https://www.baunetz.de/recht/BGH_Nachtraege_erhoehen_Kostenanschlag_nicht__1313321.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
BGH: Nachträge erhöhen Kostenanschlag nicht!
Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 II HOAI 1996 bestimmt sich nach dem durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 05.08.2010 - VII ZR 14/09)
Bauherr und Architekt streiten darum, ob die Kosten von Unternehmernachträgen nach Vergabe in den ursprünglichen Kostenanschlag einzubeziehen sind und diesen erhöhen. Entgegen der bisher herrschenden Meinung stellt der BGH nunmehr klar, dass die Kosten von Nachträgen, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, nicht im Kostenanschlag berücksichtigt werden dürfen.
Für die in DIN 276 Teil 3 definierten Kostenermittlungen liege jeweils ein bestimmter Planungsstand zugrunde. Art, Umfang und Genauigkeit der Kostenermittlungen sind abhängig vom jeweiligen Stand der Planung. Nach dem Honorierungssystem der HOAI hänge demnach das Honorar von den anrechenbaren Kosten ab, die nach dem jeweiligen Planungsstand den Kostenermittlungen zugrunde zu legen sind. Änderungen dieses Planungsstandes könnten deshalb grundsätzlich nicht mehr zu einer Änderung der honorarrechtlich maßgeblichen Kostenermittlung führen. Kostenveränderungen, die dadurch entstehen, dass nach einer Kostenermittlung die Planung verfeinert wird, fänden bei der Honorierung grundsätzlich erst in der nächsten Kostenermittlung Berücksichtigung.
Die HOAI nehme es mit diesem Honorierungssystem in Kauf, dass sich ein möglicherweise erhöhter Leistungsaufwand nicht unbedingt in einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten und damit einer Erhöhung des Honorars widerspiegele. Die honorarrechtliche Nichtberücksichtigung von Nachträgen im Kostenanschlag werde auch dem mit der 5. Verordnung zur Änderung der HOAI verfolgten Ziel gerecht, dass Honorar von den tatsächlichen Kosten abzukoppeln. Eine Fortschreibung des Kostenanschlages in Folge von Nachträgen würde den Kostenanschlag der Kostenfeststellung annähern.
(nach BGH , Urt. v. 05.08.2010 - VII ZR 14/09)
Bauherr und Architekt streiten darum, ob die Kosten von Unternehmernachträgen nach Vergabe in den ursprünglichen Kostenanschlag einzubeziehen sind und diesen erhöhen. Entgegen der bisher herrschenden Meinung stellt der BGH nunmehr klar, dass die Kosten von Nachträgen, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, nicht im Kostenanschlag berücksichtigt werden dürfen.
Für die in DIN 276 Teil 3 definierten Kostenermittlungen liege jeweils ein bestimmter Planungsstand zugrunde. Art, Umfang und Genauigkeit der Kostenermittlungen sind abhängig vom jeweiligen Stand der Planung. Nach dem Honorierungssystem der HOAI hänge demnach das Honorar von den anrechenbaren Kosten ab, die nach dem jeweiligen Planungsstand den Kostenermittlungen zugrunde zu legen sind. Änderungen dieses Planungsstandes könnten deshalb grundsätzlich nicht mehr zu einer Änderung der honorarrechtlich maßgeblichen Kostenermittlung führen. Kostenveränderungen, die dadurch entstehen, dass nach einer Kostenermittlung die Planung verfeinert wird, fänden bei der Honorierung grundsätzlich erst in der nächsten Kostenermittlung Berücksichtigung.
Die HOAI nehme es mit diesem Honorierungssystem in Kauf, dass sich ein möglicherweise erhöhter Leistungsaufwand nicht unbedingt in einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten und damit einer Erhöhung des Honorars widerspiegele. Die honorarrechtliche Nichtberücksichtigung von Nachträgen im Kostenanschlag werde auch dem mit der 5. Verordnung zur Änderung der HOAI verfolgten Ziel gerecht, dass Honorar von den tatsächlichen Kosten abzukoppeln. Eine Fortschreibung des Kostenanschlages in Folge von Nachträgen würde den Kostenanschlag der Kostenfeststellung annähern.
Hinweis
Unter Berücksichtigung der Systematik der HOAI dürfte die Entscheidung wohl nicht so ganz falsch sein; unter Berücksichtigung der Praxis erscheint sie allerdings nicht unerheblich fragwürdig. Denn es gibt kaum mehr einen zeitlich festzulegenden Planungsstand "Ausführungsplanung", auf welchem die gesamte Vergabe gründete; vielmehr ist dies – jedenfalls bei etwas größeren Projekten – ein fließender Prozess. Angesichts des neuen § 6 I HOAI 2009 handelt es sich allerdings um ein auslaufendes Problem.
Unter Berücksichtigung der Systematik der HOAI dürfte die Entscheidung wohl nicht so ganz falsch sein; unter Berücksichtigung der Praxis erscheint sie allerdings nicht unerheblich fragwürdig. Denn es gibt kaum mehr einen zeitlich festzulegenden Planungsstand "Ausführungsplanung", auf welchem die gesamte Vergabe gründete; vielmehr ist dies – jedenfalls bei etwas größeren Projekten – ein fließender Prozess. Angesichts des neuen § 6 I HOAI 2009 handelt es sich allerdings um ein auslaufendes Problem.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck