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Bauherr kündigt aus wichtigem Grund: Honorarverlust und Schadensersatzansprüche
Kündigt der Bauherr mit einem wichtigem Grund den Vertrag und sind die vom Architekten bisher erbrachten Leistungen unbrauchbar, so verliert der Architekt nicht nur sein Honorar, sondern ist darüberhinaus u.U. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.
Kündigt der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, so hängt der Honoraranspruch des Architekten u.a. davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag und ob die Leistungen des Architekten verwertbar sind.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.
Kündigt der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, so hängt der Honoraranspruch des Architekten u.a. davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag und ob die Leistungen des Architekten verwertbar sind.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 26.10.1994 - 6 U 130/94 -, NJW-RR 1996, 1302)
Für den Umbau und die Renovierung eines Geschäftshauses war ein Finanzierungsrahmen von DM 2,8 Millionen vorgegeben. Der Architekt plante und erwirkte eine Baugenehmigung. Im Folgenden war es dem Architekten nicht möglich, Angebote von Baufirmen zur Durchführung seiner Planung zu erhalten, die den Kostenrahmen einhielten; die Angebote lagen zwischen DM 3,5 und 4,9 Millionen. Daraufhin kündigt der Bauherr. Der Architekt, der eine Abschlagszahlung von DM 130.000,00 erhalten hatte, klagt sein Resthonorar für erbrachte Leistungen in Höhe von rd. DM 100.000,00 ein. Der Bauherr wendet ein, er könne die Planung nicht mehr gebrauchen, und verlangt widerklagend die Rückzahlung der DM 130.000,00 sowie Erstattung von Unkosten in Höhe von rd. DM 25.000,00.
Das Gericht weist die Klage des Architekten ab und gibt der Widerklage des Bauherrn im wesentlichen statt. Dem Architekten stände ein Anspruch auf weiteres Honorar nicht zu. Der Bauherr sei hier aufgrund der Baukostenüberschreitung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Bei einer Beendigung des Architektenvertrages durch Kündigung aus wichtigem Grund behalte der Architekt grds. sein Honorar für erbrachte Leistungen. Der Architekt verliere allerdings seinen Honoraranspruch, wenn die Leistungen des Architekten für den Bauherrn unbrauchbar seien. Dies sei hier der Fall, da eine Realisierung der Planung im vorgegebenen Kostenrahmen nicht möglich sei. Damit bestehe auch ein Erstattungsanspruch des Bauherrn im Hinblick auf die bereits an den Architekten geleisteten Abschlagszahlungen. Darüberhinaus könne der Bauherr von ihm aufgewandte Unkosten als Schadensersatz gegen den Architekten geltend machen. Die Baukostenüberschreitung stelle eine Verletzung des Vertrages durch den Architekten dar und berechtige den Bauherrn, Schadensersatz zu fordern.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 26.10.1994 - 6 U 130/94 -, NJW-RR 1996, 1302)
Für den Umbau und die Renovierung eines Geschäftshauses war ein Finanzierungsrahmen von DM 2,8 Millionen vorgegeben. Der Architekt plante und erwirkte eine Baugenehmigung. Im Folgenden war es dem Architekten nicht möglich, Angebote von Baufirmen zur Durchführung seiner Planung zu erhalten, die den Kostenrahmen einhielten; die Angebote lagen zwischen DM 3,5 und 4,9 Millionen. Daraufhin kündigt der Bauherr. Der Architekt, der eine Abschlagszahlung von DM 130.000,00 erhalten hatte, klagt sein Resthonorar für erbrachte Leistungen in Höhe von rd. DM 100.000,00 ein. Der Bauherr wendet ein, er könne die Planung nicht mehr gebrauchen, und verlangt widerklagend die Rückzahlung der DM 130.000,00 sowie Erstattung von Unkosten in Höhe von rd. DM 25.000,00.
Das Gericht weist die Klage des Architekten ab und gibt der Widerklage des Bauherrn im wesentlichen statt. Dem Architekten stände ein Anspruch auf weiteres Honorar nicht zu. Der Bauherr sei hier aufgrund der Baukostenüberschreitung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Bei einer Beendigung des Architektenvertrages durch Kündigung aus wichtigem Grund behalte der Architekt grds. sein Honorar für erbrachte Leistungen. Der Architekt verliere allerdings seinen Honoraranspruch, wenn die Leistungen des Architekten für den Bauherrn unbrauchbar seien. Dies sei hier der Fall, da eine Realisierung der Planung im vorgegebenen Kostenrahmen nicht möglich sei. Damit bestehe auch ein Erstattungsanspruch des Bauherrn im Hinblick auf die bereits an den Architekten geleisteten Abschlagszahlungen. Darüberhinaus könne der Bauherr von ihm aufgewandte Unkosten als Schadensersatz gegen den Architekten geltend machen. Die Baukostenüberschreitung stelle eine Verletzung des Vertrages durch den Architekten dar und berechtige den Bauherrn, Schadensersatz zu fordern.
Hinweis
Das Risiko des Architekten, den Honoraranspruch zu verlieren und darüberhinaus Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu werden, ist besonders hoch, wenn bereits die Planung die Kostenvorgaben des Bauherrn nicht einhält. Tritt die Bausummenüberschreitungen - wie oft - erst im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens klar zu Tage, wird der Architekt u.U. mit einem "blauen Auge" davon kommen. Denn zum Zeitpunkt der Fertigstellung wird eine Kündigung u.U. nicht mehr in Betracht kommen oder jdfs. nicht mehr sinnvoll sein. Darüberhinaus hat der Bauherr, wenn sich die Bausummenüberschreitung in einem Wertzuwachs des Bauwerks fortsetzt, oft Probleme, einen Schaden darzulegen (vgl. Haftung / Bausummenüberschreitung / Schaden).
Das Risiko des Architekten, den Honoraranspruch zu verlieren und darüberhinaus Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu werden, ist besonders hoch, wenn bereits die Planung die Kostenvorgaben des Bauherrn nicht einhält. Tritt die Bausummenüberschreitungen - wie oft - erst im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens klar zu Tage, wird der Architekt u.U. mit einem "blauen Auge" davon kommen. Denn zum Zeitpunkt der Fertigstellung wird eine Kündigung u.U. nicht mehr in Betracht kommen oder jdfs. nicht mehr sinnvoll sein. Darüberhinaus hat der Bauherr, wenn sich die Bausummenüberschreitung in einem Wertzuwachs des Bauwerks fortsetzt, oft Probleme, einen Schaden darzulegen (vgl. Haftung / Bausummenüberschreitung / Schaden).
Verweise
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Bauherr
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Honoraranspruch
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Bauherr
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Schaden
Honoraranspruch
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck