https://www.baunetz.de/recht/Bauunternehmer_beruft_sich_wegen_unklaren_Bauvertrages_auf_Verjaehrung_Architekt_haftet_43818.html
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Bauunternehmer beruft sich wegen unklaren Bauvertrages auf Verjährung: Architekt haftet
Hat ein Architekt bei der Vorbereitung der Verträge mit den Bauhandwerkern dafür zu sorgen, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nach den Bestimmungen des BGB geregelt wird, so haftet er, wenn der Bauvertrag so unklar ist, dass der Bauunternehmer sich mit Erfolg auf die Verjährung gem. § 13 Nr. 4 VOB/B berufen kann.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Nach der Einholung und Prüfung von (mehreren) Angeboten ist insbesondere die Vorbereitung der Vertragsbedingungen haftungsträchtig.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Nach der Einholung und Prüfung von (mehreren) Angeboten ist insbesondere die Vorbereitung der Vertragsbedingungen haftungsträchtig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 02.12.1982 - VII ZR 330/81 -, BauR 1983, 168)
Im Rahmen eines Vollarchitekturauftrages hatte der Architekt u. a. die Verträge mit den Bauhandwerkern vorzubereiten. Bauherr und Architekt einigten sich darüber, dass bei der Vergabe der Bauaufträge die 5-jährige Verjährungsfrist des BGB vereinbart werden solle. Ein Unternehmen, welches die Putzarbeiten durchführen sollte, unterzeichnete bei Abgabe ihres Angebotes dann auch Vertragsbedingungen, denen zu folge sich die Gewährleistung nicht nach der VOB/B, sondern nach der Bestimmung des BGB richten sollte. Im später abgeschlossenen Bauvertrag mit dieser Firma wurde auch auf die Leistungsbeschreibung Bezug genommen. Allerdings befand sich im Bauvertrag selber eine Klausel, nach welcher sich die Gewährleistungsfristen des Unternehmers nach § 13 der VOB/B richten sollten. Als sich nach Fertigstellung des Bauwerkes an einer Giebelwand Putzschäden zeigten, wollte der Bauherr das Unternehmen auf Gewährleistung in Anspruch nehmen. In dem gegen den Bauunternehmer angestrengten Prozess berief dieser sich im Ergebnis erfolgreich auf eine Verjährung nach der VOB/B. Daraufhin nahm der Bauherr den Architekten für diejenigen Kosten in Anspruch, die in Folge der Mängelbeseitigungsarbeiten sowie in Folge des Vorprozesses entstanden waren.
Der BGH bestätigte die Haftung des Architekten. Der vom Architekten vorbereitete Bauvertrag sei wegen der Einbeziehung der VOB/B und der gleichzeitigen Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis (in welchem BGB-Gewährleistung verabredet worden war) unklar geworden und sei zu einer hinreichenden Sicherung des Bauherrn vor der abgekürzten Verjährungsfrist des § 13 VOB/B nicht geeignet gewesen. Diese habe der Architekt zu vertreten.
(nach BGH , Urt. v. 02.12.1982 - VII ZR 330/81 -, BauR 1983, 168)
Im Rahmen eines Vollarchitekturauftrages hatte der Architekt u. a. die Verträge mit den Bauhandwerkern vorzubereiten. Bauherr und Architekt einigten sich darüber, dass bei der Vergabe der Bauaufträge die 5-jährige Verjährungsfrist des BGB vereinbart werden solle. Ein Unternehmen, welches die Putzarbeiten durchführen sollte, unterzeichnete bei Abgabe ihres Angebotes dann auch Vertragsbedingungen, denen zu folge sich die Gewährleistung nicht nach der VOB/B, sondern nach der Bestimmung des BGB richten sollte. Im später abgeschlossenen Bauvertrag mit dieser Firma wurde auch auf die Leistungsbeschreibung Bezug genommen. Allerdings befand sich im Bauvertrag selber eine Klausel, nach welcher sich die Gewährleistungsfristen des Unternehmers nach § 13 der VOB/B richten sollten. Als sich nach Fertigstellung des Bauwerkes an einer Giebelwand Putzschäden zeigten, wollte der Bauherr das Unternehmen auf Gewährleistung in Anspruch nehmen. In dem gegen den Bauunternehmer angestrengten Prozess berief dieser sich im Ergebnis erfolgreich auf eine Verjährung nach der VOB/B. Daraufhin nahm der Bauherr den Architekten für diejenigen Kosten in Anspruch, die in Folge der Mängelbeseitigungsarbeiten sowie in Folge des Vorprozesses entstanden waren.
Der BGH bestätigte die Haftung des Architekten. Der vom Architekten vorbereitete Bauvertrag sei wegen der Einbeziehung der VOB/B und der gleichzeitigen Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis (in welchem BGB-Gewährleistung verabredet worden war) unklar geworden und sei zu einer hinreichenden Sicherung des Bauherrn vor der abgekürzten Verjährungsfrist des § 13 VOB/B nicht geeignet gewesen. Diese habe der Architekt zu vertreten.
Hinweis
Aus dem besprochenen Urteil wird deutlich, dass der Architekt - wenn er sich auf die nähere Gestaltung von Bauverträgen einlässt - erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. Allgemein wird daher empfohlen, dass der Architekt sich bei der Gestaltung der Bauverträge äußerst zurückhalten sollte. Grundsätzlich wenig kann der Architekt falsch machen, wenn er dem Bauherrn die Vereinbarung der VOB/B "als Ganzes" (d. h. also ohne Eingriffe in den Kernbereich der VOB/B) empfiehlt, mit der kleinen Besonderheit, dass anstatt der zweijährigen Verjährungsfrist gem. § 13 Nr. 4 eine 5-jährige Verjährungsfrist zu gelten habe (die Vereinbarung einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist auch bei sonst uneingeschränkt geltenden VOB/B-Bestimmungen ist nach wohl herrschender - allerdings bestrittener -Ansicht möglich und für den Bauherrn erheblich günstiger).
Aus dem besprochenen Urteil wird deutlich, dass der Architekt - wenn er sich auf die nähere Gestaltung von Bauverträgen einlässt - erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. Allgemein wird daher empfohlen, dass der Architekt sich bei der Gestaltung der Bauverträge äußerst zurückhalten sollte. Grundsätzlich wenig kann der Architekt falsch machen, wenn er dem Bauherrn die Vereinbarung der VOB/B "als Ganzes" (d. h. also ohne Eingriffe in den Kernbereich der VOB/B) empfiehlt, mit der kleinen Besonderheit, dass anstatt der zweijährigen Verjährungsfrist gem. § 13 Nr. 4 eine 5-jährige Verjährungsfrist zu gelten habe (die Vereinbarung einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist auch bei sonst uneingeschränkt geltenden VOB/B-Bestimmungen ist nach wohl herrschender - allerdings bestrittener -Ansicht möglich und für den Bauherrn erheblich günstiger).
Verweise
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck