https://www.baunetz.de/recht/Bei_Fehlen_ausdruecklicher_Vereinbarung_Vermutung_fuer_Vollarchitekturauftrag__43394.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schutzhaus für Medienkompetenz
Stiftungsgebäude von AFF Architekten in Berlin
Dicht verschoben
Mischnutzung von Coffey Architects in London
Noch fünf Hunderter im Rennen
Internationaler Hochhaus Preis 2024/25
Buchtipp: Großstädtische Moderne
Hans und Wassili Luckhardt. Bauten und Projekte
Tag der Baukultur
Veranstaltungen in Brandenburg
Kunst und Kultur im Kraftwerk
Umbau und Erweiterung von Stenger2 Architekten und Partner in München
Flanieren vor Balladurs Pyramiden
Promenade von Leclercq Associés in La Grande-Motte
Bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung Vermutung für Vollarchitekturauftrag?
Rechtsprechung und Literatur sind sich nicht einig, inwieweit bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Umfang des Architektenvertrages zugunsten des Architekten zu vermuten ist, daß ihm die Vollarchitektur übertragen wurde.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchenUmfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 26.09.1989 - - 26 U 183/88 -; NJW-RR 1990, 91)
Bei ersten Kontakten hatte ein Architekt seinem zukünftigen Auftraggeber kostenlos eine Beratung zu allen Fragen im Hinblick auf das Bauen angeboten. Dann hatte der Architekt absprachegemäß die Leistungsphasen 1 - 3 gem. § 15 II HOAI für ein Einfamilienhaus erbracht. Zu weiteren Arbeiten kam es nicht mehr. Der Architekt verlangt vom Auftraggeber Honorar; er macht geltend, der Auftraggeber habe ihm Planung und Bauleitung für das Vorhaben übertragen.
Das Gericht erkennt den Honoraranspruch des Architekten für mehr als die erbrachte Entwurfsplanung (s.u. W e i t e r e s) nicht an. Die HOAI regele weder explizit noch implizit, welchen Umfang der Auftrag an den Architekten regelmäßig habe; es gebe keine Vermutung für eine Vollarchitektur. Es sei keinesfalls typisch, daß der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 15 HOAI aufgeführten Leistungen übertrage; selbst ein Denken in Leistungsblöcken stehe nach Ansicht des Gerichts in Gefahr, den konkreten Vertragswillen zu verfehlen. Infolgedessen sei der Vertragsumfang allein nach den von den Parteien getroffenen Anstalten sowie anhand der Umstände zu bestimmen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 26.09.1989 - - 26 U 183/88 -; NJW-RR 1990, 91)
Bei ersten Kontakten hatte ein Architekt seinem zukünftigen Auftraggeber kostenlos eine Beratung zu allen Fragen im Hinblick auf das Bauen angeboten. Dann hatte der Architekt absprachegemäß die Leistungsphasen 1 - 3 gem. § 15 II HOAI für ein Einfamilienhaus erbracht. Zu weiteren Arbeiten kam es nicht mehr. Der Architekt verlangt vom Auftraggeber Honorar; er macht geltend, der Auftraggeber habe ihm Planung und Bauleitung für das Vorhaben übertragen.
Das Gericht erkennt den Honoraranspruch des Architekten für mehr als die erbrachte Entwurfsplanung (s.u. W e i t e r e s) nicht an. Die HOAI regele weder explizit noch implizit, welchen Umfang der Auftrag an den Architekten regelmäßig habe; es gebe keine Vermutung für eine Vollarchitektur. Es sei keinesfalls typisch, daß der Bauherr dem Architekten sämtliche im Leistungsbild des § 15 HOAI aufgeführten Leistungen übertrage; selbst ein Denken in Leistungsblöcken stehe nach Ansicht des Gerichts in Gefahr, den konkreten Vertragswillen zu verfehlen. Infolgedessen sei der Vertragsumfang allein nach den von den Parteien getroffenen Anstalten sowie anhand der Umstände zu bestimmen.
Hinweis
Relevant wird die oben besprochene Frage insbesondere immer wieder in Fällen eines stillschweigenden Zustandekommens des Vertrages (vgl. Vertrag / Zustandekommen des Vertrages). Hat der Architekt in solchen Fällen gerade die Hürde genommen, den vom Auftraggeber bestrittenen Vertragsschluß zu beweisen, so wird ihm regelmäßig weiter entgegengehalten, er sei jedenfalls nicht im abgerechneten Umfang beauftragt gewesen. Auch hier empfiehlt sich somit die schriftliche Festlegung.
Relevant wird die oben besprochene Frage insbesondere immer wieder in Fällen eines stillschweigenden Zustandekommens des Vertrages (vgl. Vertrag / Zustandekommen des Vertrages). Hat der Architekt in solchen Fällen gerade die Hürde genommen, den vom Auftraggeber bestrittenen Vertragsschluß zu beweisen, so wird ihm regelmäßig weiter entgegengehalten, er sei jedenfalls nicht im abgerechneten Umfang beauftragt gewesen. Auch hier empfiehlt sich somit die schriftliche Festlegung.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck