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Bauherr kann durch Fristsetzung den Beginn der Verjährungsfrist für Architektenhonorar herbeiführen!
Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist für die Honorarforderung des Architekten erst mit Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Architekten. Legt der Architekt eine prüffähige Schlussrechnung nicht vor, so kann der Bauherr ihm zur Vorlage eine Frist setzen; nach Ablauf der Frist beginnt die Verjährungsfrist für die Honorarforderung zu laufen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.06.1986 - VII ZR 221/85 -; BauR 1986, 596)
Ein Architekt machte eine Honorarforderung gerichtlich geltend. Zwei Instanzen wiesen die Klage ab, u.a. wegen Verjährung des Honoraranspruchs. Der BGH hob die vorinstanzlichen Urteile auf und stellte klar, dass eine Verjährung des Honoraranspruchs vorliegend nicht eingetreten sei. Die Verjährungsfrist für Honoraransprüche des Architekten habe erst mit Vorlage der prüfbaren Rechnung begonnen und sei bis zur gerichtlichen Geltendmachung nicht abgelaufen. Vor der Vorlage der prüfbaren Rechnung habe die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen können. Der BGH begründet seine Entscheidung, dass die Verjährungsfrist für die Honorarforderungen der Architekten erst mit Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung zu laufen beginne, auch mit dem „wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers“ nicht zahlen zu müssen, bis ihm eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt und von ihm geprüft worden sei.
Eine Beeinträchtigung seiner Interessen dadurch, dass der Honoraranspruch nicht bereits mit der Beendigung des Vertrages fällig werde, sei nicht zu erkennen. Zwar könne ein Auftraggeber gegenüber dem Architekten nicht wie gegenüber dem Bauunternehmer gem. § 14 Nr. 4 VOB/B die Schlussrechnung selbst auf Kosten des säumigen Auftraggebers ausstellen und damit die Verjährung des Vergütungsanspruches in Gang setzen. Deshalb sei der Auftraggeber aber nicht schutzlos. Er können nämlich dem mit der Schlussrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen. Komme dieser dann seiner Obliegenheit nicht innerhalb seiner Frist nach, so könne dies dazu führen, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruches nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als sei die Schlussrechnung innerhalb der angemessenen Frist erteilt worden.
(nach BGH , Urt. v. 19.06.1986 - VII ZR 221/85 -; BauR 1986, 596)
Ein Architekt machte eine Honorarforderung gerichtlich geltend. Zwei Instanzen wiesen die Klage ab, u.a. wegen Verjährung des Honoraranspruchs. Der BGH hob die vorinstanzlichen Urteile auf und stellte klar, dass eine Verjährung des Honoraranspruchs vorliegend nicht eingetreten sei. Die Verjährungsfrist für Honoraransprüche des Architekten habe erst mit Vorlage der prüfbaren Rechnung begonnen und sei bis zur gerichtlichen Geltendmachung nicht abgelaufen. Vor der Vorlage der prüfbaren Rechnung habe die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen können. Der BGH begründet seine Entscheidung, dass die Verjährungsfrist für die Honorarforderungen der Architekten erst mit Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung zu laufen beginne, auch mit dem „wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers“ nicht zahlen zu müssen, bis ihm eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt und von ihm geprüft worden sei.
Eine Beeinträchtigung seiner Interessen dadurch, dass der Honoraranspruch nicht bereits mit der Beendigung des Vertrages fällig werde, sei nicht zu erkennen. Zwar könne ein Auftraggeber gegenüber dem Architekten nicht wie gegenüber dem Bauunternehmer gem. § 14 Nr. 4 VOB/B die Schlussrechnung selbst auf Kosten des säumigen Auftraggebers ausstellen und damit die Verjährung des Vergütungsanspruches in Gang setzen. Deshalb sei der Auftraggeber aber nicht schutzlos. Er können nämlich dem mit der Schlussrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen. Komme dieser dann seiner Obliegenheit nicht innerhalb seiner Frist nach, so könne dies dazu führen, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruches nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als sei die Schlussrechnung innerhalb der angemessenen Frist erteilt worden.
Hinweis
Unter Architekten kursiert hin und wieder mal die Annahme, die Verjährung einer Forderung/Honorarforderung könne dadurch aufgehalten werden, dass man kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist den Schuldner der Forderung, ggf. den Bauherrn, noch einmal schriftlich anmahnt. Diese Annahme ist falsch. Um die Verjährung zu verhindern (nach neuem Recht zu hemmen, s. Schuldrechtsreform 2002), ist es grundsätzlich – mit Ausnahmen in besonderen Konstellationen – erforderlich, einen Mahnbescheid oder eine Klage beim jeweils zuständigen Gericht einzureichen.
Unter Architekten kursiert hin und wieder mal die Annahme, die Verjährung einer Forderung/Honorarforderung könne dadurch aufgehalten werden, dass man kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist den Schuldner der Forderung, ggf. den Bauherrn, noch einmal schriftlich anmahnt. Diese Annahme ist falsch. Um die Verjährung zu verhindern (nach neuem Recht zu hemmen, s. Schuldrechtsreform 2002), ist es grundsätzlich – mit Ausnahmen in besonderen Konstellationen – erforderlich, einen Mahnbescheid oder eine Klage beim jeweils zuständigen Gericht einzureichen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck