https://www.baunetz.de/recht/Bausummenueberschreitung_nach_Falschberechnung_der_Kubatur_keine_Toleranzen_fuer_den_Planer_43434.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Architekturschule in Montpellier
Energetische Ertüchtigung von Maignial architectes & associés
Zwischen Wald und Wiese
Mehrfamilienhaus in Baden von KNTXT Architektur
Umgebaut und nachgenutzt
Architekturpreis BDA Sachsen 2024 vergeben
Räume für gutes Zusammenleben
Bundeskabinett beschließt baukulturelle Leitlinien
Indonesisch-deutsche Architekturgeschichte
Ausstellung in Berlin
Neues Leben für die Altstadt
Umbau in Polen von Analog Architecture
Holzbau für ein Handelshaus
Bürogebäude in Gars am Kamp von nonconform
Bausummenüberschreitung nach Falschberechnung der Kubatur: keine Toleranzen für den Planer
Ein Architekt haftet, wenn er im Rahmen der Kostenschätzung in Leistungsphase 2 aufgrund einer Falschberechnung der Kubatur zu niedrige Kosten ermittelt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 25.02.1994 - 19 U 191/92 -; NJW-RR 1994, 981)
Ein Architekt hatte im Rahmen der Kostenschätzung (Leistungsphase 2) aufgrund der Anwendung einer veralteten DIN-Norm die Kubatur des geplanten Hauses mit 347,13 m3 zu gering berechnet. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kubatur hätte der Architekt die Herstellungskosten von vorneherein um DM 148.483,70 höher veranschlagen müssen. Die späteren Baukosten überschritten die geschätzten Kosten nach Vortrag des Bauherrn um mehr als DM 540.000,00. Dem Bauherrn waren infolge der Baukostensteigerung weiter Finanzierungsmehrkosten in Höhe von DM 87.198,35 entstanden.
Das Gericht bejahte eine Haftung des Architekten. Es sah in der Falschberechnung des Architekten eine schuldhafte Verletzung der ihm im Rahmen der Leistungsphase 2 obliegenden Pflicht zur Kostenschätzung. Es gewährte dem Archtekten zudem keinen Toleranzrahmen, da die Anwendung der gültigen DIN-Norm keine Unabwägbarkeiten beinhalte, denen mit der Einräumung eines Toleranzrahmens Rechnung getragen werden müsse. (Zur Höhe der Haftung siehe: Haftung / Bausummenüberschreitung / Schaden / Wertzuwachs des Bauwerks (II.))
(nach OLG Köln , Urt. v. 25.02.1994 - 19 U 191/92 -; NJW-RR 1994, 981)
Ein Architekt hatte im Rahmen der Kostenschätzung (Leistungsphase 2) aufgrund der Anwendung einer veralteten DIN-Norm die Kubatur des geplanten Hauses mit 347,13 m3 zu gering berechnet. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kubatur hätte der Architekt die Herstellungskosten von vorneherein um DM 148.483,70 höher veranschlagen müssen. Die späteren Baukosten überschritten die geschätzten Kosten nach Vortrag des Bauherrn um mehr als DM 540.000,00. Dem Bauherrn waren infolge der Baukostensteigerung weiter Finanzierungsmehrkosten in Höhe von DM 87.198,35 entstanden.
Das Gericht bejahte eine Haftung des Architekten. Es sah in der Falschberechnung des Architekten eine schuldhafte Verletzung der ihm im Rahmen der Leistungsphase 2 obliegenden Pflicht zur Kostenschätzung. Es gewährte dem Archtekten zudem keinen Toleranzrahmen, da die Anwendung der gültigen DIN-Norm keine Unabwägbarkeiten beinhalte, denen mit der Einräumung eines Toleranzrahmens Rechnung getragen werden müsse. (Zur Höhe der Haftung siehe: Haftung / Bausummenüberschreitung / Schaden / Wertzuwachs des Bauwerks (II.))
Hinweis
Die Tatsache, dass die Rechtsprechung bei "echten" Fehlern im Rahmen der Kostenermittlungen keine Toleranzen gewährt, wird auch bestätigt durch BGH Urt. v. 07.11.1996 - VII ZR 23/95 (für vergessene MWSt. und unrealistische Kubikmeterpreise).
Die Tatsache, dass die Rechtsprechung bei "echten" Fehlern im Rahmen der Kostenermittlungen keine Toleranzen gewährt, wird auch bestätigt durch BGH Urt. v. 07.11.1996 - VII ZR 23/95 (für vergessene MWSt. und unrealistische Kubikmeterpreise).
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Beweislast
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Beweislast
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck