https://www.baunetz.de/recht/Bauvoranfrage_als_honorarfreie_Akquisitionsleistung__43700.html
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Bauvoranfrage als honorarfreie Akquisitionsleistung?
Für die Durchführung einer Bauvoranfrage kann der Architket nicht ohne weiteres Honorar verlangen; auch bei einer Bauvoranfrage muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob der Architekt nicht ohne vertragliche Bindung, d.h. akquisitorisch und damit honorarlos, tätig geworden ist.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 05.06.1997 - VII ZR 124/96 -, NJW 1997 3017)
Ein Architektenbüro wurde veranlasst, für den beabsichtigten Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses eine Bauvoranfrage zu fertigen. Nachdem die zuständige Genehmigungsbehörde ein zweigeschossiges Gebäude für genehmigungsfähig erklärt hat, schloss das Architektenbüro mit dem Bauherren einen schriftlichen Architektenvertrag, nach welchem dem Architektenbüro die Leistungsphasen 1-9 übertragen waren. Nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages verlangen die Architekten u. a. DM 7.353,00 für die Bauvoranfrage. Der Bauherr wendet ein, die Bauvoranfrage sei von dem Architektenbüro akquisitorisch erbracht worden.
Das OLG Rostock hält den Honoraranspruch der Architekten für berechtigt, da von einem Vertragsschluss auszugehen sei. Der BGH ist anderer Ansicht und hebt das Urteil des OLG auf. Das OLG verkenne die Voraussetzung, die eine Vergütung für die hier in Frage stehende Leistung begründen. Fertigt der Architekt auf Veranlassung des Bauherren vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages eine Bauvoranfrage, so sei zunächst zu prüfen, ob damit ein Auftrag erteilt oder ob der Architekt ohne vertragliche Bindung akquisitiorisch tätig werde. Aus dem Tätigwerden alleine könne noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen habe vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Demnach hätte sich das OLG Rostock mit dem entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten, der Architekt sei nur akquisitorisch tätig gewesen, auseinandersetzen müssen. Der BGH verwies das Verfahren zurück an das OLG Rostock.
(nach BGH , Urt. v. 05.06.1997 - VII ZR 124/96 -, NJW 1997 3017)
Ein Architektenbüro wurde veranlasst, für den beabsichtigten Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses eine Bauvoranfrage zu fertigen. Nachdem die zuständige Genehmigungsbehörde ein zweigeschossiges Gebäude für genehmigungsfähig erklärt hat, schloss das Architektenbüro mit dem Bauherren einen schriftlichen Architektenvertrag, nach welchem dem Architektenbüro die Leistungsphasen 1-9 übertragen waren. Nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages verlangen die Architekten u. a. DM 7.353,00 für die Bauvoranfrage. Der Bauherr wendet ein, die Bauvoranfrage sei von dem Architektenbüro akquisitorisch erbracht worden.
Das OLG Rostock hält den Honoraranspruch der Architekten für berechtigt, da von einem Vertragsschluss auszugehen sei. Der BGH ist anderer Ansicht und hebt das Urteil des OLG auf. Das OLG verkenne die Voraussetzung, die eine Vergütung für die hier in Frage stehende Leistung begründen. Fertigt der Architekt auf Veranlassung des Bauherren vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages eine Bauvoranfrage, so sei zunächst zu prüfen, ob damit ein Auftrag erteilt oder ob der Architekt ohne vertragliche Bindung akquisitiorisch tätig werde. Aus dem Tätigwerden alleine könne noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen habe vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Demnach hätte sich das OLG Rostock mit dem entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten, der Architekt sei nur akquisitorisch tätig gewesen, auseinandersetzen müssen. Der BGH verwies das Verfahren zurück an das OLG Rostock.
Hinweis
Der BGH weist darauf hin, dass neben dem Vorliegen eines Vertrages eine weitere Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten zu klären sei: Ob und in welcher Höhe eine Vergütung für den Auftrag der Bauvoranfrage geschuldet sei. Gem. § 632 I BGB gelte – bei Fehlen einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung – eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten seien, müsse der Architekt darlegen und beweisen. Für die Beurteilung des oben besprochenen Falles könne – so der BGH – von Bedeutung sein, ob die geschuldete Leistung über das hinausging, was nach dem seinerzeit ins Auge gefassten, später geschlossenen Architektenvertrag ohnehin zu erbringen sein würde. War das nicht der Fall, so spreche viel dafür, dass eine gesonderte Vergütung nur dann zu erwarten war, wenn ein Architektenvertrag nicht zustandekommen würde, die Leistung aber im Falle des Zustandekommens des späteren Architektenvertrages mit der Honorierung für die vereinbarte Architektenleistung abgegolten sein sollte (vgl. zum Ganzen Vertrag / .. / honorarfreie Akquisition).
Der BGH bestätigt im oben besprochenen Fall im übrigen seine frühere Rechtsprechung, dass auf eine isoliert beauftragte Bauvoranfrage die Vorschriften der HOAI nicht anwendbar sind (vgl. Honoraranspruch/.../isolierte Bauvoranfrage).
- s. a. Sicherung des Honoraranspruchs nach Akquisition unter Tips & Mehr
- vgl. auch das hier downloadbare Architektenvertragsmuster
- vgl. auch unter Tips & Mehr/Haftung/Haftung bei der Planung/vereinfachte Genehmigungsverfahren
Der BGH weist darauf hin, dass neben dem Vorliegen eines Vertrages eine weitere Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten zu klären sei: Ob und in welcher Höhe eine Vergütung für den Auftrag der Bauvoranfrage geschuldet sei. Gem. § 632 I BGB gelte – bei Fehlen einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung – eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten seien, müsse der Architekt darlegen und beweisen. Für die Beurteilung des oben besprochenen Falles könne – so der BGH – von Bedeutung sein, ob die geschuldete Leistung über das hinausging, was nach dem seinerzeit ins Auge gefassten, später geschlossenen Architektenvertrag ohnehin zu erbringen sein würde. War das nicht der Fall, so spreche viel dafür, dass eine gesonderte Vergütung nur dann zu erwarten war, wenn ein Architektenvertrag nicht zustandekommen würde, die Leistung aber im Falle des Zustandekommens des späteren Architektenvertrages mit der Honorierung für die vereinbarte Architektenleistung abgegolten sein sollte (vgl. zum Ganzen Vertrag / .. / honorarfreie Akquisition).
Der BGH bestätigt im oben besprochenen Fall im übrigen seine frühere Rechtsprechung, dass auf eine isoliert beauftragte Bauvoranfrage die Vorschriften der HOAI nicht anwendbar sind (vgl. Honoraranspruch/.../isolierte Bauvoranfrage).
- s. a. Sicherung des Honoraranspruchs nach Akquisition unter Tips & Mehr
- vgl. auch das hier downloadbare Architektenvertragsmuster
- vgl. auch unter Tips & Mehr/Haftung/Haftung bei der Planung/vereinfachte Genehmigungsverfahren
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck