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Bekannt, freundlich und Freundschaft: Mindestsatzunterschreitung möglich?
Freundschaftliche Umgangsformen bei Vertragsschluss und Intensivierung freundschaftlicher Beziehungen während Vertragsdurchführung genügen nicht, um einen Ausnahmefall für die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu begründen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.10.2014 - 5 U 51/13)
Architekt und Bauherr kennen sich. Sie hegen freundschaftliche Umgangsformen. Nach Beauftragung des Architekten 2005 wird die Beziehung insbesondere im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit weiter entwickelt. Man verständigt sich auch während der Vertragsdurchführung auf ein Pauschalhonorar, das unterhalb der Mindestsätze liegt. Schließlich macht der Architekt gleichwohl Mindestsatzhonorar geltend. Der Bauherr wendet die freundschaftlichen Beziehungen ein. Man habe sich im Übrigen auch während der Vertragslaufzeit auf das Pauschalhonorar bestätigend verständigt. Das würde insgesamt einen Ausnahmefall der zulässigen Unterschreitung der Mindestsätze begründen.
Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Erforderlich sind besonders enge Beziehungen zwischen den Parteien. Nicht ausreichend ist ein freundschaftlicher Umgang oder auch erst eine freundschaftliche Entwicklung während der Geschäftsbeziehung. Maßgeblich ist die Beurteilung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.10.2014 - 5 U 51/13)
Architekt und Bauherr kennen sich. Sie hegen freundschaftliche Umgangsformen. Nach Beauftragung des Architekten 2005 wird die Beziehung insbesondere im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit weiter entwickelt. Man verständigt sich auch während der Vertragsdurchführung auf ein Pauschalhonorar, das unterhalb der Mindestsätze liegt. Schließlich macht der Architekt gleichwohl Mindestsatzhonorar geltend. Der Bauherr wendet die freundschaftlichen Beziehungen ein. Man habe sich im Übrigen auch während der Vertragslaufzeit auf das Pauschalhonorar bestätigend verständigt. Das würde insgesamt einen Ausnahmefall der zulässigen Unterschreitung der Mindestsätze begründen.
Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Erforderlich sind besonders enge Beziehungen zwischen den Parteien. Nicht ausreichend ist ein freundschaftlicher Umgang oder auch erst eine freundschaftliche Entwicklung während der Geschäftsbeziehung. Maßgeblich ist die Beurteilung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Hinweis
Verständigen sich die Parteien hingegen nach Beendigung der Architektenleistungen auf ein geringeres Honorar, wäre dies selbstverständlich wirksam. Das gilt auch unabhängig von dem Vorliegen eines Ausnahmefalles.
Verständigen sich die Parteien hingegen nach Beendigung der Architektenleistungen auf ein geringeres Honorar, wäre dies selbstverständlich wirksam. Das gilt auch unabhängig von dem Vorliegen eines Ausnahmefalles.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck