https://www.baunetz.de/recht/Bauleitung_Architekt_muss_Baumaengel_nicht_nur_erkennen_sondern_auch_verhindern._2591229.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Ein Volumen, zwei Hälften
Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture
Mit Lehm gefülltes Betongerüst
Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes
Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk
Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST
Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel
Wettbewerb in Berlin entschieden
Aus dem Schatten gerückt
Open Call für Lilly Reich Stipendium
Schattenwurf in Alicante
Gründerzentrum von Vázquez Consuegra
In schmaler Nachbarschaft
Wohnhaus in Porto von Paulo Merlini Architects
Bauleitung: Architekt muss Baumängel nicht nur erkennen, sondern auch verhindern.
Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt hat die ordnungsgemäße Ausführung zu überwachen. Dazu gehört nicht nur das Erkennen von Fehlern, sondern grundsätzlich auch, dass Entstehen von Mängeln zu verhindern.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 08.06.2010 - 28 U 2751/06, BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - VII ZR 105/10 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt ist u. a. mit der Bauleitung für ein Umbauvorhaben beauftragt. Der Bauherr war mit dem Architekten nicht zufrieden und kündigte noch während der Bauphase den Architektenvertrag. Der Bauherr musste dann feststellen, dass zahlreiche Ausführungsmängel vorlagen. Der Bauherr nahm den Architekten in Anspruch. Der Architekt wendet ein, dass er die Mängel nicht habe erkennen müssen und für das Überwachen ihrer Beseitigung nicht verpflichtet sei, weil ihm gekündigt worden sei. Dem folgt das Gericht nicht. Der Architekt schuldet nicht nur das Erkennen von Mängeln und die Überwachung ihrer Beseitigung, sondern ist grundsätzlich auch verpflichtet, schon das Entstehen von Mängeln zu verhindern. Mängelanzeigen nach Fertigstellung von Arbeiten genügen nicht. Werden beispielsweise Mängel bei der Erstellung von Ziegelwänden festgestellt, hat der Architekt frühzeitig einzugreifen, um eine weitere fehlerhafte Erstellung der Ziegelwände zu verhindern.
(nach OLG München , Urt. v. 08.06.2010 - 28 U 2751/06, BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - VII ZR 105/10 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt ist u. a. mit der Bauleitung für ein Umbauvorhaben beauftragt. Der Bauherr war mit dem Architekten nicht zufrieden und kündigte noch während der Bauphase den Architektenvertrag. Der Bauherr musste dann feststellen, dass zahlreiche Ausführungsmängel vorlagen. Der Bauherr nahm den Architekten in Anspruch. Der Architekt wendet ein, dass er die Mängel nicht habe erkennen müssen und für das Überwachen ihrer Beseitigung nicht verpflichtet sei, weil ihm gekündigt worden sei. Dem folgt das Gericht nicht. Der Architekt schuldet nicht nur das Erkennen von Mängeln und die Überwachung ihrer Beseitigung, sondern ist grundsätzlich auch verpflichtet, schon das Entstehen von Mängeln zu verhindern. Mängelanzeigen nach Fertigstellung von Arbeiten genügen nicht. Werden beispielsweise Mängel bei der Erstellung von Ziegelwänden festgestellt, hat der Architekt frühzeitig einzugreifen, um eine weitere fehlerhafte Erstellung der Ziegelwände zu verhindern.
Hinweis
Insbesondere bei typischen Gefahrenquellen und später wegen des Baufortschritts nicht mehr kontrollierbaren Gewerken ist der Architekt regelmäßig verpflichtet, schon das Entstehen von Mängel zu verhindern und je nachdem dem Bauherrn anzuraten, dass Behebung veranlasst wird.
Insbesondere bei typischen Gefahrenquellen und später wegen des Baufortschritts nicht mehr kontrollierbaren Gewerken ist der Architekt regelmäßig verpflichtet, schon das Entstehen von Mängel zu verhindern und je nachdem dem Bauherrn anzuraten, dass Behebung veranlasst wird.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Anhaltspunkte für Mängel
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Anhaltspunkte für Mängel
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck