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Beaufsichtigung der Ausführung einer Hohlkehle durch den Architekten erforderlich?

Das Ausführen einer Hohlkehle bei einer Vertikalabdichtung mit Schwarzanstrich gehört zum Standartrepertoire einer Fachfirma. Allein hieraus lässt sich nicht ohne weiteres schließen, ob eine Beaufsichtigung durch den Architekten entbehrlich ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.10.1999 - 23 U 182/98)
Der Architekt hatte die Kellerabdichtung des Bauvorhabens mit einem zweifachen Bitumenanstrich sowie Hohlkehle zwischen Fundament und aufgehenden Wänden geplant. Neben anderen Defiziten zeigte sich, dass der Bitumenanstrich teilweise nicht die erforderliche Mindeststärken bis hin zu Fehlstellen aufwies. Auch die Hohlkehlen wiesen Ausführungsfehler auf.

Der Bauherr nahm den Architekten wegen Überwachungsfehlern in Anspruch. Das Gericht verurteilte zwar den Architekten zu Schadensersatz, nicht allerdings wegen der vorgenannten Ausführungsfehler, da ein Bauleitungsfehler des Architekten nicht vorliege. Ein zu dünner Bitumenanstrich sei bei normaler Bauüberwachung nicht ohne zerstörende Prüföffnungen feststellbar. Auch die Ausführung einer Hohlkehle gehöre bei einer Vertikalabdichtung mit Schwarzanstrich zum Standartrepertoire einer Fachfirma und bedürfe keiner besonderen Beaufsichtigung.
Hinweis
Die Entscheidung stellt in der Vielzahl der Entscheidungen zur Abdichtung erdberührter Bauteile einen Ausreißer zu Gunsten des Architekten dar. Grundsätzlich wird nahezu ausnahmslos eine Überwachungsverpflichtung des Architekten im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten erdberührter Bauteile wegen deren besonderen Schadenträchtigkeit angenommen. Andere Entscheidungen verlangen sogar eine sogenannte Nagelprobe, mit der die Dicke der Abdichtung geprüft wird. Weitergehend wird verlangt, dass der Architekt sich vor Verschwinden einer ausgeführten Leistung von deren ordnungsgemäßen Ausführung überzeugen muss. Vor dem Hintergrund fällt nicht weiter ins Gewicht, dass der BGH die Revision nicht angenommen hat. Die Entscheidung ist wohl als Einzelfallentscheidung mit äußerster Vorsicht im Hinblick auf die hier erwähnte Problematik zu genießen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck