https://www.baunetz.de/recht/Bauherr_muss_Baugrundstueck_nicht_vor_unguenstigen_Witterungsverhaeltnissen_bewahren_nbsp__5294209.html
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Bauherr muss Baugrundstück nicht vor ungünstigen Witterungsverhältnissen bewahren!
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist es keine dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 20.04.2017 - VII ZR 194/13)
Ein Unternehmen wird mit der Errichtung einer Autobahnbrücke für die Autobahn A 13 beauftragt. Im Januar und Februar 2010 gibt es eine außergewöhnlich lange Periode mit Frost, Eis und Schnee, die deutlich über den Durchschnittswerten der vergangenen 30 Jahren liegen. Für diese Periode stellt der Auftragnehmer seine Leistungen ein, später macht er einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber in Höhe von € 95.000,00 wegen der in dem Zeitraum der Behinderung angefallenen Kosten geltend.
Sämtliche Instanzen einschließlich des BGH weisen den Anspruch zurück. Ein Anspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber könne (wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht vorliegt) nur in Betracht kommen, wenn es dem Auftraggeber oblegen hätte, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren. Eine solche Obliegenheit könne allerdings nicht angenommen werden.
(nach BGH , Urt. v. 20.04.2017 - VII ZR 194/13)
Ein Unternehmen wird mit der Errichtung einer Autobahnbrücke für die Autobahn A 13 beauftragt. Im Januar und Februar 2010 gibt es eine außergewöhnlich lange Periode mit Frost, Eis und Schnee, die deutlich über den Durchschnittswerten der vergangenen 30 Jahren liegen. Für diese Periode stellt der Auftragnehmer seine Leistungen ein, später macht er einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber in Höhe von € 95.000,00 wegen der in dem Zeitraum der Behinderung angefallenen Kosten geltend.
Sämtliche Instanzen einschließlich des BGH weisen den Anspruch zurück. Ein Anspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber könne (wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht vorliegt) nur in Betracht kommen, wenn es dem Auftraggeber oblegen hätte, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren. Eine solche Obliegenheit könne allerdings nicht angenommen werden.
Hinweis
Die Fallgestaltung und das Urteil lassen sich auf das Architektenrecht nicht unmittelbar übertragen; allerdings erscheint die grundsätzliche Aussage für die allgemeine Planung von Bauvorhaben durch Architekten durchaus interessant. Denn anders wie in dem besprochenen Fall kann es bei kleineren Bauvorhaben oder Umbauvorhaben vielleicht durchaus einmal in Betracht kommen, bestimmte Bauabschnitte vor ungünstigen Witterungsverhältnissen zu schützen, nicht nur um das Bauteil zu schützen, sondern um eine Weiterarbeit zu ermöglichen; soll solches geschehen, müsste eine entsprechende Planung und Auftragserteilung durch den Bauherrn erfolgen.
Die Fallgestaltung und das Urteil lassen sich auf das Architektenrecht nicht unmittelbar übertragen; allerdings erscheint die grundsätzliche Aussage für die allgemeine Planung von Bauvorhaben durch Architekten durchaus interessant. Denn anders wie in dem besprochenen Fall kann es bei kleineren Bauvorhaben oder Umbauvorhaben vielleicht durchaus einmal in Betracht kommen, bestimmte Bauabschnitte vor ungünstigen Witterungsverhältnissen zu schützen, nicht nur um das Bauteil zu schützen, sondern um eine Weiterarbeit zu ermöglichen; soll solches geschehen, müsste eine entsprechende Planung und Auftragserteilung durch den Bauherrn erfolgen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck