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Bauherr verwertet Leistungen: Architekt bekommt Geld
Der Bauherr hat dem Architekten wegen ungerechtfertigter Bereicherung dann Wertersatz zu leisten, wenn er dessen auftragslos erbrachte Leistungen verwertet, in dem er sie einem anderen Architekten als Grundlage zur Verfügung stellt. Für die Bestimmung des Wertersatzes ist auf die HOAI unter Ansatz der Mindestsätze abzustellen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.12.2011 - 21 U 41/10; BGH, Beschluss vom 06.12.2012, VII ZR 18/12, NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt klagt Architektenhonorar ein u. a. für erbrachte Leistungen Lph. 1 und 2. Er behauptet, mündlich am Telefon entsprechend beauftragt worden zu sein. Die mündliche Beauftragung kann der Architekt allerdings vor Gericht nicht nachweisen. Unstreitig ist allerdings, dass der Bauherr die vom Architekten entgegengenommenen Leistungen einem anderen Architekten zur Verfügung gestellt hat, damit dieser planerische Leistungen erbringt, die auf den Leistungen des Erstarchitekten aufbauen. Es liege mithin eine Verwertung der Leistungen des Erstarchitekten vor, die Bereicherung müsse der Bauherr dem Erstarchitekten erstatten.
Grundsätzlich bemesse sich der Wert der Bereicherung des Bauherrn nach dem Wert der von dem Architekten erbrachten Leistungen. Maßgeblich sei insoweit, welche Kosten der Bauherr erspart habe, die er einem anderen Architekten aufgrund eines wirksamen Vertrages hätte zahlen müssen. Abzustellen ist für die Bestimmung des Wertes der Architektenleistungen auf die übliche Vergütung, für die auf die Architektenhonorarparameter der HOAI unter Ansatz der Mindestsätze zurückgegriffen werden kann.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.12.2011 - 21 U 41/10; BGH, Beschluss vom 06.12.2012, VII ZR 18/12, NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt klagt Architektenhonorar ein u. a. für erbrachte Leistungen Lph. 1 und 2. Er behauptet, mündlich am Telefon entsprechend beauftragt worden zu sein. Die mündliche Beauftragung kann der Architekt allerdings vor Gericht nicht nachweisen. Unstreitig ist allerdings, dass der Bauherr die vom Architekten entgegengenommenen Leistungen einem anderen Architekten zur Verfügung gestellt hat, damit dieser planerische Leistungen erbringt, die auf den Leistungen des Erstarchitekten aufbauen. Es liege mithin eine Verwertung der Leistungen des Erstarchitekten vor, die Bereicherung müsse der Bauherr dem Erstarchitekten erstatten.
Grundsätzlich bemesse sich der Wert der Bereicherung des Bauherrn nach dem Wert der von dem Architekten erbrachten Leistungen. Maßgeblich sei insoweit, welche Kosten der Bauherr erspart habe, die er einem anderen Architekten aufgrund eines wirksamen Vertrages hätte zahlen müssen. Abzustellen ist für die Bestimmung des Wertes der Architektenleistungen auf die übliche Vergütung, für die auf die Architektenhonorarparameter der HOAI unter Ansatz der Mindestsätze zurückgegriffen werden kann.
Hinweis
Aufgrund der nachweisbaren Verwertung ist der Architekt hier noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen. Gleichwohl ist es erheblich empfehlenswerter, eine mündliche Beauftragung anschließend so zu dokumentieren, dass der Bauherr hier nicht mehr ohne weiteres widersprechen kann. Hierzu sollte bestenfalls nach mündlicher Beauftragung kurzfristig ein Vertrag geschlossen werden, jedenfalls aber ein schriftliches Bestätigungsschreiben an den Bauherrn so erfolgen, dass der Zugang beim Bauherrn nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu z.B. BGH, Urt. v. 21.07.2011).
Aufgrund der nachweisbaren Verwertung ist der Architekt hier noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen. Gleichwohl ist es erheblich empfehlenswerter, eine mündliche Beauftragung anschließend so zu dokumentieren, dass der Bauherr hier nicht mehr ohne weiteres widersprechen kann. Hierzu sollte bestenfalls nach mündlicher Beauftragung kurzfristig ein Vertrag geschlossen werden, jedenfalls aber ein schriftliches Bestätigungsschreiben an den Bauherrn so erfolgen, dass der Zugang beim Bauherrn nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu z.B. BGH, Urt. v. 21.07.2011).
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag / Wirksamkeit / Folgen der Unwirksamkeit
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag / Wirksamkeit / Folgen der Unwirksamkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck