https://www.baunetz.de/recht/Bauen_im_Bestand_Bedeutung_einer_-vorlaeufigen_Kostenberechnung-._4254685.html
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Bauen im Bestand: Bedeutung einer „vorläufigen Kostenberechnung“.
Eine vorläufige Kostenberechnung begründet keine verbindliche Kostenaussage des Architekten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Haben die Vertragsparteien eine verbindliche Kostenobergrenze vertraglich vereinbart, so entfallen i.d.R. die dem Planer sonst gewährten Toleranzrahmen.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 09.11.2012 - 5 U 1228/11; BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – VII ZR 336/12 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Bauherr plant den Erwerb eines ländlichen Anwesens, um darin Wohnungen zu errichten. Der Architekt soll die Umbaukosten schätzen. Auf der Grundlage seiner Schätzung erwirbt der Auftraggeber das Anwesen. Es stellt sich dann heraus, dass der Architekt sich um etwa 10 % verschätzt hat. Der Auftraggeber verkauft das Anwesen wieder und macht ein Veräußerungsverlust in einer Größenordnung von € 200.000,00 geltend. Der Architekt wendet ein, dass er ausdrücklich nur eine „vorläufige Kostenberechnung“ erbracht habe. Damit sei keine Kostengarantie und auch keine verbindliche Kostenzusage erklärt worden. Deswegen würde er nicht haften. Das Gericht schließt sich dieser Argumentation des Architekten im Wesentlichen an. Für die Annahme einer Kostengarantie bedürfe es einer klaren Regelung. Auch die Verwendung des Begriffs „vorläufig“ würde im konkreten Fall zum Ausdruck bringen, dass jedenfalls keine verbindliche Punktlandung zugesagt worden ist.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 09.11.2012 - 5 U 1228/11; BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – VII ZR 336/12 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Bauherr plant den Erwerb eines ländlichen Anwesens, um darin Wohnungen zu errichten. Der Architekt soll die Umbaukosten schätzen. Auf der Grundlage seiner Schätzung erwirbt der Auftraggeber das Anwesen. Es stellt sich dann heraus, dass der Architekt sich um etwa 10 % verschätzt hat. Der Auftraggeber verkauft das Anwesen wieder und macht ein Veräußerungsverlust in einer Größenordnung von € 200.000,00 geltend. Der Architekt wendet ein, dass er ausdrücklich nur eine „vorläufige Kostenberechnung“ erbracht habe. Damit sei keine Kostengarantie und auch keine verbindliche Kostenzusage erklärt worden. Deswegen würde er nicht haften. Das Gericht schließt sich dieser Argumentation des Architekten im Wesentlichen an. Für die Annahme einer Kostengarantie bedürfe es einer klaren Regelung. Auch die Verwendung des Begriffs „vorläufig“ würde im konkreten Fall zum Ausdruck bringen, dass jedenfalls keine verbindliche Punktlandung zugesagt worden ist.
Hinweis
Der Architekt war im vorliegenden Fall speziell für die Ermittlung der Kosten beauftragt. Auf der Grundlage wollten die Bauherren das Anwesen kaufen. In einer solchen Situation ist erst recht für den Architekten Vorsicht geboten. Der Bauherr konnte allerdings eine Vereinbarung einer Kostengarantie oder einer verbindlichen Kostenobergrenze nicht darlegen und beweisen. Im Übrigen ist der Architekt aber auch gut damit beraten, wenn er die technischen Begrifflichkeiten erklärt, um sicher zu gehen, dass sein Vertragspartner dies auch richtig versteht.
Der Architekt war im vorliegenden Fall speziell für die Ermittlung der Kosten beauftragt. Auf der Grundlage wollten die Bauherren das Anwesen kaufen. In einer solchen Situation ist erst recht für den Architekten Vorsicht geboten. Der Bauherr konnte allerdings eine Vereinbarung einer Kostengarantie oder einer verbindlichen Kostenobergrenze nicht darlegen und beweisen. Im Übrigen ist der Architekt aber auch gut damit beraten, wenn er die technischen Begrifflichkeiten erklärt, um sicher zu gehen, dass sein Vertragspartner dies auch richtig versteht.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck