https://www.baunetz.de/recht/Aussenputz_auf_Porenbeton_ueberwachungspflicht_des_Architekten__44464.html
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Außenputz auf Porenbeton: Überwachungspflicht des Architekten ?
Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat wegen der Bedeutung, die der Außenputz von Porenbeton hat, darauf zu achten, dass die geforderten und bestellten Materialien zum Einsatz kommen und dass außerdem bei der Ausführung der Arbeiten die für Außenputz erforderliche Putzstärke eingehalten wird.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach LG Itzehoe , Urt. v. 01.08.2005 - 2 O 221/04, bestätigt durch OLG Brandenburg, Urt. v. 01.02.2007 - 12 U 138/06)
Der Architekt war mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 Abs. 2 HOAI für den Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt. Unmittelbar nachdem der Putz aufgebracht war, zeigten sich feine, größer werdende Risse. Der Bauunternehmer besserte erfolglos nach. Er erkannte seine Fehler, einen anderen als den ausgeschriebenen Putz und auch noch falsch verarbeitet zu haben, an. Der vom Bauherrn wegen fehlerhafter Bauleitung auch in Anspruch genommene Architekt meinte, Bauleitung insoweit nicht geschuldet zu haben, weil Putzarbeiten zu den ganz leichten Arbeiten zählten und im Regelfall nicht Aufgabe des Architekten sei, zu prüfen, ob das vereinbarte Material verwendet werde. Schließlich sei dem Bauherrn mit dem ausführenden Unternehmen ein Meisterbetrieb empfohlen worden. Putzarbeiten würden dagegen häufig nur von angelernten und nicht immer deutschsprachigen Helfern erbracht.
Das Landgericht erteilt diesen Ansichten eine klare Absage. Nach den Ausführungen eines eigens eingeholten Sachverständigengutachtens ist die Abstimmung des Außenputzes auf Porenbeton von großer Bedeutung, da bei unterschiedlichen Härtegraden von Putzträger (Mauerwerk) und Putz Materialspannungen im Bereich der Trennschicht beider Materialien auftreten, wodurch es zu Rissbildungen mit Feuchtigkeitsansammlung in den Rissen und dem Porenbeton kommt mit der Folge der Beeinträchtigung der Frostwiderstandsfähigkeit des Porenbetons. Denn die Frostwiderstandsfähigkeit von Porenbeton hängt von seinem Feuchtigkeitsgehalt ab. Dieses muss deshalb vor Feuchtigkeitseinwirkung geschützt werden. Die abdichtende Funktion übernimmt der Außenputz. Aufgrund dieser sachverständig bestätigten Bedeutung, die der Außenputz von Porenbeton hat, ist es zwingende Aufgabe der Bauaufsicht, auf die richtige Ausführung zu achten. Die Wichtigkeit des Bauteils definiert sich nach dessen Funktion und nicht nach den Anforderungen an den Putzer in Bezug auf die Aufbringung des Putzes.
Im Rahmen der Objektüberwachung ist u.a. auch Aufgabe des Architekten, zu prüfen, ob die vom Unternehmer eingesetzten Baustoffe die notwendige Qualität für eine ordnungsgemäße Erfüllung der entsprechenden Bauleistungen aufweisen. Ist der Einsatz bestimmter Baustoffe vereinbart, hat der Architekt festzustellen, ob diese auch tatsächlich auf der Baustelle verwendet werden (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 1500).
(nach LG Itzehoe , Urt. v. 01.08.2005 - 2 O 221/04, bestätigt durch OLG Brandenburg, Urt. v. 01.02.2007 - 12 U 138/06)
Der Architekt war mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 15 Abs. 2 HOAI für den Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt. Unmittelbar nachdem der Putz aufgebracht war, zeigten sich feine, größer werdende Risse. Der Bauunternehmer besserte erfolglos nach. Er erkannte seine Fehler, einen anderen als den ausgeschriebenen Putz und auch noch falsch verarbeitet zu haben, an. Der vom Bauherrn wegen fehlerhafter Bauleitung auch in Anspruch genommene Architekt meinte, Bauleitung insoweit nicht geschuldet zu haben, weil Putzarbeiten zu den ganz leichten Arbeiten zählten und im Regelfall nicht Aufgabe des Architekten sei, zu prüfen, ob das vereinbarte Material verwendet werde. Schließlich sei dem Bauherrn mit dem ausführenden Unternehmen ein Meisterbetrieb empfohlen worden. Putzarbeiten würden dagegen häufig nur von angelernten und nicht immer deutschsprachigen Helfern erbracht.
Das Landgericht erteilt diesen Ansichten eine klare Absage. Nach den Ausführungen eines eigens eingeholten Sachverständigengutachtens ist die Abstimmung des Außenputzes auf Porenbeton von großer Bedeutung, da bei unterschiedlichen Härtegraden von Putzträger (Mauerwerk) und Putz Materialspannungen im Bereich der Trennschicht beider Materialien auftreten, wodurch es zu Rissbildungen mit Feuchtigkeitsansammlung in den Rissen und dem Porenbeton kommt mit der Folge der Beeinträchtigung der Frostwiderstandsfähigkeit des Porenbetons. Denn die Frostwiderstandsfähigkeit von Porenbeton hängt von seinem Feuchtigkeitsgehalt ab. Dieses muss deshalb vor Feuchtigkeitseinwirkung geschützt werden. Die abdichtende Funktion übernimmt der Außenputz. Aufgrund dieser sachverständig bestätigten Bedeutung, die der Außenputz von Porenbeton hat, ist es zwingende Aufgabe der Bauaufsicht, auf die richtige Ausführung zu achten. Die Wichtigkeit des Bauteils definiert sich nach dessen Funktion und nicht nach den Anforderungen an den Putzer in Bezug auf die Aufbringung des Putzes.
Im Rahmen der Objektüberwachung ist u.a. auch Aufgabe des Architekten, zu prüfen, ob die vom Unternehmer eingesetzten Baustoffe die notwendige Qualität für eine ordnungsgemäße Erfüllung der entsprechenden Bauleistungen aufweisen. Ist der Einsatz bestimmter Baustoffe vereinbart, hat der Architekt festzustellen, ob diese auch tatsächlich auf der Baustelle verwendet werden (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 1500).
Hinweis
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bauleitung sind regelmäßig sehr hoch. Der Architekt sollte sich trotz gelegentlich wohlgesonnener Urteile nicht auf den Unternehmer allein verlassen – Kontrolle ist besser. Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bauleitung sind regelmäßig sehr hoch. Der Architekt sollte sich trotz gelegentlich wohlgesonnener Urteile nicht auf den Unternehmer allein verlassen – Kontrolle ist besser. Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Baustoffprüfung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Baustoffprüfung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck