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Bauherr bestreitet Vertragsabschluss: Architekt zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt?

Der Architekt wird i.d.R. zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt sein, wenn der Bauherr das Zustandekommen eines Vertrages bestreitet und damit eine Erfüllung dieses Vertrages verweigert.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Beispiel
(nach OLG Rostock , Urt. v. 15.04.1993 - 1 U 197/92 -, BauR 1993, 762)
Zwischen Bauherr und Architekt wurde ein Architektenvertrag geschlossen. Später bestreitet der Bauherr das Zustandekommen des Vertrages. Daraufhin kündigt der Architekt und stellt dem Bauherrn sein Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen in Rechnung.

Das Gericht nimmt eine Berechtigung des Architekten zur Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund an. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages liege für den Architekten vor, wenn der Bauherr seinerseits die Erfüllung des Vertrages verweigere. Eine solche Erfüllungsverweigerung liege hier in der Erklärung des Bauherrn, dass ein Vertrag nicht zustandegekommen sei. Damit gebe der Bauherr bekannt, dass er nicht bereit sei, seines Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, insb. die Leistungen des Architekten abzunehmen und zu bezahlen.
Hinweis
Das Urteil ist mit gewisser Zurückhaltung zu betrachten. Richtig ist sicherlich, dass der Architekt zur Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, wenn der Bauherr ernsthaft und endgültig seine Erfüllungsverweigerung klarstellt. Ob dies alleine mit der Erklärung des Bauherrn erfolgt, ein Architektenvertrag sei nicht zustandegekommen, muss für jeden Einzelfall beurteilt werden. Weiterhin ist fraglich, ob der Architekt den Bauherrn eine Frist hätte setzen müssen mit der Aufforderung, seine Erfüllungsbereitschaft zu erklären. Soweit sich eine Kündigung des Architekten aus wichtigem Grund auf fehlende Mitwirkungshandlungen des Bauherrn stützt, ist die genannte Fristsetzung gem. § 643 BGB zwingende Voraussetzung.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck