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Bauherr baut trotz erkennbar ungenauen Plans: Haftung des Architekten ausgeschlossen?

Ist ein Entwurf nicht realisierbar, weil er falsche Grundstücksmaße zugrundelegt, so haftet der Architekt; die Tatsache, daß der Architekt die Grundstücksmaßangaben in den Werkplänen auch für den Bauherrn erkennbar mit einem "ca." versehen hat, führt jedenfalls nicht zu einem vollständigen Ausschluß seiner Haftung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.04.1994 - - VII ZR 244/92; NJW-RR 1994, 916, IBR 1995 343)
Die Werkplanung des Architekten war fehlerhaft; sie ging von einem 40 cm breiteren Grundstück aus und berücksichtigte die Hanglage des Grundstücks unzureichend. Allerdings hatte der Architekt in seinen Werkplänen die Maße, die er nicht genau ermitteln konnte, mit einer vor die Maßangabe gesetzten Schlangenlinie ("ca.") versehen, was auch für den Bauherrn erkennbar war. Weiter hatte der Architekt den Bauherrn aufgefordert, das Grundstück neu zu vermessen. Nachdem der Bauherr ohne Neuvermessung mit dem Aushub begonnen hat, stellt sich heraus, daß die Planung nicht realisierbar war. Er nahm den Architekten in Anspruch.

Die beiden Vorinstanzen gelangten zu der Auffassung, daß der Bauherr aufgrund der Hinweise des Architekten auf eigene Gefahr gehandelt habe, so daß eine Haftung des Architekten ausgeschlossen sei. Der Bundesgerichtshof war anderer Meinung: Weder die "ca"-Maßangaben noch die Aufforderung zur Neuvermessung schlössen es aus, daß der Bauherr geglaubt habe, das Risiko werde sich nicht verwirklichen. Dann aber komme nur haftungsminderndes Mitverschulden, nicht ein Haftungsausschluß in Betracht.
Hinweis
Erkennt der Architekt Unsicherheiten oder Risiken für die spätere Verwirklichung seiner Planung und kann er diese nicht ohne weiteres ausräumen, so sollte er den Bauherrn nachweisbar äußerst präzise über die sich ergebenden Gefahren und über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aufklären; anderenfalls wird er sich im Schadensfalle kaum auf ein Mitverschulden, jedenfalls nicht auf ein Haftungsausschluß aufgrund der Einwilligung des Bauherrn berufen können.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck