https://www.baunetz.de/recht/Bauherr_verlangt_von_Architekten_ueberzahlungen_zurueck_Wer_hat_die_Beweislast__44788.html
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Bauherr verlangt von Architekten Überzahlungen zurück: Wer hat die Beweislast?
Den Architekten trifft nach Beendigung des Auftrags eine Abrechnungspflicht. Kommt er der Pflicht nicht nach, kann der Bauherr seine Rückzahlungsforderung auf eine eigene Berechnung gründen. Der Architekt muss darlegen und beweisen, dass er die erhaltenen Zahlungen zu behalten berechtigt ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Honorar für nachgewiesene Leistungen kann im Rahmen einer prüffähige Abschlagsrechnung fällig werden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Honorar für nachgewiesene Leistungen kann im Rahmen einer prüffähige Abschlagsrechnung fällig werden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.11.2007 - VII ZR 130/06)
Architekt und Bauherr beenden einen zwischen ihnen geschlossenen Architektenvertrag mit einer vereinbarten Pauschalvergütung von 8 Millionen DM netto. Der Architekt hat erhebliche Leistungen erbracht und Abschlagszahlungen in einer Größenordnung von 7 Millionen DM vom Bauherrn erhalten. Die restlichen Architektenleistungen soll ein anderer Unternehmer erbringen. Insoweit sind Architekt und Bauherr sich einig. Der Bauherr meint, den Architekten im Hinblick auf den tatsächlichen Leistungsstand überzahlt zu haben. Der Architekt ist anderer Ansicht. Der Bauherr erstellt eine Rechnung, aus der sich seine bisherigen Zahlungen und die nach seiner Ansicht erbrachten Leistungen des Architekten ergeben. Aus der Rechnung ergibt sich eine Überzahlung von rund 1 Millionen DM.
Das OLG meint, dass der Bauherr darlegen und beweisen müsse, in welcher Höhe ein Überzahlung erfolgt sei, weil sich der Anspruch nicht aus Vertrag sondern aus Bereicherungsrecht ergebe. Der BGH sieht das anders. Auf einen solchen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungsrechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine Anwendung. Verpflichtet sich der Bauherr in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser vertraglich verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Bauherrn auszuzahlen. Der Bauherr kann, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht gegenübersteht. Hat der Bauherr ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten Diese Grundsätze gelten für einen auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars gerichteten Anspruch entsprechend.
(nach BGH , Urt. v. 22.11.2007 - VII ZR 130/06)
Architekt und Bauherr beenden einen zwischen ihnen geschlossenen Architektenvertrag mit einer vereinbarten Pauschalvergütung von 8 Millionen DM netto. Der Architekt hat erhebliche Leistungen erbracht und Abschlagszahlungen in einer Größenordnung von 7 Millionen DM vom Bauherrn erhalten. Die restlichen Architektenleistungen soll ein anderer Unternehmer erbringen. Insoweit sind Architekt und Bauherr sich einig. Der Bauherr meint, den Architekten im Hinblick auf den tatsächlichen Leistungsstand überzahlt zu haben. Der Architekt ist anderer Ansicht. Der Bauherr erstellt eine Rechnung, aus der sich seine bisherigen Zahlungen und die nach seiner Ansicht erbrachten Leistungen des Architekten ergeben. Aus der Rechnung ergibt sich eine Überzahlung von rund 1 Millionen DM.
Das OLG meint, dass der Bauherr darlegen und beweisen müsse, in welcher Höhe ein Überzahlung erfolgt sei, weil sich der Anspruch nicht aus Vertrag sondern aus Bereicherungsrecht ergebe. Der BGH sieht das anders. Auf einen solchen Anspruch finden die Vorschriften des Bereicherungsrechts und die dort geltenden Darlegungs- und Beweislastgrundsätze keine Anwendung. Verpflichtet sich der Bauherr in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser vertraglich verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Bauherrn auszuzahlen. Der Bauherr kann, wenn der Auftragnehmer eine Abrechnung nicht vornimmt, die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmers nicht gegenübersteht. Hat der Bauherr ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten Diese Grundsätze gelten für einen auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars gerichteten Anspruch entsprechend.
Hinweis
Der BGH weist klarstellend darauf hin, dass von dem Bauherrn nicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabrede den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Architekten nicht erbrachten Leistungen entfällt. Der Bauherr kann sich zur Darlegung eines Rückzahlungsanspruchs wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Er ist nicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen. Ob die Überzahlung nach dem Vertrag zutreffend berechnet ist, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Begründetheit des Anspruchs. Es ist Aufgabe des Architekten, unter Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.
Der BGH weist klarstellend darauf hin, dass von dem Bauherrn nicht verlangt werden, auf der Grundlage der vertraglichen Pauschalpreisabrede den Honoraranteil zu ermitteln, der auf die vom Architekten nicht erbrachten Leistungen entfällt. Der Bauherr kann sich zur Darlegung eines Rückzahlungsanspruchs wegen einer überzahlten Vergütung auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Er ist nicht verpflichtet, selbst eine prüffähige Abrechnung zu erstellen. Ob die Überzahlung nach dem Vertrag zutreffend berechnet ist, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Begründetheit des Anspruchs. Es ist Aufgabe des Architekten, unter Vorlage einer prüffähigen Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, dass ihm ein Honorar in Höhe der erhaltenen Vorauszahlungen endgültig zusteht.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck