https://www.baunetz.de/recht/Baubegleitende_Qualitaetsueberwachung_Haftungausschluss_in_AGB_s_moeglich__43948.html
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Baubegleitende Qualitätsüberwachung: Haftungausschluß in AGB`s möglich ?
Die baubegleitende Qualitätsüberwachung kann je nach vereinbarten Leistungsumfang auch einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter darstellen. Eine Haftung nach Werkvertragsrecht scheidet dann aus. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach Ansicht des OLG München ein Haftungsausschluß erfolgen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 16.05.2000 - 13 U 4315/99 -)
Der TÜV Süddeutschland hat sich gegenüber der Bauherrschaft verpflichtet gehabt zu einer stichprobenartigen baubegleitenden Qualitätsüberwachung bei etwa einem Baustellenbesuch pro Monat. Im von ihm benutzten Vertrag wird u.a. ausgeführt, dass die zu erbringende Leistung in keinem Fall die Bauüberwachung nach der HOAI ersetzt. Die Haftung für nicht erkannte oder verdeckte Mängel wird ausgeschlossen. Bei einem seiner Baustellenbesuche erkennt der TÜV nicht, dass eingebaute Eichenfenster verzogen und undicht sind. Der Bauherr zahlt daher die Schlussrechnung in einer Größenordnung von DM 1,4 Mio. Die Mängelbeseitigungskosten für die Sanierung der Fenster belaufen sich auf eine Größenordnung von DM 1,3 Mio. Der beauftragte Generalunternehmer ist insolvent geworden. Der Bauherr verlangt vom TÜV Schadensersatz. Der TÜV wendet den Haftungsausschluß im Vertrag ein, der Bauherr meint, dieser sei wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam.
Das OLG verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die Entscheidung ist zunächst die im Einzelfall zu beurteilende Frage, ob die baubegleitende Qualitätssicherung dem Werkvertragsrecht zuzuordnen ist. Das hängt u.a. von dem vereinbarten Leistungsumfang ab. Das Gericht hat hier den Leistungen dienstvertraglichen Charakter beigemessen. Auch im Rahmen des Dienstvertragsrechts kommt allerdings eine Haftung in Betracht. Das Gericht meint aber, der Haftungsausschluss halte auch einer Prüfung als AGB stand. Da bei dem geschuldeten Leistungsumfang – stichprobenartige Mängelerfassung - von einem beschränkten Haftungsrisiko auszugehen sei, könne der Haftungsausschluß nicht als unangemessen angesehen werden.
(nach OLG München , Urt. v. 16.05.2000 - 13 U 4315/99 -)
Der TÜV Süddeutschland hat sich gegenüber der Bauherrschaft verpflichtet gehabt zu einer stichprobenartigen baubegleitenden Qualitätsüberwachung bei etwa einem Baustellenbesuch pro Monat. Im von ihm benutzten Vertrag wird u.a. ausgeführt, dass die zu erbringende Leistung in keinem Fall die Bauüberwachung nach der HOAI ersetzt. Die Haftung für nicht erkannte oder verdeckte Mängel wird ausgeschlossen. Bei einem seiner Baustellenbesuche erkennt der TÜV nicht, dass eingebaute Eichenfenster verzogen und undicht sind. Der Bauherr zahlt daher die Schlussrechnung in einer Größenordnung von DM 1,4 Mio. Die Mängelbeseitigungskosten für die Sanierung der Fenster belaufen sich auf eine Größenordnung von DM 1,3 Mio. Der beauftragte Generalunternehmer ist insolvent geworden. Der Bauherr verlangt vom TÜV Schadensersatz. Der TÜV wendet den Haftungsausschluß im Vertrag ein, der Bauherr meint, dieser sei wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam.
Das OLG verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die Entscheidung ist zunächst die im Einzelfall zu beurteilende Frage, ob die baubegleitende Qualitätssicherung dem Werkvertragsrecht zuzuordnen ist. Das hängt u.a. von dem vereinbarten Leistungsumfang ab. Das Gericht hat hier den Leistungen dienstvertraglichen Charakter beigemessen. Auch im Rahmen des Dienstvertragsrechts kommt allerdings eine Haftung in Betracht. Das Gericht meint aber, der Haftungsausschluss halte auch einer Prüfung als AGB stand. Da bei dem geschuldeten Leistungsumfang – stichprobenartige Mängelerfassung - von einem beschränkten Haftungsrisiko auszugehen sei, könne der Haftungsausschluß nicht als unangemessen angesehen werden.
Hinweis
Die Frage nach der Einordnung der geschuldeten Leistung ist im Einzelfall zu beurteilen. Sobald der Leistungsumfang zunimmt und dem Ausmaß einer bauleitenden Tätigkeit annimmt, ggf. auch im Zusammenhang mit weiteren übernommenen Tätigkeiten, wird die rechtliche Beurteilung zum Werkvertragsrecht hin tendieren. Damit einher geht auch die weitergehende Frage der Möglichkeit des formularmäßigen Haftungsausschlusses. Bereits in vom OLG München zu beurteilenden – dienstvertraglichen - Fall sind in der Literatur Bedenken geäußert worden; bei einer Einordnung in das Werkvertragsrecht wird eine Haftunsausschluß regelmäßig unwirksam sein.
Die Frage nach der Einordnung der geschuldeten Leistung ist im Einzelfall zu beurteilen. Sobald der Leistungsumfang zunimmt und dem Ausmaß einer bauleitenden Tätigkeit annimmt, ggf. auch im Zusammenhang mit weiteren übernommenen Tätigkeiten, wird die rechtliche Beurteilung zum Werkvertragsrecht hin tendieren. Damit einher geht auch die weitergehende Frage der Möglichkeit des formularmäßigen Haftungsausschlusses. Bereits in vom OLG München zu beurteilenden – dienstvertraglichen - Fall sind in der Literatur Bedenken geäußert worden; bei einer Einordnung in das Werkvertragsrecht wird eine Haftunsausschluß regelmäßig unwirksam sein.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck