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BGH: Architekt schuldet ein Bautagebuch!

Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflicht des Architekten das Leistungsbild der HOAI Objektplanung Gebäude gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 28.07.2011 - VII ZR 65/10)
Ein Architekt klagt auf Honorar für eine Modernisierung mit Dachausbau. Der Bauherr kürzt das Honorar unter anderem mit dem Argument, der Architekt habe kein Bautagebuch geführt.
 
Die Vorinstanz hatte noch zu Gunsten des Architekten entschieden (vgl. KG, Urteil vom 16.03.2010). Der BGH hebt das Urteil auf und gesteht dem Bauherrn die Honorarkürzung zu. Soweit die Parteien vereinbarten, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das HOAI-Leistungsbild Objektplanung Gebäude gelte, schulde der Architekt die Erstellung eines Bautagebuches. Das Bautagebuch habe den Zweck, das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festzuhalten. Diese Dokumentation könne insbesondere bei Störungen des Bauablaufes oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung sein. Der Bauherr könne entsprechend unter der Voraussetzung des § 634 BGB das Honorar für die Leistungsphase 8 mindern.
Hinweis
Der BGH stellt darüber hinaus fest, dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich sei, wenn das Bautagebuch nachträglich nicht mehr zuverlässig erstellt werden könne (vgl. auch Urteil des BGH vom 11.11.2004).   

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck