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Baubetreuer-GmbH tritt in Konkurrenz zu Architekten: Koppelungsverbot einschlägig?

Das Koppelungsverbot erfasst nach Ansicht des OLG Hamm auch ein allgemein im Bauwesen tätiges Unternehmen, wenn dieses im Einzelfall mit isolierten Architektenleistungen in Konkurrenz zu Architekten und Ingenieuren tritt.

Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 21.02.2014 - 12 U 88/13 (nicht rechtskräftig: Nzb. VII ZR 67/14) )
Eine GmbH hat nach ihrem Gesellschaftsvertrag u.a. den Gesellschaftszweck: "Erschließung und Beplanung von Grundstücken und Gebäuden, Tätigkeit als Generalunternehmer und/oder Generalübernehmer, Projektsteuerung, Erwerb und Verkauf von Immobilien, Unternehmens- und Finanzierungsberatung, Durchführung, Vergabe und Erstellung von Bauvorhaben im In- und Ausland". Die GmbH vermittelt einen Grundstückskaufvertrag. Gleichzeitig beauftragt der Erwerber die GmbH zur Erbringung von Architektenleistungen (sowie Einholung eines Bodengrundgutachtens) zu einer Vergütung in Höhe von € 140.000,00. Nachdem zwischen den Parteien Differenzen aufgekommen sind, beruft sich der Erwerber auf die Unwirksamkeit des Vertrages mit der GmbH wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot. Die GmbH argumentiert, das Koppelungsverbot sei nach der Rechtsprechung des BGH ausschließlich berufsstandsbezogen auf freiberufliche Architekten anzuwenden, nicht aber auf Baubetreuer, Bauträger und Generalübernehmer/Unternehmer.

 

Das OLG Hamm sieht dies anders und hält den Auftrag gegenüber der GmbH für unwirksam. Zwar sei das Koppelungsverbot berufsstandsbezogen. Adressat des Koppelungsverbotes seien aber nicht ausschließlich freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure, sondern jedenfalls auch gewerbliche Unternehmen, die zur Umgehung des Kopplungsverbotes gegründet würden (BGH, Urteil vom 22.12.1983 -VII ZR 59/82-; vgl. auch BayObLG , Urt. v. 24.06.1998 - Beschluss). Darüber hinaus müsse das Koppelungsverbot auch dann angreifen, wenn gewerbliche Unternehmen mit umfassenderen Unternehmensgegenstand im Einzelfall mit isolierten Architektenleistungen in Konkurrenz zu Architekten oder Ingenieuren treten. Die gesetzgeberische Absicht, den Leistungswettbewerb vor Manipulation und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich eines Architekten seines Vertrauens zu schützen, gebiete auch bei dieser – hier vorliegenden – Fallgestaltung die Anwendung des Koppelungsverbotes.

Hinweis
Die Argumentation des OLG Hamm überzeugt (jedenfalls wenn man das Koppelungsverbot ernst nehmen will): warum solle es bei einem isoliert auf die Erbringung von Architektenleistungen gerichteten Vertrag mit einem über entsprechendes Fachpersonal verfügenden Unternehmen darauf ankommen, mit welchen Geschäftsfeldern das Unternehmen sich ansonsten noch befasst? Tatsächlich wäre einer Umgehung des Koppelungsverbotes Tür und Tor geöffnet, wenn auf eine GmbH (die als freiberufliche Architekten GmbH dem Kopplungsverbot unterliegen müsste) allein deshalb das Koppelungsverbot nicht mehr anwendbar sein soll, weil die GmbH in ihren Gesellschaftszwecken noch andere Geschäftsfelder angibt und sich in solchen vielleicht gelegentlich auch betätigt. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH anhängig (AZ.: VII ZR 67/14). Die Entscheidung des BGH wird abzuwarten sein.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck