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Bauwesenversicherung, Baunebenkosten, Mängelbeseitigungskosten = anrechenbare Kosten?
Nach Ansicht des OLG Brandenburg sind Pauschalen für Bauwesenversicherung und Baunebenkosten sowie Kosten für eine Mängelbeseitigung nicht bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 14.12.2005 - 4 U 167/99)
Ein Architekt rechnet erbrachte Leistungen ab. Er setzt bei den anrechenbaren Kosten für das Bauwerk (Kostengruppe 3 der DIN 276 ´81er Fassung) u. a. solche Pauschalen für Bauwesenversicherung und Baunebenkosten an, die der Bauherr den Bauunternehmern für die entsprechende Bereitstellung (Versicherung, Wasser, Energie) nach den vertraglichen Vereinbarung vom Vertragspreis abzieht. Der Bauherr meint, es handele sich u.a. um nicht anrechenbare Baunebenkosten (Kostengruppe 7). Der Architekt setzt weiter Kosten von Mängelbeseitigungsmaßnahmen an, die der Bauherr ebenfalls nicht anerkennt.
Das Gericht folgt der Ansicht des Bauherrn. Die Pauschalen für Bauwesenversicherung und Baunebenkosten, die den ausführenden Unternehmen in Abzug gebracht würden, seien gemäß § 10 Abs. 5 Ziffer 12 HOAI, DIN 276 Anhang A Kostengruppe 7.5 (vergleiche 7.5.2 und 7.5.9) allgemeine Baunebenkosten und stellten deshalb keine anrechenbaren Kosten dar. Gleiches gelte für zusätzliche Kosten von Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Der Bauwert selbst, der dem Bauherrn zufließe, sei hierdurch nicht erhöht. Ein erhöhter Betreuungsaufwand für den Architekten rechtfertige den Ansatz nicht, da grundsätzlich die Betreuung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen bereits von den Verpflichtungen zur Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9) umfasst würden.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 14.12.2005 - 4 U 167/99)
Ein Architekt rechnet erbrachte Leistungen ab. Er setzt bei den anrechenbaren Kosten für das Bauwerk (Kostengruppe 3 der DIN 276 ´81er Fassung) u. a. solche Pauschalen für Bauwesenversicherung und Baunebenkosten an, die der Bauherr den Bauunternehmern für die entsprechende Bereitstellung (Versicherung, Wasser, Energie) nach den vertraglichen Vereinbarung vom Vertragspreis abzieht. Der Bauherr meint, es handele sich u.a. um nicht anrechenbare Baunebenkosten (Kostengruppe 7). Der Architekt setzt weiter Kosten von Mängelbeseitigungsmaßnahmen an, die der Bauherr ebenfalls nicht anerkennt.
Das Gericht folgt der Ansicht des Bauherrn. Die Pauschalen für Bauwesenversicherung und Baunebenkosten, die den ausführenden Unternehmen in Abzug gebracht würden, seien gemäß § 10 Abs. 5 Ziffer 12 HOAI, DIN 276 Anhang A Kostengruppe 7.5 (vergleiche 7.5.2 und 7.5.9) allgemeine Baunebenkosten und stellten deshalb keine anrechenbaren Kosten dar. Gleiches gelte für zusätzliche Kosten von Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Der Bauwert selbst, der dem Bauherrn zufließe, sei hierdurch nicht erhöht. Ein erhöhter Betreuungsaufwand für den Architekten rechtfertige den Ansatz nicht, da grundsätzlich die Betreuung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen bereits von den Verpflichtungen zur Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9) umfasst würden.
Hinweis
Die Ausführungen des Gerichtes sind im Hinblick auf die Kosten für Wasser- und Energieverbrauch kritisiert worden. Insoweit wird unter Verweis auf § 4 Nr. 4 VOB/B argumentiert, dass solche Kosten grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen seien. Entsprechend seien sie zu den Kosten des Bauwerks (Kostengruppe 3) zu zählen.
Diese Argumentation hat durchaus etwas für sich. Allerdings ist es zweifelhaft, ob es für die Frage der Anrechenbarkeit von Baukosten darauf ankommen kann, was der Bauherr im Einzelnen mit dem Bauunternehmer vereinbart (z. B. die VOB/B § 4 Nr. 4). Da die Erläuterungen zur DIN 276 ´81er Fassung relativ eindeutig sind, wird man dem OLG Brandenburg wohl grundsätzlich recht geben müssen. Entsprechendes muss auch für Baureinigungskosten gelten.
Die Ausführungen des Gerichtes sind im Hinblick auf die Kosten für Wasser- und Energieverbrauch kritisiert worden. Insoweit wird unter Verweis auf § 4 Nr. 4 VOB/B argumentiert, dass solche Kosten grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen seien. Entsprechend seien sie zu den Kosten des Bauwerks (Kostengruppe 3) zu zählen.
Diese Argumentation hat durchaus etwas für sich. Allerdings ist es zweifelhaft, ob es für die Frage der Anrechenbarkeit von Baukosten darauf ankommen kann, was der Bauherr im Einzelnen mit dem Bauunternehmer vereinbart (z. B. die VOB/B § 4 Nr. 4). Da die Erläuterungen zur DIN 276 ´81er Fassung relativ eindeutig sind, wird man dem OLG Brandenburg wohl grundsätzlich recht geben müssen. Entsprechendes muss auch für Baureinigungskosten gelten.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck