https://www.baunetz.de/recht/Begrenzung_einer_Honorarvereinbarung_ueber_anrechenbare_Kosten_durch_Vertragsgegenstand_44096.html
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Begrenzung einer Honorarvereinbarung über anrechenbare Kosten durch Vertragsgegenstand
Anrechenbare Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt. Eine Vergütungsvereinbarung, die außerhalb des Auftrages liegende Kosten des Objektes der Honorarberechung zugrunde legt, ist unwirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach BGH BauR 1999, 1045 , Urt. v. 06.05.1999 - VII ZR 379/97)
Ein Architekt erbrachte aus einem Subunternehmervertrag Leistungen. Dem Architekten wurde durch das Berufungsgericht seine Honorarforderung zuerkannt. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung eine Vereinbarung der Parteien zugrunde, auf Grund derer der Architekt berechtigt sei, die Planungsleistungen zur Fenstererneuerung auf der Basis der Gesamtkosten der Fenstererneuerung und der Fassadensanierung abzurechnen. Der BGH hält die Vereinbarung für unwirksam. Die Vergütung würde mittelbar dadurch erhöht, dass Kosten in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, die ein Objekt betreffen, das nicht Gegenstand des Auftrages ist- Fassadensanierung. Die Systematik des § 10 HOAI in Verbindung mit DIN 276 (1981) und die Preisbegrenzungsfunktion dieser Vorschrift sowie die Regelung der Mindest- und Höchstsätze setzen voraus, dass die anrechenbaren Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden.
(nach BGH BauR 1999, 1045 , Urt. v. 06.05.1999 - VII ZR 379/97)
Ein Architekt erbrachte aus einem Subunternehmervertrag Leistungen. Dem Architekten wurde durch das Berufungsgericht seine Honorarforderung zuerkannt. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung eine Vereinbarung der Parteien zugrunde, auf Grund derer der Architekt berechtigt sei, die Planungsleistungen zur Fenstererneuerung auf der Basis der Gesamtkosten der Fenstererneuerung und der Fassadensanierung abzurechnen. Der BGH hält die Vereinbarung für unwirksam. Die Vergütung würde mittelbar dadurch erhöht, dass Kosten in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, die ein Objekt betreffen, das nicht Gegenstand des Auftrages ist- Fassadensanierung. Die Systematik des § 10 HOAI in Verbindung mit DIN 276 (1981) und die Preisbegrenzungsfunktion dieser Vorschrift sowie die Regelung der Mindest- und Höchstsätze setzen voraus, dass die anrechenbaren Kosten durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden.
Hinweis
Kosten der Planung sind nach einem obiter dictum des BGH im Urteil vom 23.01.2003 –VII ZR 362/01– keine anrechenbaren Kosten, auch dann nicht, wenn sie wegen einer vereinbarten Bausummengrenze nicht unmittelbar zu zahlen sind (Vergleiche Begrenzung der Kostenermittlung durch vereinbarten Kostenrahmen?).
Kosten der Planung sind nach einem obiter dictum des BGH im Urteil vom 23.01.2003 –VII ZR 362/01– keine anrechenbaren Kosten, auch dann nicht, wenn sie wegen einer vereinbarten Bausummengrenze nicht unmittelbar zu zahlen sind (Vergleiche Begrenzung der Kostenermittlung durch vereinbarten Kostenrahmen?).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck