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Beachte: Wirksamkeitsvoraussetzungen für Nebenkostenpauschalen gem. § 14 Abs. 3 HOAI

Ein Honorar für Nebenkosten in Form eines pauschalen Zuschlages kann der Planer nur verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI .

Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Beispiel
(nach Kammergericht , Urt. v. 16.08.2012 - 27 U 169/11; BGH, 17.09.2014 – VII ZR 240/12 – NZB zurückgewiesen )
Ein Architekt macht Honorar geltend für erbrachte Architektenleistungen einschließlich einer 5 %-igen Nebenkostenpauschale. Der Bauherr meint, es sei ein entgeltpflichtiger Vertrag nicht zustande gekommen und wendet sich im Übrigen auch gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Vor dem Kammergericht Berlin obsiegt der Architekt weitgehend, lediglich die Nebenkostenpauschale in Höhe von 5% wird ihm gestrichen.

Die in § 14 Abs. 3 HOAI 2009 aufgestellten Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale, nämlich Schriftform bei Auftragserteilung, lägen nicht vor. Soweit der Planer sich hier auf einen Schriftwechsel beziehe, fehle es bereits schon an der nach HOAI erforderlichen Schriftform (2 Unterschriften unter einer Urkunde, vergleiche unter Schriftform HOAI 2009). Des Weiteren habe dieser Schriftwechsel aber auch zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in dem nach Ansicht des Kammergerichtes der Auftrag längst erteilt war, es fehle mithin an einer Schriftform bei Auftragserteilung (vgl. hierzu unter bei Auftragserteilung HOAI 2009). Das Kammergericht führt hierzu aus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Grundlagenermittlung und Vorplanung abgeschlossen und die Entwurfsplanung auch bereits überwiegend fertig gestellt worden war.

Hinweis
Würde ein Planer Honorar für Lph. 1 und 2 teilweise 3, ohne dass ein schriftlicher Vertrag vorläge, einklagen müssen und würde der Bauherr diese Leistungen für Akquiseleistungen erachten, so würde sich jedes Gericht lang und breit mit der Frage auseinander setzen, ob hier überhaupt schon ein konkludenter Vertragsschluss erfolgt sei (vergleiche zur Akquisition). Nicht ganz verständlich ist es daher, mit welcher Selbstverständlichkeit die gleichen Gerichte von einer bereits erfolgten Auftragserteilung ausgehen, wenn eben solche Leistungen vor einer etwaigen Verschriftlichung des Vertrages vorlagen. Nach diesseitiger Ansicht ist in solchen Fällen grundsätzlich erst eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob die Leistungen bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Verschriftlichung vielleicht Akquiseleistungen gewesen sind; denn dann würde das relevante Merkmal "Schriftform bei Auftragserteilung" (siehe § 7 I, § 14 III HOAI 2009) vorliegen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck