https://www.baunetz.de/recht/Bauherrnberatung_auch_ueber_eigene_Fehler_43328.html
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Bauherrnberatung: auch über eigene Fehler
Der Architekt ist verpflichtet, Mängelursachen, auch wenn zu diesen eigene Planungs- und Aufsichtsfehler gehören, zu klären und den Bauherrn über die sich hieraus ergebende Rechtslage zu unterichten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Die Aufklärungspflicht umfaßt auch eigene Fehler.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Die Aufklärungspflicht umfaßt auch eigene Fehler.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 04.10.1984 - - VII ZR 342/83 -; BauR 1985, 97)
Beim Bezug seines Hauses stellte der Bauherr fest, daß eine Anzahl Türblätter einen Spalt bis zur Schwelle von etwa 7,5 cm aufwiesen. Er beriet sich über diesen Mangel auch mit dem Architekten, der mit der Planung und Bauaufsicht des Hauses beauftragt gewesen war. Durch Sachverständigengutachten wurde zunächst festgestellt, daß ein Handwerker für den Schaden verantwortlich sei. Erst im Prozeß des Bauherrn gegen den Handwerker gab Architekt zu, daß er dem Handwerker entsprechende Anweisungen gegeben hatte, worauf die Klage gegen den Handwerker abgewiesen wurde. Nunmehr nahm der Bauherr den Architekten u.a. auf Ersatz der Prozeßkosten in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof urteilte, daß der Architekt seine Pflicht, den Bauherrn auch über eigene Planungs- und Aufsichtsmängel aufzuklären, verletzt habe. Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich seiner eigenen Haftung zu entziehen, vermöge das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebiete es vielmehr, diesem im Lauf der Mängelursachenprüfung auch Mängel des Eigenen Architektenwerks zu offenbaren. Verletzte der Architekt schuldhaft diese Beratungspflicht, so sei er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet.
(nach BGH , Urt. v. 04.10.1984 - - VII ZR 342/83 -; BauR 1985, 97)
Beim Bezug seines Hauses stellte der Bauherr fest, daß eine Anzahl Türblätter einen Spalt bis zur Schwelle von etwa 7,5 cm aufwiesen. Er beriet sich über diesen Mangel auch mit dem Architekten, der mit der Planung und Bauaufsicht des Hauses beauftragt gewesen war. Durch Sachverständigengutachten wurde zunächst festgestellt, daß ein Handwerker für den Schaden verantwortlich sei. Erst im Prozeß des Bauherrn gegen den Handwerker gab Architekt zu, daß er dem Handwerker entsprechende Anweisungen gegeben hatte, worauf die Klage gegen den Handwerker abgewiesen wurde. Nunmehr nahm der Bauherr den Architekten u.a. auf Ersatz der Prozeßkosten in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof urteilte, daß der Architekt seine Pflicht, den Bauherrn auch über eigene Planungs- und Aufsichtsmängel aufzuklären, verletzt habe. Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich seiner eigenen Haftung zu entziehen, vermöge das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebiete es vielmehr, diesem im Lauf der Mängelursachenprüfung auch Mängel des Eigenen Architektenwerks zu offenbaren. Verletzte der Architekt schuldhaft diese Beratungspflicht, so sei er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet.
Hinweis
Der Architekt muß natürlich nicht alle bei der Errichtung eines Bauwerks eventuell auftretenden Probleme aus eigenen Kenntnissen lösen können (beispielsweise nicht schwierige baurechtliche Fragen). Reichen allerdings die Kenntnisse des Architekten zur Beratung des Bauherrn bei wesentlichen Fragen nicht aus, so muß er den Bauherrn in der Regel veranlassen, einen Fachmann hinzuzuziehen.
Der Architekt muß natürlich nicht alle bei der Errichtung eines Bauwerks eventuell auftretenden Probleme aus eigenen Kenntnissen lösen können (beispielsweise nicht schwierige baurechtliche Fragen). Reichen allerdings die Kenntnisse des Architekten zur Beratung des Bauherrn bei wesentlichen Fragen nicht aus, so muß er den Bauherrn in der Regel veranlassen, einen Fachmann hinzuzuziehen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Verjährung / altes Recht
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Verjährung / altes Recht
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck