https://www.baunetz.de/recht/Bauhandwerkermaengel_Welche_Pflichten_treffen_den_Architekten_in_Leistungsphase_9__4894930.html
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Bauhandwerkermängel: Welche Pflichten treffen den Architekten in Leistungsphase 9?
Ohne besondere Vereinbarung ist der mit Leistungsphase 9 beauftragte Architekt nicht verpflichtet, den Bauherrn umfassend bei der Durchsetzung der Mängelansprüche gegenüber dem Bauhandwerker zu beraten und zu unterstützen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 14.04.2014 - Beschluss vom 14.04.2015 - 1 U 187/13 -; BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – VII ZR 88/15 – NZB zurückgewiesen)
Bauherr und Architekt streiten vor Gericht über die Frage, ob Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten bereits verjährt sind. Konkret geht es darum, wann die Leistungspflichten des Architekten in Leistungsphase 9 erfüllt sind und damit eine Abnahme und ein Beginn des Verjährungslaufes ggf. angenommen werden kann. Der Bauherr argumentiert hierzu, der Architekt müsse ihm bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Handwerkern auch dann noch unterstützen, wenn kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des Bauunternehmers Mängel festgestellt worden sein. Entsprechend verlängere sich die Leistungszeit und verschiebe sich der Beginn der Verjährung.
Das Gericht sieht dies anders: Ohne besondere Vereinbarung sei der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt nicht dazu verpflichtet, den Bauherrn umfassend bei der Durchsetzung der Mängelansprüche gegenüber dem Bauhandwerker zu beraten und zu unterstützen. Aus der Leistungsphase 9 ergäbe sich lediglich die Pflicht des Architekten, vor Ende der Verjährungsfrist im Verhältnis des Bauherrn zu dem Bauhandwerker eine Begehung des Bauwerks durchzuführen und die Beseitigung der dabei festgestellten Mängel zu überwachen.
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 14.04.2014 - Beschluss vom 14.04.2015 - 1 U 187/13 -; BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – VII ZR 88/15 – NZB zurückgewiesen)
Bauherr und Architekt streiten vor Gericht über die Frage, ob Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten bereits verjährt sind. Konkret geht es darum, wann die Leistungspflichten des Architekten in Leistungsphase 9 erfüllt sind und damit eine Abnahme und ein Beginn des Verjährungslaufes ggf. angenommen werden kann. Der Bauherr argumentiert hierzu, der Architekt müsse ihm bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Handwerkern auch dann noch unterstützen, wenn kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des Bauunternehmers Mängel festgestellt worden sein. Entsprechend verlängere sich die Leistungszeit und verschiebe sich der Beginn der Verjährung.
Das Gericht sieht dies anders: Ohne besondere Vereinbarung sei der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt nicht dazu verpflichtet, den Bauherrn umfassend bei der Durchsetzung der Mängelansprüche gegenüber dem Bauhandwerker zu beraten und zu unterstützen. Aus der Leistungsphase 9 ergäbe sich lediglich die Pflicht des Architekten, vor Ende der Verjährungsfrist im Verhältnis des Bauherrn zu dem Bauhandwerker eine Begehung des Bauwerks durchzuführen und die Beseitigung der dabei festgestellten Mängel zu überwachen.
Hinweis
Soweit der Bauherr meint, ein Architekt müsse ihm im Hinblick auf seine Leistungspflichten aus Leistungsphase 9 auch bei Rechtsstreiten gegenüber Bauunternehmern umfangreich beraten und unterstützen, dürfte dies, wie auch das Gericht entscheidet, unrichtig sein. Dabei dürfte es des Weiteren nicht einmal darauf ankommen, ob solche Prozesse erst gegen Ende der Leistungsphase 9 und darüber hinaus geführt werden oder schon während des normalen Laufes der Leistungsphase 9.
Soweit sich das Gericht in der Entscheidung offenbar weiter mit der Frage auseinandersetzt, ob der Architekt nicht mindestens eine Überwachung der Mängelbeseitigungsleistungen des Bauunternehmers auch nach Ablauf dessen (fünfjähriger) Gewährleistungsfrist noch überwachen müsste, so erscheint dies unrichtig: Denn in der hier maßgeblichen HOAI 1996 bestimmt der Grundleistungskatalog der Leistungsphase 9 ausdrücklich:
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistung auftreten.
In der HOAI 2013 ist die Überwachungspflicht im Übrigen ohnehin zur besonderen Leistung geworden, Grundleistung ist nur noch eine fachliche Bewertung der Gewährleistungsansprüche, diese ist erneut befristet auf fünf Jahre seit Abnahme der Bauunternehmerleistung, einschließlich notwendiger Begehungen.
Soweit der Bauherr meint, ein Architekt müsse ihm im Hinblick auf seine Leistungspflichten aus Leistungsphase 9 auch bei Rechtsstreiten gegenüber Bauunternehmern umfangreich beraten und unterstützen, dürfte dies, wie auch das Gericht entscheidet, unrichtig sein. Dabei dürfte es des Weiteren nicht einmal darauf ankommen, ob solche Prozesse erst gegen Ende der Leistungsphase 9 und darüber hinaus geführt werden oder schon während des normalen Laufes der Leistungsphase 9.
Soweit sich das Gericht in der Entscheidung offenbar weiter mit der Frage auseinandersetzt, ob der Architekt nicht mindestens eine Überwachung der Mängelbeseitigungsleistungen des Bauunternehmers auch nach Ablauf dessen (fünfjähriger) Gewährleistungsfrist noch überwachen müsste, so erscheint dies unrichtig: Denn in der hier maßgeblichen HOAI 1996 bestimmt der Grundleistungskatalog der Leistungsphase 9 ausdrücklich:
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistung auftreten.
In der HOAI 2013 ist die Überwachungspflicht im Übrigen ohnehin zur besonderen Leistung geworden, Grundleistung ist nur noch eine fachliche Bewertung der Gewährleistungsansprüche, diese ist erneut befristet auf fünf Jahre seit Abnahme der Bauunternehmerleistung, einschließlich notwendiger Begehungen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck