https://www.baunetz.de/recht/Ausschreibender_und_bauleitender_Architekt_hat_Vorgaben_des_Brandschutzes_zu_beachten__5024877.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Es braucht ein ganzes Dorf
Wohnheim für Demenzkranke in Oslo von NORD Architects und 3RW arkitekter
Grüner Terrazzo in London
Anbau von ConForm Architects
Gärten der Zukunft
Installationen zum International Garden Festival in der Provinz Québec
Renaturierung der Tagebaulandschaft
JUCA und Landschaftsmanufaktur planen in Jüchen
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Ausschreibender und bauleitender Architekt hat Vorgaben des Brandschutzes zu beachten!
Dem mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragten Architekten muss bereits bei dem Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlen; im Übrigen hat er im Rahmen der Objektüberwachung selbst für Brandschutz zu sorgen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 09.08.2016 - 9 U 4338/15; BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - VII ZR 227/16 – NZB zurückgenommen))
Ein Bauträger beauftragt ein Planungsbüro mit der Erstellung einer Genehmigungs- und Werkplanung. Im Anschluss hieran wird ein weiteres Büro mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt sich heraus, dass an den meisten Leitungen brandsichere Abschottungen nicht vorhanden sind. Der Bauherr nimmt die mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht München gibt der Schadensersatzklage statt. Dem mit der Vorbereitung der Vergabe und mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten müsse bereits beim Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlten; im Übrigen habe er im Rahmen der Objektüberwachung selbst für ausreichenden Brandschutz zu sorgen.
(nach OLG München , Urt. v. 09.08.2016 - 9 U 4338/15; BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - VII ZR 227/16 – NZB zurückgenommen))
Ein Bauträger beauftragt ein Planungsbüro mit der Erstellung einer Genehmigungs- und Werkplanung. Im Anschluss hieran wird ein weiteres Büro mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt sich heraus, dass an den meisten Leitungen brandsichere Abschottungen nicht vorhanden sind. Der Bauherr nimmt die mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht München gibt der Schadensersatzklage statt. Dem mit der Vorbereitung der Vergabe und mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten müsse bereits beim Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlten; im Übrigen habe er im Rahmen der Objektüberwachung selbst für ausreichenden Brandschutz zu sorgen.
Hinweis
Mit vorstehendem Urteil wird erneut bestätigt, dass Architekten, die mit Vergabe- und/oder Objektüberwachungsleistungen beauftragt werden, nicht nur verpflichtet sind, eine etwaig vorhandene ordnungsgemäße Planung fehlerfrei umzusetzen, sondern eben auch die Planungsleistung (respektive Vergabeleistung) in materieller Hinsicht auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dies wird jedenfalls für solche Fehler der Planung gelten müssen, die auch für einen ausschreibenden und bauleitenden Architekten bei einer Prüfung erkennbar sind.
Mit vorstehendem Urteil wird erneut bestätigt, dass Architekten, die mit Vergabe- und/oder Objektüberwachungsleistungen beauftragt werden, nicht nur verpflichtet sind, eine etwaig vorhandene ordnungsgemäße Planung fehlerfrei umzusetzen, sondern eben auch die Planungsleistung (respektive Vergabeleistung) in materieller Hinsicht auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dies wird jedenfalls für solche Fehler der Planung gelten müssen, die auch für einen ausschreibenden und bauleitenden Architekten bei einer Prüfung erkennbar sind.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck