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Bauherr vergibt Leistungen selber: Aufsichtspflicht des Architekten?
Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben wurden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Eigenleistungen des Bauherrn mindern die Sorgfaltspflichten des bauleitenden Architekten i.d.R. nicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Eigenleistungen des Bauherrn mindern die Sorgfaltspflichten des bauleitenden Architekten i.d.R. nicht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.11.2000 - VII ZR 362/99 -, BauR 2001, 273)
Ein Architekt wurde mit Leistungen für die Modernisierung und Instandsetzung eines Mehrfamilienhauses beauftragt, u. a. auch mit der Objektüberwachung. Im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten war es notwendig, auf einer Strecke von etwa 35 m entlang der Rückseite des Gebäudes und einer Remise einen Graben zu verlegen. Das vom Architekten gefertigte Leistungsverzeichnis sah für den Verbau des Arbeitsgrabens bis 2,5 m Tiefe vor: „Bohlen und Kanthölzer für Verbau liefern, einbauen, sichern, unterhalten und ausbauen“. Nicht der Architekt sondern der Bauherr beauftragte dann allerdings mündlich einen Unternehmer mit der Aushebung des Grabens. Ein Sicherungsverbau wurde durch den Unternehmer nicht errichtet. Wegen der fehlenden Sicherung stürzte die Außenfassade der Remise 3 Tage nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten in den bis dahin 1,60 m tief ausgeschachteten Graben. Der Architekt meint, ihn hätten auf Grund der Vergabe durch den Bauherrn nur geminderte Sorgfaltspflichten getroffen. Er verlangt sein Architektenhonorar. Der Bauherr macht Schadensersatz in Höhe von über DM 100.000,00 gegen den Architekten geltend.
Das OLG gab dem Architekten recht und befand, dass seine Überwachungspflicht hier einen geringeren Umfang gehabt habe, weil der Bauherr die Vergabe absprachegemäß allein übernommen habe. Der BGH ist anderer Ansicht und hebt das Urteil auf. Das OLG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Architekt habe bei der Objektüberwachung nicht die üblichen Sorgfaltspflichten eines Architekten beachten müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt würde. Entsprechend seien die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten nicht etwa deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben würden. Gerade in diesen Fällen habe der Architekt weder die Möglichkeit, auf die Beauftragung eines bestimmten, den Qualitätsanforderungen genügenden Bauunternehmers Einfluss zu nehmen, noch habe er Kenntnis, ob die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten auch in der ausgeschriebenen Art vergeben worden seien.
(nach BGH , Urt. v. 09.11.2000 - VII ZR 362/99 -, BauR 2001, 273)
Ein Architekt wurde mit Leistungen für die Modernisierung und Instandsetzung eines Mehrfamilienhauses beauftragt, u. a. auch mit der Objektüberwachung. Im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten war es notwendig, auf einer Strecke von etwa 35 m entlang der Rückseite des Gebäudes und einer Remise einen Graben zu verlegen. Das vom Architekten gefertigte Leistungsverzeichnis sah für den Verbau des Arbeitsgrabens bis 2,5 m Tiefe vor: „Bohlen und Kanthölzer für Verbau liefern, einbauen, sichern, unterhalten und ausbauen“. Nicht der Architekt sondern der Bauherr beauftragte dann allerdings mündlich einen Unternehmer mit der Aushebung des Grabens. Ein Sicherungsverbau wurde durch den Unternehmer nicht errichtet. Wegen der fehlenden Sicherung stürzte die Außenfassade der Remise 3 Tage nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten in den bis dahin 1,60 m tief ausgeschachteten Graben. Der Architekt meint, ihn hätten auf Grund der Vergabe durch den Bauherrn nur geminderte Sorgfaltspflichten getroffen. Er verlangt sein Architektenhonorar. Der Bauherr macht Schadensersatz in Höhe von über DM 100.000,00 gegen den Architekten geltend.
Das OLG gab dem Architekten recht und befand, dass seine Überwachungspflicht hier einen geringeren Umfang gehabt habe, weil der Bauherr die Vergabe absprachegemäß allein übernommen habe. Der BGH ist anderer Ansicht und hebt das Urteil auf. Das OLG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Architekt habe bei der Objektüberwachung nicht die üblichen Sorgfaltspflichten eines Architekten beachten müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt würde. Entsprechend seien die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten nicht etwa deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben würden. Gerade in diesen Fällen habe der Architekt weder die Möglichkeit, auf die Beauftragung eines bestimmten, den Qualitätsanforderungen genügenden Bauunternehmers Einfluss zu nehmen, noch habe er Kenntnis, ob die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten auch in der ausgeschriebenen Art vergeben worden seien.
Hinweis
Auf Grund der fehlerhaften Vergabe durch den Bauherrn wird diesen im vorliegenden Fall sicherlich eine Mitschuld treffen. Die Quote einer Mitschuld ist allerdings schwer festzulegen. Das OLG hatte hierzu noch ausgeführt, dass der Bauherr auf Grund der Auftragsvergabe vorsätzlich gegen seine eigenen Interessen verstoßen habe, ihn somit eine ganz besondere Verantwortlichkeit treffe. Der BGH beanstandete auch diese Ansicht und wies darauf hin, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei vorsätzlich vom Leistungsverzeichnis abgewichen, nicht nachgewiesen sei.
Auf Grund der fehlerhaften Vergabe durch den Bauherrn wird diesen im vorliegenden Fall sicherlich eine Mitschuld treffen. Die Quote einer Mitschuld ist allerdings schwer festzulegen. Das OLG hatte hierzu noch ausgeführt, dass der Bauherr auf Grund der Auftragsvergabe vorsätzlich gegen seine eigenen Interessen verstoßen habe, ihn somit eine ganz besondere Verantwortlichkeit treffe. Der BGH beanstandete auch diese Ansicht und wies darauf hin, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei vorsätzlich vom Leistungsverzeichnis abgewichen, nicht nachgewiesen sei.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Eigenleistungen
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Eigenleistungen
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck