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Bauherr wünscht optimale Grundstücksausnutzung = Haftungsfreistellung für Architekten ?

Grundsätzlich schuldet der Architekt die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit seiner Planung. Allein einer Vorgabe des Bauherrn, das Baurecht für das Grundstück optimal auzunutzen, kann eine Haftunsfreistellung des Architekten für den Fall, dass sich die Planung als nicht genehmigungsfähig herausstellt, nicht entnommen werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 13.09.2001 - Beschluss - VII ZR 70/00 -)
Der Architekt erstellte für den Bauherrn im Hinblick auf ein zu errichtendes Gewerbezentrum eine Genehmigungsplanung. Das Bauvorhaben wurde nicht genehmigt. Auch eine überarbeitete Planung führte nicht zu einer Genehmigung. Der Architekt verlangte Resthonorar, die Bauherrschaft wandte ein, dass er eine dauerhafte genehmigungsfähige Planung geschuldet und diese nicht erbracht habe.

Das Gericht folgte der Argumentation der Bauherrn. Der BGH hat bereits in geurteilt, dass der Architekt zur Erstellung einer genehmigungssicheren und dauerhaft genehmigungsfähigen Planung verpflichtet ist (vgl. z.B. Haftung / Leistungsphase 1-5 / Planungsfehler / Genehmigungsfähige Planung). Das Kammergericht Berlin verweist darauf, dass ausnahmsweise ausdrücklich oder auch stillschweigend vereinbart werden könne, dass der Genehmigungserfolg nicht geschuldet sei. Hier seien strenge Anforderungen zu stellen. Allein der Vorgabe des Bauherrn, das Baurecht für das Grundstück optimal auzunutzen, könne eine Haftunsfreistellung des Architekten für den Fall, dass sich die Planung als nicht genehmigungsfähig herausstellt, nicht entnommen werden. Eine Planung am Rande des Machbaren entbindet nicht von der Beachtung der Genehmigungsfähigkeit. Der Architekt kann nicht davon ausgehen, dass der Bauherr schon aufgrund seiner Vorgabe hinzunehmen bereit ist, dass Genehmigungsfähigkeit nicht erzielt wird.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass die Tatsache, dass im Einzelfall schwierige rechtliche Fragen insbesondere im Zusammenhang mit § 34 BauGB zu beurteilen seien, noch nicht folgern lasse, dass der Bauherr das Genehmigungsrisko übernmehmen wolle (vgl. auch unter Haftung / .. / Risikoekenntnis des BH).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck