https://www.baunetz.de/recht/Ausschreibender_und_bauleitender_Architekt_hat_Vorgaben_des_Brandschutzes_zu_beachten__5024877.html
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Ausschreibender und bauleitender Architekt hat Vorgaben des Brandschutzes zu beachten!
Dem mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragten Architekten muss bereits bei dem Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlen; im Übrigen hat er im Rahmen der Objektüberwachung selbst für Brandschutz zu sorgen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 09.08.2016 - 9 U 4338/15; BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - VII ZR 227/16 – NZB zurückgenommen))
Ein Bauträger beauftragt ein Planungsbüro mit der Erstellung einer Genehmigungs- und Werkplanung. Im Anschluss hieran wird ein weiteres Büro mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt sich heraus, dass an den meisten Leitungen brandsichere Abschottungen nicht vorhanden sind. Der Bauherr nimmt die mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht München gibt der Schadensersatzklage statt. Dem mit der Vorbereitung der Vergabe und mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten müsse bereits beim Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlten; im Übrigen habe er im Rahmen der Objektüberwachung selbst für ausreichenden Brandschutz zu sorgen.
(nach OLG München , Urt. v. 09.08.2016 - 9 U 4338/15; BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - VII ZR 227/16 – NZB zurückgenommen))
Ein Bauträger beauftragt ein Planungsbüro mit der Erstellung einer Genehmigungs- und Werkplanung. Im Anschluss hieran wird ein weiteres Büro mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens stellt sich heraus, dass an den meisten Leitungen brandsichere Abschottungen nicht vorhanden sind. Der Bauherr nimmt die mit den Leistungsphasen 6 - 8 beauftragten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht München gibt der Schadensersatzklage statt. Dem mit der Vorbereitung der Vergabe und mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten müsse bereits beim Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlten; im Übrigen habe er im Rahmen der Objektüberwachung selbst für ausreichenden Brandschutz zu sorgen.
Hinweis
Mit vorstehendem Urteil wird erneut bestätigt, dass Architekten, die mit Vergabe- und/oder Objektüberwachungsleistungen beauftragt werden, nicht nur verpflichtet sind, eine etwaig vorhandene ordnungsgemäße Planung fehlerfrei umzusetzen, sondern eben auch die Planungsleistung (respektive Vergabeleistung) in materieller Hinsicht auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dies wird jedenfalls für solche Fehler der Planung gelten müssen, die auch für einen ausschreibenden und bauleitenden Architekten bei einer Prüfung erkennbar sind.
Mit vorstehendem Urteil wird erneut bestätigt, dass Architekten, die mit Vergabe- und/oder Objektüberwachungsleistungen beauftragt werden, nicht nur verpflichtet sind, eine etwaig vorhandene ordnungsgemäße Planung fehlerfrei umzusetzen, sondern eben auch die Planungsleistung (respektive Vergabeleistung) in materieller Hinsicht auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dies wird jedenfalls für solche Fehler der Planung gelten müssen, die auch für einen ausschreibenden und bauleitenden Architekten bei einer Prüfung erkennbar sind.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck