https://www.baunetz.de/recht/Bauen_im_Bestand_Architekt_schuldet_grundsaetzlich_ueblichen_Schallschutzstandard._1325087.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Bauen im Bestand: Architekt schuldet grundsätzlich üblichen Schallschutzstandard.
Der Architekt hat grundsätzlich auch beim Bauen im Bestand den aktuell üblichen Schallschutzstandard in Rahmen seiner Planung zu berücksichtigen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.07.2010 - 5 U 25/09)
Der Architekt wird mit der Planung des Umbaus einer Eigentumswohnung beauftragt. Nach dem Umbau stellt sich heraus, dass der Trittschallschutz nicht den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Fassung entspricht. Der Bauherr meint, deswegen den Architekten in Anspruch nehmen zu können.
Das Gericht gibt dem Bauherrn Recht. Wenn und soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Architekt eine funktionstaugliche Planung, die sich insbesondere auch im Hinblick auf den Schallschutz an dem zur Zeit der Maßnahme üblichen Schallschutzstandards unter Berücksichtigung der konkreten vertragsbegleitenden Umstände zu orientieren hat. Danach darf der Bauherr regelmäßig wenigstens einen dem üblichen Komfort- und Qualitätsstandard genügenden Schallschutz erwarten. Die Mindestanforderungen der DIN 4109 genügen für sich betrachtet schon diesen Anforderungen nicht, da sie lediglich dafür gedacht sei, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen. Der Architekt hätte wenigstens die Problematik mit dem Bauherrn im Vorfeld erörtern müssen und ihn auf die Abweichung von üblicherweise bei den entsprechenden Ansprüchen an das Bauvorhaben im Übrigen zu erwartenden Schallschutz hinweisen müssen und auch darüber aufklären müssen, welcher Schallschutz bautechnisch zu welchen Kosten zu erzielen ist.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.07.2010 - 5 U 25/09)
Der Architekt wird mit der Planung des Umbaus einer Eigentumswohnung beauftragt. Nach dem Umbau stellt sich heraus, dass der Trittschallschutz nicht den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Fassung entspricht. Der Bauherr meint, deswegen den Architekten in Anspruch nehmen zu können.
Das Gericht gibt dem Bauherrn Recht. Wenn und soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Architekt eine funktionstaugliche Planung, die sich insbesondere auch im Hinblick auf den Schallschutz an dem zur Zeit der Maßnahme üblichen Schallschutzstandards unter Berücksichtigung der konkreten vertragsbegleitenden Umstände zu orientieren hat. Danach darf der Bauherr regelmäßig wenigstens einen dem üblichen Komfort- und Qualitätsstandard genügenden Schallschutz erwarten. Die Mindestanforderungen der DIN 4109 genügen für sich betrachtet schon diesen Anforderungen nicht, da sie lediglich dafür gedacht sei, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen. Der Architekt hätte wenigstens die Problematik mit dem Bauherrn im Vorfeld erörtern müssen und ihn auf die Abweichung von üblicherweise bei den entsprechenden Ansprüchen an das Bauvorhaben im Übrigen zu erwartenden Schallschutz hinweisen müssen und auch darüber aufklären müssen, welcher Schallschutz bautechnisch zu welchen Kosten zu erzielen ist.
Hinweis
Die Schallschutzrechtsprechung des BGH kommt nun auch bei den Architekten an. Der BGH hat schon im Jahr 2007 (BGH, Urteil vom 14.06.2007, VII ZR 45/06) entschieden, dass die Schalldämmmaße der DIN 4109 schon deshalb nicht herangezogen werden können, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Nach der Entscheidung des BGH auch im Rahmen der erforderlichen Auslegung des Vertrages die Regelwerke der VDI-Richtlinie 4100 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 (ggf. sogenannter erhöhter Schallschutz) weiterhelfen. Bei Verträgen z. B. von Erwerbern mit Bauträgern sei irrelevant, dass gegebenenfalls auf die Einhaltung der DIN 4109 hingewiesen wird. Den Architekten hilft für sich genommen auch nicht der Umstand, dass es sich um Bauen im Bestand handelt und der Altbau, der für sich betrachtet, gemessen an dem Zeitpunkt seiner Ersterrichtung vielleicht noch den seinerzeit zulässigen und üblichen Schallschutzbedingungen folgt. Schließlich ist in dem Zusammenhang auch entschieden, dass die Kosten der Mangelbeseitigung regelmäßig nicht unverhältnismäßig sind (OLG Köln, Urteil vom 16.09.2010, 7 U 158/08 zum Schallschutz zwischen Reihenhäusern).
Die Schallschutzrechtsprechung des BGH kommt nun auch bei den Architekten an. Der BGH hat schon im Jahr 2007 (BGH, Urteil vom 14.06.2007, VII ZR 45/06) entschieden, dass die Schalldämmmaße der DIN 4109 schon deshalb nicht herangezogen werden können, weil sie lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Nach der Entscheidung des BGH auch im Rahmen der erforderlichen Auslegung des Vertrages die Regelwerke der VDI-Richtlinie 4100 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 (ggf. sogenannter erhöhter Schallschutz) weiterhelfen. Bei Verträgen z. B. von Erwerbern mit Bauträgern sei irrelevant, dass gegebenenfalls auf die Einhaltung der DIN 4109 hingewiesen wird. Den Architekten hilft für sich genommen auch nicht der Umstand, dass es sich um Bauen im Bestand handelt und der Altbau, der für sich betrachtet, gemessen an dem Zeitpunkt seiner Ersterrichtung vielleicht noch den seinerzeit zulässigen und üblichen Schallschutzbedingungen folgt. Schließlich ist in dem Zusammenhang auch entschieden, dass die Kosten der Mangelbeseitigung regelmäßig nicht unverhältnismäßig sind (OLG Köln, Urteil vom 16.09.2010, 7 U 158/08 zum Schallschutz zwischen Reihenhäusern).
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck