen oder Unterlagen hinzuweisen.
Im vorliegenden Fall konnten die Bauherrn sich trotzdem mit dem Schadensersatzanspruch wegen der Beratungspflichtverletzung des Architekten nicht durchsetzen, weil sich herausgestellt hat, dass jeweils nicht feststeht, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Architekten vom ursprünglichen Umbauvorhaben Abstand genommen und sich für den Abriss des Bestandsbaus und einen Neubau entschieden hätten. Wesentlich ist, dass der Architekt verpflichtet ist, auf die Risiken des Bauens im Bestand ungeachtet des Vorliegens von einzelnen Untersuchungen oder Unterlagen hinzuweisen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck