https://www.baunetz.de/recht/BGH_bestaetigt_erleichterte_Anforderungen_fuer_Mehrverguetung_bei_Bauzeitverlaengerung__44722.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Zum 75. Geburtstag
Zwölf Projekte von Max Dudler
Baustelle Deutschland
Wie weiter nach dem Ampel-Aus?
Bauwirtschaft gemeinsam verändern
Klimafestival 2024 in Berlin gestartet
Umbau für die Perlen
Museum in Bahrain von Anne Holtrop
Wolken auf dem Expo-Gelände
Gewächshaus in Shanghai von Delugan Meissl Associated Architects
BGH bestätigt erleichterte Anforderungen für Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerung!
Für die Darlegung eines Mehrvergütungsanspruches wegen Bauzeitverlängerung reicht es nach BGH aus, wenn der Auftragnehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er hatte; war beispielsweise ein Bauleiter während der gesamten Bauzeit einschließlich der Verlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen, sei hiermit der Mehraufwand belegt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05 –)
Die Bundesrepublik Deutschland beauftragte ein Architektenbüro unter anderem mit der Überwachung eines Vorhabens, bei dem 117 Wohneinheiten errichtet werden sollten. Im Vertrag war eine Bauzeit von 24 Monaten vorgesehen. § 6 Punkt 3 des Vertrages lautete
"Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 von 100 der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten."
Des weiteren war geregelt:
"Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat."
Das Architektenbüro macht geltend, die vereinbarte Bauzeit sei um mindestens 13 Monate verlängert worden. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von etwas mehr als 20 % beansprucht das Büro eine zusätzliche Vergütung für den Zeitraum verlängerter Bauüberwachung von acht Monaten. Der Anspruch wird unter anderem auf Mehraufwendungen für zwei Bauleiter in Höhe von insgesamt DM 188.200,00 gestützt. Den freiberuflichen Bauleiter V. habe sie für das gesamte Bauvorhaben während der gesamten Bauzeit eingesetzt, dieser sei auch während der Bauzeitverlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen, für die Bauzeitverlängerung von mehr als bis Oktober 1998 habe sie ihn mit DM 115.000,00 vergütet. Den bei ihr angestellten Bauleiter L. habe sie in der verlängerten Bauzeit von März bis Oktober 1998 zusätzlich wegen vermehrten Arbeitsanfalls eingesetzt. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberleistungen und der anteiligen Bürobelastungen ergebe sich für ihn eine Vergütung von DM 73.200,00.
Das OLG Brandenburg wies die Ansprüche insbesondere wegen fehlender Substanziierung zurück. Das Architektenbüro habe seine Mehraufwendungen nicht konkret nachgewiesen. Der Nachweis müsse in der Weise vorgenommen werden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Ausführungszeit dem Vertragshonorar für die Leistungsphase Objektüberwachung gegenüberzustellen und der Mehrbetrag durch Differenzbildung zu ermitteln sei. Der Architekt müsse die Mehraufwendungen in allen Einzelheiten darlegen, also angeben, welche Mitarbeiter er entweder ausschließlich oder zum Teil – dann in welchem Umfange – und für welche Zeiträume für die Überwachung der Baustelle eingesetzt habe und dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich eines Gemeinkostenzuschlages die Gebühr für die Leistungsphase übertroffen hätten. Die behaupteten Tätigkeiten seien im Einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und Tätigkeitsmerkmalen darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Der BGH hob das Urteil des OLG auf. Eine an den beiderseitigen Interessen der Parteien orientierte Auslegung von Vertragsklauseln verbiete es, einen Regelungsgehalt anzunehmen, der vom Auftragnehmer die Durchsetzung eines Anspruches wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung unangemessen erschwere. Anforderungen, wie sie das OLG für die Darlegung des Anspruches aufstelle, seien nicht anzunehmen. Vielmehr reiche es aus, wenn der Auftragnehmer vortrage, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er gehabt habe. Mehraufwendungen seien solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Der Vortrag des Architektenbüros zu den Tätigkeiten und Löhnen der beiden Bauleiter sei hierfür ausreichend. Qualifizierte Anforderungen, wie auch vom OLG gewünscht, seien nur in besonderen Fällen denkbar.
Der BGH weist weiter darauf hin, dass ein Auftragnehmer dazu gehalten sein könne, zu einer Ersparnis von Aufwendungen vorzutragen, die er in Folge der Bauzeitverzögerung gehabt habe. Eine bei der Ermittlung der Mehraufwendungen zu berücksichtigende Ersparnis bei der Bauleitung sei zum Beispiel denkbar, wenn ein Baustilsstand eingetreten sei und der Auftragnehmer die Bauleitung von der Baustelle abgezogen und anderweitig eingesetzt habe. Schließlich stellte der BGH fest, dass aus der vertraglichen Regelung (siehe oben) nicht zu entnehmen sei, dass ein Mehrvergütungsanspruch voraussetze, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.
(nach BGH , Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05 –)
Die Bundesrepublik Deutschland beauftragte ein Architektenbüro unter anderem mit der Überwachung eines Vorhabens, bei dem 117 Wohneinheiten errichtet werden sollten. Im Vertrag war eine Bauzeit von 24 Monaten vorgesehen. § 6 Punkt 3 des Vertrages lautete
"Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 von 100 der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten."
Des weiteren war geregelt:
"Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat."
Das Architektenbüro macht geltend, die vereinbarte Bauzeit sei um mindestens 13 Monate verlängert worden. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von etwas mehr als 20 % beansprucht das Büro eine zusätzliche Vergütung für den Zeitraum verlängerter Bauüberwachung von acht Monaten. Der Anspruch wird unter anderem auf Mehraufwendungen für zwei Bauleiter in Höhe von insgesamt DM 188.200,00 gestützt. Den freiberuflichen Bauleiter V. habe sie für das gesamte Bauvorhaben während der gesamten Bauzeit eingesetzt, dieser sei auch während der Bauzeitverlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen, für die Bauzeitverlängerung von mehr als bis Oktober 1998 habe sie ihn mit DM 115.000,00 vergütet. Den bei ihr angestellten Bauleiter L. habe sie in der verlängerten Bauzeit von März bis Oktober 1998 zusätzlich wegen vermehrten Arbeitsanfalls eingesetzt. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberleistungen und der anteiligen Bürobelastungen ergebe sich für ihn eine Vergütung von DM 73.200,00.
Das OLG Brandenburg wies die Ansprüche insbesondere wegen fehlender Substanziierung zurück. Das Architektenbüro habe seine Mehraufwendungen nicht konkret nachgewiesen. Der Nachweis müsse in der Weise vorgenommen werden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Ausführungszeit dem Vertragshonorar für die Leistungsphase Objektüberwachung gegenüberzustellen und der Mehrbetrag durch Differenzbildung zu ermitteln sei. Der Architekt müsse die Mehraufwendungen in allen Einzelheiten darlegen, also angeben, welche Mitarbeiter er entweder ausschließlich oder zum Teil – dann in welchem Umfange – und für welche Zeiträume für die Überwachung der Baustelle eingesetzt habe und dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich eines Gemeinkostenzuschlages die Gebühr für die Leistungsphase übertroffen hätten. Die behaupteten Tätigkeiten seien im Einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und Tätigkeitsmerkmalen darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Der BGH hob das Urteil des OLG auf. Eine an den beiderseitigen Interessen der Parteien orientierte Auslegung von Vertragsklauseln verbiete es, einen Regelungsgehalt anzunehmen, der vom Auftragnehmer die Durchsetzung eines Anspruches wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung unangemessen erschwere. Anforderungen, wie sie das OLG für die Darlegung des Anspruches aufstelle, seien nicht anzunehmen. Vielmehr reiche es aus, wenn der Auftragnehmer vortrage, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er gehabt habe. Mehraufwendungen seien solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Der Vortrag des Architektenbüros zu den Tätigkeiten und Löhnen der beiden Bauleiter sei hierfür ausreichend. Qualifizierte Anforderungen, wie auch vom OLG gewünscht, seien nur in besonderen Fällen denkbar.
Der BGH weist weiter darauf hin, dass ein Auftragnehmer dazu gehalten sein könne, zu einer Ersparnis von Aufwendungen vorzutragen, die er in Folge der Bauzeitverzögerung gehabt habe. Eine bei der Ermittlung der Mehraufwendungen zu berücksichtigende Ersparnis bei der Bauleitung sei zum Beispiel denkbar, wenn ein Baustilsstand eingetreten sei und der Auftragnehmer die Bauleitung von der Baustelle abgezogen und anderweitig eingesetzt habe. Schließlich stellte der BGH fest, dass aus der vertraglichen Regelung (siehe oben) nicht zu entnehmen sei, dass ein Mehrvergütungsanspruch voraussetze, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.
Hinweis
Der BGH stellt hier nach Ansicht der Verfasser sehr wichtige Grundsätze für die umstrittenen Anforderungen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.10.2006 sowie KG, Urt. v. 15.03.2005) zur Darlegung eines Mehrvergütungsanspruches wegen Bauzeitverlängerung auf. Eine Durchsetzung solcher Ansprüche wird durch die entwickelten Grundsätze erheblich erleichtert.
In Fällen, in denen im Vertrag entsprechende Regelungen zu Mehrvergütungen bei Bauzeitverlängerungen enthalten sind und zusätzlich eine (angemessene) Bauzeit festgelegt wurde (OLG Dresden , Urt. v. 04.08.2005), wird bei Bauzeitverlängerungen der Architekt in Zukunft voraussichtlich gute Chancen zur Durchsetzung eines Anspruches haben, wenn es zu einer Überschreitung der Bauzeit gekommen ist. Im Einzelnen ist aber noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die vertraglichen Regelungen zu Bauzeitverlängerungen zu stellen sind (vgl. Hinweise bei Wie kann eine vertragliche Vereinbarung über zusätzliches Honorar im Falle von Bauzeitverlängerungen aussehen?).
Ebenfalls noch nicht im einzelnen abgeklärt ist die Frage, inwieweit und unter welchen Anforderungen Ansprüche auf Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerungen auch ohne entsprechende vertragliche Grundlagen allein aufgrund des Rechtsinstitutes "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (vgl. (BGH, Urt. v. 30.09.2004) erhoben werden können.
Der BGH stellt hier nach Ansicht der Verfasser sehr wichtige Grundsätze für die umstrittenen Anforderungen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.10.2006 sowie KG, Urt. v. 15.03.2005) zur Darlegung eines Mehrvergütungsanspruches wegen Bauzeitverlängerung auf. Eine Durchsetzung solcher Ansprüche wird durch die entwickelten Grundsätze erheblich erleichtert.
In Fällen, in denen im Vertrag entsprechende Regelungen zu Mehrvergütungen bei Bauzeitverlängerungen enthalten sind und zusätzlich eine (angemessene) Bauzeit festgelegt wurde (OLG Dresden , Urt. v. 04.08.2005), wird bei Bauzeitverlängerungen der Architekt in Zukunft voraussichtlich gute Chancen zur Durchsetzung eines Anspruches haben, wenn es zu einer Überschreitung der Bauzeit gekommen ist. Im Einzelnen ist aber noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die vertraglichen Regelungen zu Bauzeitverlängerungen zu stellen sind (vgl. Hinweise bei Wie kann eine vertragliche Vereinbarung über zusätzliches Honorar im Falle von Bauzeitverlängerungen aussehen?).
Ebenfalls noch nicht im einzelnen abgeklärt ist die Frage, inwieweit und unter welchen Anforderungen Ansprüche auf Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerungen auch ohne entsprechende vertragliche Grundlagen allein aufgrund des Rechtsinstitutes "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (vgl. (BGH, Urt. v. 30.09.2004) erhoben werden können.
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Bauzeitverlängerung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Bauzeitverlängerung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck