https://www.baunetz.de/recht/Ausschluss_des_freien_Kuendigungsrecht_des_Auftraggebers_in_AGB_s_wirksam__43722.html
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Ausschluss des freien Kündigungsrecht des Auftraggebers in AGB´s: wirksam?
Ein Ausschluss des freien Kündigungsrechts des Bauherrn gem. § 649 I BGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach in Anlehnung an BGH , Urt. v. 08.07.1999 - VII ZR 237/98 -, BauR 1999 1294)
Ein Architekt erbringt Planungsleistungen für ein Einfamilienhaus. In dem zwischen Architekten und Bauherrn geschlossenen Vertrag befindet sich folgende Klausel:
"Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich."
Kurz vor Fertigstellung der Leistungen kündigt der Bauherr und beruft sich hierfür auf einen seiner Ansicht nach vorliegenden wichtigen Grund. Das Gericht stellt fest, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Bauherren nicht vorlag. Es stellt sich die Frage, ob der Vertrag gleichwohl durch einfache Kündigung des Bauherrn beendigt wurde.
Das Gericht entscheidet, der Annahme, dass der Vertrag hier durch einfache Kündigung des Bauherrn beendet worden sei, stände nicht die - oben zitierte - Klausel entgegen. Die Klausel sei nach dem AGB-Gesetz unwirksam. Sie benachteilige den Bauherrn unangemessen, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 649 I BGB nicht zu vereinbaren sei. Nach § 649 I BGB habe der Auftraggeber jederzeit das Recht, einen Werkvertrag zu kündigen. Dieser hat vorzugsweise Interesse an der Ausführung des Werks und sollte deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag für den Fall erhalten, dass das Interesse wegfällt. Diese grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers hat vor allem auch bei langfristig angelegten Werkverträgen, wie bei Bau- und Architektenverträge, ihre Berechtigung. Denn es können sich insbesondere bei diesen Vertragstypen nachträgliche Umstände ergeben, die die ursprüngliche Entscheidung des Auftraggebers, dass Werk in Auftrag zu geben, in Frage stellen. Der Auftragnehmer ist nach der Wertung des Gesetzes durch die Regelung des § 649 II BGB ausreichend geschützt.
(nach in Anlehnung an BGH , Urt. v. 08.07.1999 - VII ZR 237/98 -, BauR 1999 1294)
Ein Architekt erbringt Planungsleistungen für ein Einfamilienhaus. In dem zwischen Architekten und Bauherrn geschlossenen Vertrag befindet sich folgende Klausel:
"Die Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich."
Kurz vor Fertigstellung der Leistungen kündigt der Bauherr und beruft sich hierfür auf einen seiner Ansicht nach vorliegenden wichtigen Grund. Das Gericht stellt fest, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung des Bauherren nicht vorlag. Es stellt sich die Frage, ob der Vertrag gleichwohl durch einfache Kündigung des Bauherrn beendigt wurde.
Das Gericht entscheidet, der Annahme, dass der Vertrag hier durch einfache Kündigung des Bauherrn beendet worden sei, stände nicht die - oben zitierte - Klausel entgegen. Die Klausel sei nach dem AGB-Gesetz unwirksam. Sie benachteilige den Bauherrn unangemessen, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 649 I BGB nicht zu vereinbaren sei. Nach § 649 I BGB habe der Auftraggeber jederzeit das Recht, einen Werkvertrag zu kündigen. Dieser hat vorzugsweise Interesse an der Ausführung des Werks und sollte deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag für den Fall erhalten, dass das Interesse wegfällt. Diese grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers hat vor allem auch bei langfristig angelegten Werkverträgen, wie bei Bau- und Architektenverträge, ihre Berechtigung. Denn es können sich insbesondere bei diesen Vertragstypen nachträgliche Umstände ergeben, die die ursprüngliche Entscheidung des Auftraggebers, dass Werk in Auftrag zu geben, in Frage stellen. Der Auftragnehmer ist nach der Wertung des Gesetzes durch die Regelung des § 649 II BGB ausreichend geschützt.
Hinweis
Über die Frage, ob man das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen könne oder nicht, wurde lange diskutiert. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass ein solcher Ausschluss zumindestens für Bau- und Architektenverträge in AGB´s nicht möglich sei. Da die entsprechende Klausel fast in allen Musterverträgen für Architekten enthalten ist, sollte Architekten bewusst sein, dass sie sich auf diese Klausel nicht werden berufen können (jedenfalls nicht, wenn die AGB´s von ihnen gestellt wurden).
Über die Frage, ob man das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen könne oder nicht, wurde lange diskutiert. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass ein solcher Ausschluss zumindestens für Bau- und Architektenverträge in AGB´s nicht möglich sei. Da die entsprechende Klausel fast in allen Musterverträgen für Architekten enthalten ist, sollte Architekten bewusst sein, dass sie sich auf diese Klausel nicht werden berufen können (jedenfalls nicht, wenn die AGB´s von ihnen gestellt wurden).
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Architekt
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck