https://www.baunetz.de/recht/Bauherr_beschaeftigt_Schwarzarbeiter_wichtiger_Grund_zur_Kuendigung__43794.html
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Bauherr beschäftigt Schwarzarbeiter: wichtiger Grund zur Kündigung ?
Es ist zweifelhaft, ob der Architekt allein deshalb den Vertrag mit dem Bauherrn aus wichtigem Grund kündigen kann, weil der Bauherr auf der Baustelle Schwarzarbeiter beschäftigt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Architekt kann nach dem Gesetz den Architektenvertrag nur dann durch Kündigung vorzeitig beendigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Beispiel
(Urt. v. 06.10.2000)
Während der Bauausführung stellt der objektüberwachende Architekt fest, dass der Bauherr wissentlich Schwarzarbeiter auf der Baustelle beschäftigt. Er frag sich, ob er aus wichtigem Grund kündigen bzw. seine Arbeiten einstellen kann oder sogar muss.
Eine gerichtliche Entscheidung über diese Frage ist nicht bekannt. Die Ansichten der Literatur gehen auseinander. Teilweise wird vertreten, dass die Beschäftigung von Schwarzarbeitern auf der Baustelle durch den Bauherrn einen wichtigen Kündigungsgrund für den Architekten darstellen kann. Eine andere Ansicht gewährt dem Architekten bei Schwarzarbeit auf der Baustelle nicht ohne weiteres ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; durch die Schwarzarbeit seien die Interessen des Architekten nicht im besonderen Maße tangiert, solange der Schwarzarbeiter fachkundig sei und deshalb die Gewähr für eine ordnungsgemäße Auftragsausführung biete. Meines Erachtens wird eher der letzteren Ansicht beizupflichten sein. Aufgabe des Architekten ist nicht, die Einhaltung von allen den Bauherrn treffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen, sondern die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu gewährleisten. Soweit die Mißachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingend das Zeil der mangelfreien Erstellung des Bauwerks gefährdet, muss der Architekt eingreifen, ggfs. seine eigene Arbeit einstellen. Soweit die mangelfreie Erstellung des Bauwerks auch bei gleichzeitiger Mißachtung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften möglich ist, muss der Architekt im Einzelfall prüfen, ob eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Errichtung vorliegt.
(Urt. v. 06.10.2000)
Während der Bauausführung stellt der objektüberwachende Architekt fest, dass der Bauherr wissentlich Schwarzarbeiter auf der Baustelle beschäftigt. Er frag sich, ob er aus wichtigem Grund kündigen bzw. seine Arbeiten einstellen kann oder sogar muss.
Eine gerichtliche Entscheidung über diese Frage ist nicht bekannt. Die Ansichten der Literatur gehen auseinander. Teilweise wird vertreten, dass die Beschäftigung von Schwarzarbeitern auf der Baustelle durch den Bauherrn einen wichtigen Kündigungsgrund für den Architekten darstellen kann. Eine andere Ansicht gewährt dem Architekten bei Schwarzarbeit auf der Baustelle nicht ohne weiteres ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund; durch die Schwarzarbeit seien die Interessen des Architekten nicht im besonderen Maße tangiert, solange der Schwarzarbeiter fachkundig sei und deshalb die Gewähr für eine ordnungsgemäße Auftragsausführung biete. Meines Erachtens wird eher der letzteren Ansicht beizupflichten sein. Aufgabe des Architekten ist nicht, die Einhaltung von allen den Bauherrn treffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen, sondern die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu gewährleisten. Soweit die Mißachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingend das Zeil der mangelfreien Erstellung des Bauwerks gefährdet, muss der Architekt eingreifen, ggfs. seine eigene Arbeit einstellen. Soweit die mangelfreie Erstellung des Bauwerks auch bei gleichzeitiger Mißachtung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften möglich ist, muss der Architekt im Einzelfall prüfen, ob eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Errichtung vorliegt.
Hinweis
Architekten sollten äußerst vorsichtig sein, vorschnell Kündigungen auszusprechen (vgl. auch Tips & Mehr / vorzeitige Vertragsbeendigung / Überblick). Bestehen Zweifel, ob mit einem potentiellen Auftraggeber länger friedlich zusammengearbeitet werden kann, so sollte der Architekt ggfs. von vorneherein nur eine stufenweise Beauftragung vereinbaren, bei welcher er nicht zu Übernahme von weiteren Leistungen auf Abruf verpflichtet ist.
Architekten sollten äußerst vorsichtig sein, vorschnell Kündigungen auszusprechen (vgl. auch Tips & Mehr / vorzeitige Vertragsbeendigung / Überblick). Bestehen Zweifel, ob mit einem potentiellen Auftraggeber länger friedlich zusammengearbeitet werden kann, so sollte der Architekt ggfs. von vorneherein nur eine stufenweise Beauftragung vereinbaren, bei welcher er nicht zu Übernahme von weiteren Leistungen auf Abruf verpflichtet ist.
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck