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Baugerüst stürzt ein: Architekt haftbar?
Erteilt ein Architekt auf der Baustelle einen Auftrag zur Änderung eines Standgerüstes, so muß er sich von der Standfestigkeit, Sicherheit und Belastbarkeit des geänderten Gerüstes überzeugen; er ist jedoch nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob Diagonalstreben ordnungsgemäß in Kupplungen befestigt wurden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Unabhängig von seinen Pflichten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag kann der Architekt u.U. auch dann in Haftung genommen werden, wenn Gesundheit oder Eigentum von Dritten beschädigt wird, sog. deliktische Haftung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Unabhängig von seinen Pflichten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag kann der Architekt u.U. auch dann in Haftung genommen werden, wenn Gesundheit oder Eigentum von Dritten beschädigt wird, sog. deliktische Haftung.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 20.09.1983 - 6 ZR 248/81, BauR 1984, 77)
Bei Holzverkleidungsarbeiten an der Decke eines Kirchenneubaus wurde die Anpassung eines Stahlrohrstandgerüstes erforderlich, da anderenfalls bestimmte Deckflächen nicht zu erreichen waren. Der bauleitende Architekt gab an den Hilfspolier eines bauausführenden Unternehmens den Auftrag, das Standgerüst zu entsprechend anzupassen. Der Hilfspolier montierte eine teilweise bis zu 2,40 m ausladende Konsole getragen durch Diagonalstreben, an das Gerüst. Nach mehrwöchiger Benutzung der Konsole rutschten die Diagonalstreben durch die am Rahmen des Stahlrohrgerüsts befestigte und als Verbindungsstück dienende Kupplung; die Arbeitsbühne glitt ab und mehrere Zimmerleute stürzten in die Tiefe. Einer der hierbei verletzten Zimmerleute verlangt Schadensersatz vom Architekten.
Die Vorinstanz hatte den Architekten verurteilt; der Architekt hafte für die eingetretenen Schäden, da er sich bei dem Aufbau des Gerüst hätte überzeugen müssen, daß die Diagonalstreben ordnungsgemäß in den Kupplungen befestigt waren. Der BGH sah dies anders und hob das Urteil auf. Richtig sei zwar, daß der Architekt, der die Änderung des Gerüstes selber beauftragt hatte, sich von der Standfestigkeit und Tragfähigkeit des Gerüstes habe überzeugen müssen. Die Vorinstanz überspanne aber die Anforderung an einen bauleitenden Architekten, wenn sie von diesem verlange, daß er sich von der ordnungsgemäßen Befestigung der Diagonalstreben hätte im einzelnen überzeugen müssen. Der Architekt habe hier den Auftrag für die Gerüständerung einem Hilfspolier des Rohbauunternehmers erteilt; dieser sei zwar möglicherweise kein Fachmann für Gerüsterstellung gewesen, er habe aber - zumal er für seine eigenen Arbeiten Gerüste verwendete - auf dem Gebiet besondere Erfahung gehabt. Daher habe der Architekt darauf vertrauen dürfen, daß bei Erstellung des Gerüstes die Schraubverbindungen richtig befestigt werden würden. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die das Gerüst aufbauende Bauarbeiter auf Schritt und Tritt dahin zu überprüfen, daß sie alle handwerklichern Tätigkeiten im einzelnen ordnungsgemäß verrichteten.
(nach BGH , Urt. v. 20.09.1983 - 6 ZR 248/81, BauR 1984, 77)
Bei Holzverkleidungsarbeiten an der Decke eines Kirchenneubaus wurde die Anpassung eines Stahlrohrstandgerüstes erforderlich, da anderenfalls bestimmte Deckflächen nicht zu erreichen waren. Der bauleitende Architekt gab an den Hilfspolier eines bauausführenden Unternehmens den Auftrag, das Standgerüst zu entsprechend anzupassen. Der Hilfspolier montierte eine teilweise bis zu 2,40 m ausladende Konsole getragen durch Diagonalstreben, an das Gerüst. Nach mehrwöchiger Benutzung der Konsole rutschten die Diagonalstreben durch die am Rahmen des Stahlrohrgerüsts befestigte und als Verbindungsstück dienende Kupplung; die Arbeitsbühne glitt ab und mehrere Zimmerleute stürzten in die Tiefe. Einer der hierbei verletzten Zimmerleute verlangt Schadensersatz vom Architekten.
Die Vorinstanz hatte den Architekten verurteilt; der Architekt hafte für die eingetretenen Schäden, da er sich bei dem Aufbau des Gerüst hätte überzeugen müssen, daß die Diagonalstreben ordnungsgemäß in den Kupplungen befestigt waren. Der BGH sah dies anders und hob das Urteil auf. Richtig sei zwar, daß der Architekt, der die Änderung des Gerüstes selber beauftragt hatte, sich von der Standfestigkeit und Tragfähigkeit des Gerüstes habe überzeugen müssen. Die Vorinstanz überspanne aber die Anforderung an einen bauleitenden Architekten, wenn sie von diesem verlange, daß er sich von der ordnungsgemäßen Befestigung der Diagonalstreben hätte im einzelnen überzeugen müssen. Der Architekt habe hier den Auftrag für die Gerüständerung einem Hilfspolier des Rohbauunternehmers erteilt; dieser sei zwar möglicherweise kein Fachmann für Gerüsterstellung gewesen, er habe aber - zumal er für seine eigenen Arbeiten Gerüste verwendete - auf dem Gebiet besondere Erfahung gehabt. Daher habe der Architekt darauf vertrauen dürfen, daß bei Erstellung des Gerüstes die Schraubverbindungen richtig befestigt werden würden. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die das Gerüst aufbauende Bauarbeiter auf Schritt und Tritt dahin zu überprüfen, daß sie alle handwerklichern Tätigkeiten im einzelnen ordnungsgemäß verrichteten.
Hinweis
Die Frage, ob und inwieweit der bauleitende Architekt Verantwortung für die Arbeitnehmer der ausführenden Bauunternehmen trägt, ist bisher noch nicht abschließend beantwortet. Bisher war die Rechtsprechung und Literatur im Bezug auf die diesbezügliche Verantwortung des Architekten zurückhaltend. Unfallverhütungsvorschriften richten sich nach bisheriger Ansicht lediglich an die bauausführenden Unternehmen, d. h. an die Arbeitgeber der auf den Baustellen tätig werdenden Bauarbeiter, nicht aber an den Architekten (Dies kann allerdings anders sein, wenn eine Unfallverhütungsvorschrift bereits zu den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gehört). Nachdem durch die Baustellenverordnung seit Mitte 1998 der sogenannte Sicherheits- und Gesundheitskoordinator eingeführt wurde, erhält die Frage jedenfalls für solche Architekten neue Relevanz, die die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gegenüber ihrem Bauherrn übernommen haben. Denn aus der Baustellenverordnung ergeben sich arbeitsschutzrechtliche Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern der bauausführenden Unternehmen.
Die Frage, ob und inwieweit der bauleitende Architekt Verantwortung für die Arbeitnehmer der ausführenden Bauunternehmen trägt, ist bisher noch nicht abschließend beantwortet. Bisher war die Rechtsprechung und Literatur im Bezug auf die diesbezügliche Verantwortung des Architekten zurückhaltend. Unfallverhütungsvorschriften richten sich nach bisheriger Ansicht lediglich an die bauausführenden Unternehmen, d. h. an die Arbeitgeber der auf den Baustellen tätig werdenden Bauarbeiter, nicht aber an den Architekten (Dies kann allerdings anders sein, wenn eine Unfallverhütungsvorschrift bereits zu den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gehört). Nachdem durch die Baustellenverordnung seit Mitte 1998 der sogenannte Sicherheits- und Gesundheitskoordinator eingeführt wurde, erhält die Frage jedenfalls für solche Architekten neue Relevanz, die die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gegenüber ihrem Bauherrn übernommen haben. Denn aus der Baustellenverordnung ergeben sich arbeitsschutzrechtliche Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern der bauausführenden Unternehmen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck