https://www.baunetz.de/recht/Bauablaufstoerung_Erhoehte_ueberwachungspflicht_des_Architekten_auch_bei_sonst_unkritischen_Arbeiten__621113.html
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Bauablaufstörung: Erhöhte Überwachungspflicht des Architekten auch bei sonst unkritischen Arbeiten?
Stellen sich Bauablaufstörungen ein, führt dies regelmäßig zu einer Erhöhung der Überwachungspflicht des Architekten auch im Hinblick auf sonst einfache und unkritische Arbeiten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 03.07.2007 - 2 U 137/05)
Der Architekt war mit der Planung und Überwachung der Errichtung eines Textilfachmarktes beauftragt. Nachdem die tragenden Säulen für das vorgesehen Flachdach erstellt waren und das Flachdach aufgesetzt war, mussten die Säulen zum Teil wieder abgebrochen werden. Das Flachdach wurde in der Zwischenzeit auf Provisorien gestützt.
Jahre nach Fertigstellung des Projektes stürzt das Flachdach nach starken Regenfällen ein. Die Stahlkonstruktion des Daches wies keine ausreichende Verbindung zu den darunter liegenden Stahlbetonsäulen aus.
Über die Umwege des Versicherers des Eigentümers des Objektes, der das Objekt gewerblich vermietet hatte, wurde der Architekt in Anspruch genommen. Dieser wehrt sich u. a. damit, dass er die Überwachung der Verbindung der Stahlbetonsäulen nicht hatte leisten müssen, weil es sich dabei um einfache und unkritische Arbeiten handeln würde.
Mit dem Einwand dringt der Architekt nicht durch. Der Architekt hätte das Auflager des Daches überprüfen müssen. Die Überwachungspflicht ergibt sich auch daraus, dass aufgrund der Bauablaufstörungen eine erhöhte Überwachungspflicht eingetreten ist. Nachdem die ursprünglich errichteten Stahlbetonsäulen entgegen dem geplanten Bauablauf abgebrochen und später wieder errichtet worden sind, war der Architekt verpflichtet, die Verbindung der Stahlbetonsäulen zum Flachdach zu überprüfen, da es sich u. a. auch um eine wesentliche Abweichung vom vorliegenden Planungsablauf handelte.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 03.07.2007 - 2 U 137/05)
Der Architekt war mit der Planung und Überwachung der Errichtung eines Textilfachmarktes beauftragt. Nachdem die tragenden Säulen für das vorgesehen Flachdach erstellt waren und das Flachdach aufgesetzt war, mussten die Säulen zum Teil wieder abgebrochen werden. Das Flachdach wurde in der Zwischenzeit auf Provisorien gestützt.
Jahre nach Fertigstellung des Projektes stürzt das Flachdach nach starken Regenfällen ein. Die Stahlkonstruktion des Daches wies keine ausreichende Verbindung zu den darunter liegenden Stahlbetonsäulen aus.
Über die Umwege des Versicherers des Eigentümers des Objektes, der das Objekt gewerblich vermietet hatte, wurde der Architekt in Anspruch genommen. Dieser wehrt sich u. a. damit, dass er die Überwachung der Verbindung der Stahlbetonsäulen nicht hatte leisten müssen, weil es sich dabei um einfache und unkritische Arbeiten handeln würde.
Mit dem Einwand dringt der Architekt nicht durch. Der Architekt hätte das Auflager des Daches überprüfen müssen. Die Überwachungspflicht ergibt sich auch daraus, dass aufgrund der Bauablaufstörungen eine erhöhte Überwachungspflicht eingetreten ist. Nachdem die ursprünglich errichteten Stahlbetonsäulen entgegen dem geplanten Bauablauf abgebrochen und später wieder errichtet worden sind, war der Architekt verpflichtet, die Verbindung der Stahlbetonsäulen zum Flachdach zu überprüfen, da es sich u. a. auch um eine wesentliche Abweichung vom vorliegenden Planungsablauf handelte.
Hinweis
Im Wesentlichen werden sehr hohe Anforderungen an die Bauüberwachung durch die Rechtssprechung gestellt. In der Rechtssprechung dürfte es zunehmend eine Ausnahme sein, wenn Architekten und Ingenieure nicht wegen Bauüberwachungsfehlern haften, weil es sich (ausnahmsweise) um einfache und unkritische Arbeiten handelt, die nicht schadenträchtig sind. Gerade bei Bauablaufstörungen, zeitlich geänderten Komponenten und Abweichungen vom vorgesehenen Planungsablauf und in den geforderten Fällen des Improvisierens durch die Bauleitung entsteht nicht nur eine erhöhte Fehlerquote, sondern findet sich auch der Ansatz für die Forderung nach einer erhöhten Bauüberwachungsintensität (Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter,).
Im Wesentlichen werden sehr hohe Anforderungen an die Bauüberwachung durch die Rechtssprechung gestellt. In der Rechtssprechung dürfte es zunehmend eine Ausnahme sein, wenn Architekten und Ingenieure nicht wegen Bauüberwachungsfehlern haften, weil es sich (ausnahmsweise) um einfache und unkritische Arbeiten handelt, die nicht schadenträchtig sind. Gerade bei Bauablaufstörungen, zeitlich geänderten Komponenten und Abweichungen vom vorgesehenen Planungsablauf und in den geforderten Fällen des Improvisierens durch die Bauleitung entsteht nicht nur eine erhöhte Fehlerquote, sondern findet sich auch der Ansatz für die Forderung nach einer erhöhten Bauüberwachungsintensität (Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter,).
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck