https://www.baunetz.de/recht/Bauherrenvertreter_verweist_Architekt_der_Baustelle_Wichtiger_Kuendigungsgrund__43790.html
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Bauherrenvertreter verweist Architekt der Baustelle: Wichtiger Kündigungsgrund?
Verweist ein Bauherrenvertreter den Architekten nach einer Streitigkeit von der Baustelle, so steht dem Architekten noch nicht in jedem Fall ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages zu.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.12.1984 - VII ZR 305/83 -, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 633 Nr. 48)
Im Rahmen von Umbau- und Sanierungsarbeiten kam es auf der Baustelle zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Bauherrenvertreter und dem Polier eines ausführenden Unternehmens. Nachdem der Architekt sich schlichtend einschalten wollte, wurde er vom Bauherrnvertreter der Baustelle verwiesen. 12 Tage später kündigte der Architekt den Architektenvertrag unter Berufung auf nicht geleistete Abschlagszahlungen und ungesicherte Finanzierung des Bauvorhabens. Später stellten sich Mängel heraus, hinsichtlich derer allerdings nicht festgestellt werden konnte, ob sie vor oder kurz nach dem Baustellenverbot verursacht wurden. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen mangelhafter Bauleitung in Anspruch.
Die Vorinstanz hatte die Klage gegen den Architekten abgewiesen. Es sei nicht bewiesen worden, dass der Mangel noch während der Tätigkeit des Architekten als Bauleiter verursacht wurde. Der BGH hob das Urteil auf. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Architekt in Folge des Baustellenverweises von der Bauaufsicht freigestellt oder zur Kündigung berechtigt war. Nur in einem schwerwiegenden Fall könne angenommen werden, dass ein Architekt von der ihm übertragenen Bauaufsichtspflicht nach Treu und Glauben befreit und zur Kündigung berechtigt sei. An einem solchen schwerwiegenden Fall fehle es hier. Ein Angriff des Bauherrnvertreters auf den Architekten oder auch nur eine Bedrohung des Architekten habe nicht stattgefunden. Bei der gegebenen Sachlage dürfte der Architekt nicht stillschweigend einfach die Bauaufsicht einstellen. Vielmehr hätte der Architekt ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Bauherrn klären müssen, wie die Bauaufsicht und das Vertragsverhältnis weiter geführt werden sollten. Bezeichnenderweise habe der Architekt auch nicht sofort aus wichtigem Grund gekündigt, seine erst 12 Tage später ausgesprochene Kündigung habe er nicht einmal auf das Baustellenverbot gestützt. Schließlich habe er es auch unterlassen, ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber dem Bauherrn klarzustellen, dass er auf Grund des gegen ihn ausgesprochenen Baustellenverweises auf keinen Fall mehr zur Ausübung der Bauaufsicht bereit sei. Eine dahingehende ausdrückliche Erklärung sei von ihm umsomehr zu erwarten gewesen, als eine ordnungsgemäße Bauüberwachung im damaligem Zeitpunkt dringlich war.
(nach BGH , Urt. v. 06.12.1984 - VII ZR 305/83 -, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 633 Nr. 48)
Im Rahmen von Umbau- und Sanierungsarbeiten kam es auf der Baustelle zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Bauherrenvertreter und dem Polier eines ausführenden Unternehmens. Nachdem der Architekt sich schlichtend einschalten wollte, wurde er vom Bauherrnvertreter der Baustelle verwiesen. 12 Tage später kündigte der Architekt den Architektenvertrag unter Berufung auf nicht geleistete Abschlagszahlungen und ungesicherte Finanzierung des Bauvorhabens. Später stellten sich Mängel heraus, hinsichtlich derer allerdings nicht festgestellt werden konnte, ob sie vor oder kurz nach dem Baustellenverbot verursacht wurden. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen mangelhafter Bauleitung in Anspruch.
Die Vorinstanz hatte die Klage gegen den Architekten abgewiesen. Es sei nicht bewiesen worden, dass der Mangel noch während der Tätigkeit des Architekten als Bauleiter verursacht wurde. Der BGH hob das Urteil auf. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Architekt in Folge des Baustellenverweises von der Bauaufsicht freigestellt oder zur Kündigung berechtigt war. Nur in einem schwerwiegenden Fall könne angenommen werden, dass ein Architekt von der ihm übertragenen Bauaufsichtspflicht nach Treu und Glauben befreit und zur Kündigung berechtigt sei. An einem solchen schwerwiegenden Fall fehle es hier. Ein Angriff des Bauherrnvertreters auf den Architekten oder auch nur eine Bedrohung des Architekten habe nicht stattgefunden. Bei der gegebenen Sachlage dürfte der Architekt nicht stillschweigend einfach die Bauaufsicht einstellen. Vielmehr hätte der Architekt ausdrücklich und unmissverständlich mit dem Bauherrn klären müssen, wie die Bauaufsicht und das Vertragsverhältnis weiter geführt werden sollten. Bezeichnenderweise habe der Architekt auch nicht sofort aus wichtigem Grund gekündigt, seine erst 12 Tage später ausgesprochene Kündigung habe er nicht einmal auf das Baustellenverbot gestützt. Schließlich habe er es auch unterlassen, ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber dem Bauherrn klarzustellen, dass er auf Grund des gegen ihn ausgesprochenen Baustellenverweises auf keinen Fall mehr zur Ausübung der Bauaufsicht bereit sei. Eine dahingehende ausdrückliche Erklärung sei von ihm umsomehr zu erwarten gewesen, als eine ordnungsgemäße Bauüberwachung im damaligem Zeitpunkt dringlich war.
Hinweis
Für eine Kündigung des Architekten aus wichtigem Grund ist gesetzlich eine Frist nicht bestimmt. Allerdings bestimmt das Dienstvertragsrecht, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden muss. Diese Frist wird entsprechend auch in anderen Rechtsgebieten als Richtschnur verwandt. Im übrigen ergibt sich auch aus der Natur der Sache, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund unmittelbar zu erfolgen hat. Dass sich in oben besprochenem Fall der Architekt 12 Tage mit seiner Kündigung Zeit ließ, gereichte ihm nicht zum Vorteil.
Für eine Kündigung des Architekten aus wichtigem Grund ist gesetzlich eine Frist nicht bestimmt. Allerdings bestimmt das Dienstvertragsrecht, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden muss. Diese Frist wird entsprechend auch in anderen Rechtsgebieten als Richtschnur verwandt. Im übrigen ergibt sich auch aus der Natur der Sache, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund unmittelbar zu erfolgen hat. Dass sich in oben besprochenem Fall der Architekt 12 Tage mit seiner Kündigung Zeit ließ, gereichte ihm nicht zum Vorteil.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck