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Begrenzung der Kostenermittlung durch vereinbarten Kostenrahmen?
Entgegen den Grundsätzen der Kostenermittlung nach der HOAI kann mit der Vereinbarung eines Kostenrahmens für das Bauvorhaben auch eine Begrenzung der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung des Architekten einhergehen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 23.01.2003 - VII ZR 362/01)
Ein Architekt erbrachte für ein Hotelbauvorhaben Planungsleistungen im Bereich Heizung, Sanitär, Lüftung und Elektrotechnik einschließlich Aufzüge. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag, nachdem die Leistungen weitgehend erbracht waren. Der Architekt stellte Schlussrechnung über erbrachte Leistungen. Die Parteien streiten darüber, welche Kosten der Honorarrechnung zugrunde zu legen sind. Auf Einwendungen des Auftraggebers zur Höhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistung kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Der Architekt hatte sich nach der für den BGH bindenden Auslegung der Vorinstanz, dem OLG Hamburg, verpflichtet, eine Planung in einem Kostenrahmen zu erstellen. Die Parteien haben danach eine Bausumme als Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart. Diese Summe bildet dann auch die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung des Architekten.
Wird die Bausumme überschritten, dann ist das Leistungssoll des Architekten nicht erfüllt. Die Leistung ist mangelhaft. Die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Baukosten übersteigen, kann der Architekt nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Sonst würde er an der Mangelhaftigkeit seiner Leistung verdienen. Der BGH meint, dass an der Betrachtung sich auch nichts ändert, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren lässt.
(nach BGH , Urt. v. 23.01.2003 - VII ZR 362/01)
Ein Architekt erbrachte für ein Hotelbauvorhaben Planungsleistungen im Bereich Heizung, Sanitär, Lüftung und Elektrotechnik einschließlich Aufzüge. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag, nachdem die Leistungen weitgehend erbracht waren. Der Architekt stellte Schlussrechnung über erbrachte Leistungen. Die Parteien streiten darüber, welche Kosten der Honorarrechnung zugrunde zu legen sind. Auf Einwendungen des Auftraggebers zur Höhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistung kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Der Architekt hatte sich nach der für den BGH bindenden Auslegung der Vorinstanz, dem OLG Hamburg, verpflichtet, eine Planung in einem Kostenrahmen zu erstellen. Die Parteien haben danach eine Bausumme als Beschaffenheit des Architektenwerkes vereinbart. Diese Summe bildet dann auch die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung des Architekten.
Wird die Bausumme überschritten, dann ist das Leistungssoll des Architekten nicht erfüllt. Die Leistung ist mangelhaft. Die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Baukosten übersteigen, kann der Architekt nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Sonst würde er an der Mangelhaftigkeit seiner Leistung verdienen. Der BGH meint, dass an der Betrachtung sich auch nichts ändert, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren lässt.
Hinweis
Die Rechtsprechung dürfte auch für das neue Recht nach dem 01.01.2002 geltend. Der BGH hatte bereits noch zur GOA mit Urteil vom 04.10.1979 – VII ZR 319/78- (BauR 1980, 84 ff) entschieden, dass der Einwand der Einhaltung einer bestimmten Höchstbausumme, den Architekten im Rahmen der eigenen Honorarberechnung binde, wenn er nicht beweisen könne, dass die Höchstbausumme nicht vorgegeben wurde.
Festzuhalten ist weiter, dass die obige Rechtsprechung auch zu einer Art "zulässiger" Mindestsatzunterschreitung führen kann (vgl. Tipps & Mehr / .. / zulässige Mindestsatzunterschreitungen sowie Berufs- u. Standesrecht / .. / Unterschreitung d. HOAI-Mindestsätze).
Die Rechtsprechung dürfte auch für das neue Recht nach dem 01.01.2002 geltend. Der BGH hatte bereits noch zur GOA mit Urteil vom 04.10.1979 – VII ZR 319/78- (BauR 1980, 84 ff) entschieden, dass der Einwand der Einhaltung einer bestimmten Höchstbausumme, den Architekten im Rahmen der eigenen Honorarberechnung binde, wenn er nicht beweisen könne, dass die Höchstbausumme nicht vorgegeben wurde.
Festzuhalten ist weiter, dass die obige Rechtsprechung auch zu einer Art "zulässiger" Mindestsatzunterschreitung führen kann (vgl. Tipps & Mehr / .. / zulässige Mindestsatzunterschreitungen sowie Berufs- u. Standesrecht / .. / Unterschreitung d. HOAI-Mindestsätze).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck