https://www.baunetz.de/recht/Bauherr_an_eine_Anhebung_einer_Baukostenobergrenze_aufgrund_falscher_Beratung_des_Architekten_gebunden__5434115.html
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Bauherr an eine Anhebung einer Baukostenobergrenze aufgrund falscher Beratung des Architekten gebunden?
Ein Architekt muss sich an einer ursprünglich mit dem Bauherrn vereinbarten Baukostenobergrenze festhalten lassen, wenn eine zwischenzeitliche Anhebung der Baukostenobergrenze durch den Bauherrn alleine deshalb erfolgte, weil der Architekt insoweit fehlerhaft beraten hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Werden Bausummen überschritten, so muß der Bauherr den Architekten i.d.R. zunächst zur Nachbesserung auffordern, bevor er Haftungsansprüche geltend machen kann.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Werden Bausummen überschritten, so muß der Bauherr den Architekten i.d.R. zunächst zur Nachbesserung auffordern, bevor er Haftungsansprüche geltend machen kann.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 28.11.2017 - 10 U 68/17)
Ein Architekt und ein Bauherr vereinbaren für ein Bauvorhaben eine Baukostenobergrenze. Der Architekt erarbeitet auf der Grundlage der Wünsche des Bauherrn eine Planung und ermittelt die entsprechenden Kosten. Er informiert den Bauherrn darüber, dass die den Wünschen des Bauherrn entsprechende Planung nur mit Gesamtkosten zu verwirklichen sei, die die Baukostenobergrenze überschreiten. Daraufhin hebt der Bauherr die Baukostenobergrenze entsprechend an. Nach verschiedenen Differenzen setzt der Bauherr schließlich dem Architekten eine Frist, eine Planung vorzulegen, die die ursprünglich vereinbarte Baukostenobergrenze einhält. Nachdem der Architekt eine solche Planung nicht vorlegt, kündigt der Bauherr aus wichtigem Grund.
In dem darauf folgenden Schadensersatz- und Honorarprozess wendet sich der Architekt gegen die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung unter anderem mit dem Argument, der Bauherr habe von ihm eine Planung nur auf der Grundlage der angehobenen Baukostenobergrenze verlangen dürfen. Allerdings stellt sich im Prozess auch heraus, dass entgegen der Annahme des Architekten seine ursprüngliche Planung unter Berücksichtigung der Bauherrnwünsche durchaus zu der ursprünglichen Baukostenobergrenze zu verwirklichen war; entsprechendes stellt ein Sachverständiger fest.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält den Architekten entsprechend an der ursprünglich vereinbarten Baukostenobergrenze fest. Der Bauherr habe hier vom Architekten die Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Kostenobergrenze verlangen dürfen. Der Architekt könne den Bauherrn nicht an der vorübergehend vom Bauherrn akzeptierten höheren Kostenobergrenze festhalten, denn hierauf habe sich der Bauherr nur deshalb eingelassen, weil der Architekt ihm mitgeteilt hatte, dass das Vorhaben zu einem günstigeren Betrag nicht habe verwirklicht werden können. Diese Auskunft war aber, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unzutreffend.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 28.11.2017 - 10 U 68/17)
Ein Architekt und ein Bauherr vereinbaren für ein Bauvorhaben eine Baukostenobergrenze. Der Architekt erarbeitet auf der Grundlage der Wünsche des Bauherrn eine Planung und ermittelt die entsprechenden Kosten. Er informiert den Bauherrn darüber, dass die den Wünschen des Bauherrn entsprechende Planung nur mit Gesamtkosten zu verwirklichen sei, die die Baukostenobergrenze überschreiten. Daraufhin hebt der Bauherr die Baukostenobergrenze entsprechend an. Nach verschiedenen Differenzen setzt der Bauherr schließlich dem Architekten eine Frist, eine Planung vorzulegen, die die ursprünglich vereinbarte Baukostenobergrenze einhält. Nachdem der Architekt eine solche Planung nicht vorlegt, kündigt der Bauherr aus wichtigem Grund.
In dem darauf folgenden Schadensersatz- und Honorarprozess wendet sich der Architekt gegen die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung unter anderem mit dem Argument, der Bauherr habe von ihm eine Planung nur auf der Grundlage der angehobenen Baukostenobergrenze verlangen dürfen. Allerdings stellt sich im Prozess auch heraus, dass entgegen der Annahme des Architekten seine ursprüngliche Planung unter Berücksichtigung der Bauherrnwünsche durchaus zu der ursprünglichen Baukostenobergrenze zu verwirklichen war; entsprechendes stellt ein Sachverständiger fest.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält den Architekten entsprechend an der ursprünglich vereinbarten Baukostenobergrenze fest. Der Bauherr habe hier vom Architekten die Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Kostenobergrenze verlangen dürfen. Der Architekt könne den Bauherrn nicht an der vorübergehend vom Bauherrn akzeptierten höheren Kostenobergrenze festhalten, denn hierauf habe sich der Bauherr nur deshalb eingelassen, weil der Architekt ihm mitgeteilt hatte, dass das Vorhaben zu einem günstigeren Betrag nicht habe verwirklicht werden können. Diese Auskunft war aber, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unzutreffend.
Hinweis
Wäre die Auskunft des Architekten im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Anhebung der Baukostenobergrenze zur Verwirklichung der Bauherrenwünsche gemäßen Planung richtig gewesen, so hätte der Bauherr wohl tatsächlich vom Architekten eine Planung nur zu den von ihm angehobenen Baukosten verlangen können. Hätte er gleichwohl eine Fristsetzung zur Erstellung einer Planung unter Einhaltung der ursprünglichen Baukostenobergrenze gesetzt, so hätte wohl der fruchtlose Ablauf dieser Frist ein Kündigungsrecht des Bauherrn nicht ohne Weiteres begründet.
Allerdings steht es dem Bauherrn natürlich offen, per Änderungsanordnung von der angehobenen Baukostenobergrenze zurück zur ursprünglich vereinbarten Baukostenobergrenze zu gehen (ein entsprechendes Änderungs-Anordnungsrecht des Bauherrn wird man wohl auch nach altem Recht bejahen können, dass seit dem 01.01.2018 geltende neue Recht regelt die Befugnis zu Änderungsanordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten ausdrücklich, §§ 650q Abs. 1 650b BGB). Aus einer entsprechenden Anordnung des Bauherrn wäre die Pflicht für den Architekten entstanden, zu prüfen, ob und durch welche Maßnahmen durch entsprechende Umplanungen in Absprache mit dem Bauherrn Kosten gesenkt und die ursprüngliche Baukostenobergrenze wieder erreicht werden könne. Die Prüfung und ggf. die Umplanung hätte der Architekt innerhalb angemessener Zeit vornehmen müssen.
Wäre die Auskunft des Architekten im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Anhebung der Baukostenobergrenze zur Verwirklichung der Bauherrenwünsche gemäßen Planung richtig gewesen, so hätte der Bauherr wohl tatsächlich vom Architekten eine Planung nur zu den von ihm angehobenen Baukosten verlangen können. Hätte er gleichwohl eine Fristsetzung zur Erstellung einer Planung unter Einhaltung der ursprünglichen Baukostenobergrenze gesetzt, so hätte wohl der fruchtlose Ablauf dieser Frist ein Kündigungsrecht des Bauherrn nicht ohne Weiteres begründet.
Allerdings steht es dem Bauherrn natürlich offen, per Änderungsanordnung von der angehobenen Baukostenobergrenze zurück zur ursprünglich vereinbarten Baukostenobergrenze zu gehen (ein entsprechendes Änderungs-Anordnungsrecht des Bauherrn wird man wohl auch nach altem Recht bejahen können, dass seit dem 01.01.2018 geltende neue Recht regelt die Befugnis zu Änderungsanordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten ausdrücklich, §§ 650q Abs. 1 650b BGB). Aus einer entsprechenden Anordnung des Bauherrn wäre die Pflicht für den Architekten entstanden, zu prüfen, ob und durch welche Maßnahmen durch entsprechende Umplanungen in Absprache mit dem Bauherrn Kosten gesenkt und die ursprüngliche Baukostenobergrenze wieder erreicht werden könne. Die Prüfung und ggf. die Umplanung hätte der Architekt innerhalb angemessener Zeit vornehmen müssen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Nachbesserungsrecht bei Bausummenüberschreitung
Haftung / rechtzeitige Leistung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Nachbesserungsrecht bei Bausummenüberschreitung
Haftung / rechtzeitige Leistung
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck