https://www.baunetz.de/recht/Beginn_mit_der_Ausfuehrungsplanung_vor_Erteilung_der_Baugenehmigung__43526.html
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Beginn mit der Ausführungsplanung vor Erteilung der Baugenehmigung ?
Beginnt der Architekt mit der Ausführungsplanung, obwohl die Erteilung der Baugenehmigung noch unsicher ist, steht ihm für die Ausführungsplanung kein Honorar zu, wenn diese nach Abbruch des Bauvorhabens nicht mehr verwertet werden konnte.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein Honoraranspruch für beauftragte und erbrachte Leistungen kann entfallen, wenn die Leistungen voreilig erbracht wurden und dann nicht mehr verwertet werden konnten.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein Honoraranspruch für beauftragte und erbrachte Leistungen kann entfallen, wenn die Leistungen voreilig erbracht wurden und dann nicht mehr verwertet werden konnten.
Beispiel
(nach nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.02.1997 - 22 U 156/96 -, NJW-RR 1997, 915)
Ein Bauvorhaben wurde vor Erteilung der Baugenehmigung abgebrochen, da sich statische Berechnungen als fehlerhaft erwiesen. Der Bauherr macht Schadensersatz gegen den Statiker geltend; er berechnet hierzu u.a. die - nunmehr nutzlosen - Aufwendungen für ein Architektenhonorar. Dieses Honorar umfaßte auch Leistungen aus den Lph-en 5 folgende. Der (mit der Vollarchitektur beauftragte) Architekt hatte - obwohl die Erteilung der Baugnehmigung noch unsicher war - bereits Leistungen aus diesen Lph-en erbracht und dem Bauherrn nach Abruch des Bauvorhabens in Rechnung gestellt. Der Statiker wendet ein, jedenfalls das Honorar für die Lph-en 5 folgende hätte der Bauherr nicht bezahlen brauchen, er könne die entsprechenden Aufwendungen deshalb auch nicht als Schaden geltend machen.
Das Gericht gibt dem Statiker recht. Der Bauherr habe keine Verpflichtung gegenüber dem Architekten gehabt, Leistungen der Lphen 5 folgende zu honorieren. Der Architekt habe hier voreilig geplant, ihm stände ein entsprechender Honoraranspruch nicht zu. Der Architekt könne zwar grds. Leistungen aus kommenden Lph-en vorziehen; er dürfe allerdings nicht den Bauherrn mit unnötigen Kosten belasten. Sei das Vorziehen einer Lph risikobehaftet, so müsse er zunächst das Ergebnis der vorhergehenden Lph abwarten. Vorliegend sei die Erteilung der Baugenehmigung unsicher gewesen; der Architekt habe deshalb noch nicht mit den Lph-en 5 folgende beginnen dürfen.
(nach nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.02.1997 - 22 U 156/96 -, NJW-RR 1997, 915)
Ein Bauvorhaben wurde vor Erteilung der Baugenehmigung abgebrochen, da sich statische Berechnungen als fehlerhaft erwiesen. Der Bauherr macht Schadensersatz gegen den Statiker geltend; er berechnet hierzu u.a. die - nunmehr nutzlosen - Aufwendungen für ein Architektenhonorar. Dieses Honorar umfaßte auch Leistungen aus den Lph-en 5 folgende. Der (mit der Vollarchitektur beauftragte) Architekt hatte - obwohl die Erteilung der Baugnehmigung noch unsicher war - bereits Leistungen aus diesen Lph-en erbracht und dem Bauherrn nach Abruch des Bauvorhabens in Rechnung gestellt. Der Statiker wendet ein, jedenfalls das Honorar für die Lph-en 5 folgende hätte der Bauherr nicht bezahlen brauchen, er könne die entsprechenden Aufwendungen deshalb auch nicht als Schaden geltend machen.
Das Gericht gibt dem Statiker recht. Der Bauherr habe keine Verpflichtung gegenüber dem Architekten gehabt, Leistungen der Lphen 5 folgende zu honorieren. Der Architekt habe hier voreilig geplant, ihm stände ein entsprechender Honoraranspruch nicht zu. Der Architekt könne zwar grds. Leistungen aus kommenden Lph-en vorziehen; er dürfe allerdings nicht den Bauherrn mit unnötigen Kosten belasten. Sei das Vorziehen einer Lph risikobehaftet, so müsse er zunächst das Ergebnis der vorhergehenden Lph abwarten. Vorliegend sei die Erteilung der Baugenehmigung unsicher gewesen; der Architekt habe deshalb noch nicht mit den Lph-en 5 folgende beginnen dürfen.
Hinweis
Auch ein häufig beobachtetes Drängen des Bauherrn entlastet den Architekten nicht von seiner Verpflichtung, voreilige und später nicht mehr verwertbare Leistungen zu vermeiden. Ein Ausnahme hiervon kann bestehen, wenn der Architekt den Bauherrn ausdrücklich auf das Risiko der mangelnden Verwertbarkeit aufmerksam gemacht hat, der Bauherr aber gleichwohl die Erbringung der weiteren Leistungen anordnete (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.1994, - 21 U 172/93 -, NJW-RR 1994, 858).
Auch ein häufig beobachtetes Drängen des Bauherrn entlastet den Architekten nicht von seiner Verpflichtung, voreilige und später nicht mehr verwertbare Leistungen zu vermeiden. Ein Ausnahme hiervon kann bestehen, wenn der Architekt den Bauherrn ausdrücklich auf das Risiko der mangelnden Verwertbarkeit aufmerksam gemacht hat, der Bauherr aber gleichwohl die Erbringung der weiteren Leistungen anordnete (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.1994, - 21 U 172/93 -, NJW-RR 1994, 858).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck