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Außerachtlassung des Vergaberechtes kann Nichtigkeit des Vertrages begründen!
Ein Vertrag, den die Parteien unter bewusster Außerachtlassung der nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderlichen Ausschreibung geschlossen haben, ist nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.
Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 17.08.2016 - 1 U 159/14)
Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragt für ein größeres Bauvorhaben umfangreiche Projektsteuerungs- und Planungsleistungen. Nach staatsanwaltlichen Ermittlungen stellt sich später heraus, dass der ehemalige Vorstand des öffentlichen Auftraggebers und der Architekt das Vergaberecht bewusst umgangen haben: ein Anwalt sagt im Prozess aus, er habe den öffentlichen Auftraggeber (Vorstand) im Beisein des Architekten umfangreich darüber aufgeklärt, dass die übertragenen Leistungen europaweit ausgeschrieben werden müssen. Der öffentliche Auftraggeber kündigte daraufhin die Verträge mit dem Architekten. Der Architekt klagt Resthonorar ein, der Auftraggeber verlangt widerklagend Rückzahlung bereits gezahlten Honorars, jeweils in Höhe von mehreren hunderttausend Euro.
Das OLG Saarbrücken weist Klage und Widerklage ab. Die unter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zustande gekommenen Verträge seien wegen eines kollusiven Zusammenwirkens von Auftraggeber und Architekt gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Der Auftraggeber müsse sich auch die Kenntnis seines Vorstandes von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zurechnen lassen. Bereicherungsansprüche seien gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 17.08.2016 - 1 U 159/14)
Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragt für ein größeres Bauvorhaben umfangreiche Projektsteuerungs- und Planungsleistungen. Nach staatsanwaltlichen Ermittlungen stellt sich später heraus, dass der ehemalige Vorstand des öffentlichen Auftraggebers und der Architekt das Vergaberecht bewusst umgangen haben: ein Anwalt sagt im Prozess aus, er habe den öffentlichen Auftraggeber (Vorstand) im Beisein des Architekten umfangreich darüber aufgeklärt, dass die übertragenen Leistungen europaweit ausgeschrieben werden müssen. Der öffentliche Auftraggeber kündigte daraufhin die Verträge mit dem Architekten. Der Architekt klagt Resthonorar ein, der Auftraggeber verlangt widerklagend Rückzahlung bereits gezahlten Honorars, jeweils in Höhe von mehreren hunderttausend Euro.
Das OLG Saarbrücken weist Klage und Widerklage ab. Die unter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften zustande gekommenen Verträge seien wegen eines kollusiven Zusammenwirkens von Auftraggeber und Architekt gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Der Auftraggeber müsse sich auch die Kenntnis seines Vorstandes von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen zurechnen lassen. Bereicherungsansprüche seien gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Hinweis
Zur Klarstellung: es bleibt bei dem Grundsatz, dass etwaige Verstöße gegen das Vergaberecht auf die Wirksamkeit eines Architektenvertrages nicht ohne weiteres Einfluss haben: BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII. ZR 49/16. Entsprechend hat auch das OLG hier darauf abgestellt, dass das kollusive Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Architekt die entscheidende Voraussetzung für die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages war.
Das Gericht hebt in seinem Urteil hervor, dass einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Architekt nicht entgegenstehe, dass sich das Vergaberecht nur an den öffentlichen Auftraggeber wende und nur diesen zur Einhaltung der dort niedergelegten Verfahren verpflichtet. Richtig sei zwar, dass der Auftragnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sei zu prüfen, ob der Auftraggeber sich an die Vorgaben des Vergaberechtes hält. Anders liege der Fall aber dann, wenn der Auftragnehmer wisse, dass der Auftrag ausgeschrieben werden müsse, der sich hierüber im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Auftraggeber bewusst hinwegsetzt.
Ob und in welchem Umfange einem Architekten von einem Gericht in Zukunft Kenntnis des Vergaberechtes zugeschrieben wird oder nicht, muss abgewartet werden. Von einem Planer wird vielleicht nicht ohne weiteres eine intensive Kenntnis des Vergaberechtes erwartet werden können. Andererseits ist nach diesseitiger Ansicht durchaus vorstellbar, dass Gerichte in Zukunft auch die Planer hier strenger in die Verpflichtung nehmen, jedenfalls in Fällen, in welchen die Rechtslage einfach war und der Vergaberechtsverstoß für den Planer mehr oder minder offensichtlich. Das Risiko für Planer ist groß: sie werden für erbrachte Leistungen Honoraransprüche nicht mehr geltend machen können.
Zur Klarstellung: es bleibt bei dem Grundsatz, dass etwaige Verstöße gegen das Vergaberecht auf die Wirksamkeit eines Architektenvertrages nicht ohne weiteres Einfluss haben: BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII. ZR 49/16. Entsprechend hat auch das OLG hier darauf abgestellt, dass das kollusive Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Architekt die entscheidende Voraussetzung für die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages war.
Das Gericht hebt in seinem Urteil hervor, dass einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Architekt nicht entgegenstehe, dass sich das Vergaberecht nur an den öffentlichen Auftraggeber wende und nur diesen zur Einhaltung der dort niedergelegten Verfahren verpflichtet. Richtig sei zwar, dass der Auftragnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sei zu prüfen, ob der Auftraggeber sich an die Vorgaben des Vergaberechtes hält. Anders liege der Fall aber dann, wenn der Auftragnehmer wisse, dass der Auftrag ausgeschrieben werden müsse, der sich hierüber im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Auftraggeber bewusst hinwegsetzt.
Ob und in welchem Umfange einem Architekten von einem Gericht in Zukunft Kenntnis des Vergaberechtes zugeschrieben wird oder nicht, muss abgewartet werden. Von einem Planer wird vielleicht nicht ohne weiteres eine intensive Kenntnis des Vergaberechtes erwartet werden können. Andererseits ist nach diesseitiger Ansicht durchaus vorstellbar, dass Gerichte in Zukunft auch die Planer hier strenger in die Verpflichtung nehmen, jedenfalls in Fällen, in welchen die Rechtslage einfach war und der Vergaberechtsverstoß für den Planer mehr oder minder offensichtlich. Das Risiko für Planer ist groß: sie werden für erbrachte Leistungen Honoraransprüche nicht mehr geltend machen können.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck