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Bauherr muss Architekten informiert halten!
Es ist Sache des Bauherrn, den Architekten von einem Prüftermin in Kenntnis zu setzen, um ihm eine zeitnahe Überprüfung der vom Prüfingenieur angeordneten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ermöglichen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Köln Urteil vom 14.04.2021 , - 16 U 118/20)
Ein Architekt wird für ein Bauvorhaben „Errichtung einer Konditorei mit Wohnhaus“ mit Planungsleistungen und der Bauleitung beauftragt. Während der Bauerrichtung findet ein Ortstermin statt, von welchem der Bauherr den Architekten nicht unterrichtet. Im Rahmen des Termins stellt der Prüfingenieur für Baustatik an mehreren Unterzügen Abweichungen bezüglich der Bügelbewehrungen von den geprüften Bewehrungsplänen fest. Er gibt Vorgaben für die Mängelbeseitigung. Nachdem der Bauunternehmer behauptet, er habe die Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt, gibt der Prüfingenieur die Betonierung ohne weitere Prüfung frei. Später stellt sich heraus, dass der Bauunternehmer die Nachbesserungsarbeiten nicht durchgeführt hatte. Aufgrund statischer Probleme macht der Bauherr gegenüber dem Architekten einen Mietausfallschaden in Höhe von rund € 90.000,00 geltend. Hierzu behauptet er ein Bauüberwachungsverschulden des Architekten.
Das OLG Köln weist die Schadensersatzklage des Bauherrn ab. Es sei Sache des Bauherrn, den Architekten von einem solchen Termin in Kenntnis zu setzen, um ihm eine zeitnahe Überprüfung der vom Prüfingenieur angeordneten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Sei dies unterblieben, so haftet der Architekt nicht dafür, dass der Werkunternehmer die Anordnungen des Prüfingenieurs nicht umsetze und dem Architekten durch den Fortgang der Bauarbeiten eine zeitnahe Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung unmöglich mache.
(nach OLG Köln Urteil vom 14.04.2021 , - 16 U 118/20)
Ein Architekt wird für ein Bauvorhaben „Errichtung einer Konditorei mit Wohnhaus“ mit Planungsleistungen und der Bauleitung beauftragt. Während der Bauerrichtung findet ein Ortstermin statt, von welchem der Bauherr den Architekten nicht unterrichtet. Im Rahmen des Termins stellt der Prüfingenieur für Baustatik an mehreren Unterzügen Abweichungen bezüglich der Bügelbewehrungen von den geprüften Bewehrungsplänen fest. Er gibt Vorgaben für die Mängelbeseitigung. Nachdem der Bauunternehmer behauptet, er habe die Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt, gibt der Prüfingenieur die Betonierung ohne weitere Prüfung frei. Später stellt sich heraus, dass der Bauunternehmer die Nachbesserungsarbeiten nicht durchgeführt hatte. Aufgrund statischer Probleme macht der Bauherr gegenüber dem Architekten einen Mietausfallschaden in Höhe von rund € 90.000,00 geltend. Hierzu behauptet er ein Bauüberwachungsverschulden des Architekten.
Das OLG Köln weist die Schadensersatzklage des Bauherrn ab. Es sei Sache des Bauherrn, den Architekten von einem solchen Termin in Kenntnis zu setzen, um ihm eine zeitnahe Überprüfung der vom Prüfingenieur angeordneten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Sei dies unterblieben, so haftet der Architekt nicht dafür, dass der Werkunternehmer die Anordnungen des Prüfingenieurs nicht umsetze und dem Architekten durch den Fortgang der Bauarbeiten eine zeitnahe Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung unmöglich mache.
Hinweis
Zuvor hatte das Gericht festgestellt, dass es dahinstehen könne, ob dem Architekten ein Bauüberwachungsverschulden deshalb vorzuwerfen sei, weil er die später vom Prüfingenieur beanstandeten Leistungsmängel des Bauunternehmers nicht selbst gesehen und gerügt habe. Denn jedenfalls sei die Kausalkette bei der gebotenen wertenden Betrachtung unterbrochen worden dadurch, dass der Mangel dann durch den Prüfingenieur entdeckt und gerügt wurde.
Zuvor hatte das Gericht festgestellt, dass es dahinstehen könne, ob dem Architekten ein Bauüberwachungsverschulden deshalb vorzuwerfen sei, weil er die später vom Prüfingenieur beanstandeten Leistungsmängel des Bauunternehmers nicht selbst gesehen und gerügt habe. Denn jedenfalls sei die Kausalkette bei der gebotenen wertenden Betrachtung unterbrochen worden dadurch, dass der Mangel dann durch den Prüfingenieur entdeckt und gerügt wurde.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck